Tarif für das städt. Eiswerk. — Tarif für Benützung der Kühlzellen=Anlagen. 69 F. Reinigung und Instandhaltung der Huerlampen. Diese Instandhaltung kann sich beziehen entweder a) nur auf die Reinigung der Brenner und Glas¬ waren usw. oder b) auf die Reinigung der Bestandteile und Ersatz unbrauchbar gewordener Glühkörper und gesprun¬ gener Zylinder. Sub. a) sind zu entrichten: Bei Anlagen bis 5 Lampen 10 Heller, bei An¬ lagen von mehr als 5 Lampen 6 Heller pro Lampe. Sub. b) bei wöchentlich einmaliger Revision 50 Heller per Lampe und Monat. Für Glühkörper und Zylinder, welche aus Böswilligkeit oder Fahr¬ lässigkeit zerschlagen werden, kommt das Gaswerk nicht auf. Vereinbarungen für Instandhaltung von Auer¬ lichtern sind gegenseitig jederzeit auf ein Monat kündbar. Die Bedingungen gelten sowohl für stehendes wie für hängendes Auerlicht. Innsbruck, im Februar 1911. Tarif für vom städtischen Eiswerke abgegebenes Kunsteis. 1 ganzer Block ............. 24 Heller Zufuhr 16 Heller ½ Block 14 „ „ 10 „ 10 Block à 22 „ „ 1 Krone. (Vei größeren Entfernungen im Stadtgebiete wird die Zustellungsgebühr erhöht.) Tarif für Benützung der Kühlzellen=Anlagen. Für ganzjährige Benützung einer Zelle pro Quadratmeter jährlich ........ Für einmaliges Einhängen von Fleisch auf einem fixen Hacken pro Tag.... Für Benützen eines beweglichen Hackens (Höchstgewicht 20 Kilogramm) pro Tag .. K 70.— „ —.20 —.10 Tarif für Brunnenzinse. Wassermesser. Die Wassermesser werden von der Stadt angeschafft und unterhalten. An Mietzins für die Wassermesser hat die Partei 10% des Herstellungspreises jährlich in vierteljährlichen Raten mit dem Wasserzins zu bezahlen. Kanaltaxe: 1% vom einbekannten oder ideellen Zins. Gemeinderats=Beschlüsse l. vom 2. Dezember 1909, betreffend Mullabfuhr. Für die Kehrichtabfuhr wird vom 1. Jänner 1910 angefangen eine Gebühr von einem halben Heller für jede Krone des fatierten Bruttohauszinses ein¬ gehoben. Die Gebühren, welche gegenwärtig für die Kehrichtabfuhr der öffentlichen Gebäude vorgeschrie¬ ben werden, bleiben unverändert. Jene Hausbesitzer, welche die Abfuhr des Kehrichts seitens der Stadtgemeinde nicht wünschen, haben dies bis 31. Dezember 1909 dem Magistrate anzuzeigen, widrigenfalls die Abfuhr des Kehrichts und natur¬ gemäß auch die Vorschreibung der Gebühr erfolgt. II. vom 16. Dezember 1909, betreffend Mullabfuhr. Der Stadtgemeinde wird freigestellt, die Kehricht= dort untergebrachten Betriebe an die Abfuhr zu abfuhr aus Häusern die zu entlegen sind oder wegen starke Anforderungen stellen würden, auch abzulehnen.