Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Lieferungsbestimmungen des städtischen Gaswerkes.
bei 50 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.6 Heller
bei 40 Heller pro Kilowatstunde auf ca. 1.3 Heller
bei 30 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1 Heller.
B. Kraft.
Als Einheitspreis des durch den Elektrizitäts¬
zähler ermittelten Stromverbrauches werden 20
Heller für die Kilowattstunde festgestellt. (Der
Bezug einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro
Stunde 20X0.736 = 14.7 Heller).
§ 11.
A. Stromabgabe an fremde Licht- und Krafterzeugungs¬
anlagen.
Dient der Anschluß an das städtische Leitungs¬
netz dem Besitzer einer Licht= oder Krafterzeugungs¬
anlage nur als Reserve für seinen Betrieb, so wird
eine Grundgebühr von jährlich 80 Kronen pro in¬
stalliertes Kilowatt berechnet.
Diese Gebühr ist in Monatsraten nachhinein zu
entrichten.
Die Stromabgabe bei solchen Abnehmern erfolgt
nur nach dem Zählertarife (§ 10) und behält sich
das E. W. J. die Entscheidung über jeden der¬
artigen Anschluß vor.
B. Vorübergehende Stromabgabe.
Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie
vorübergehend abgegeben wird, entscheidet das
E. W. J. von Fall zu Fall. Ist für eine solche
vorübergehende Stromabgabe die Herstellung eines
neuen Kabelanschlusses erforderlich, so hat der
Stromabnehmer die Kosten des Kabelanschlusses zu
tragen und vor Beginn der Stromlieferung zu
begleichen.
Bei Strombezug zur maschinellen Ausführung
von Neubauten wird der Kabelanschluß gegen vor¬
herigen Erlag der aus § 2 sich ergebenden Gebüh¬
ren und Beiträge hergestellt, wenn der Hauseigen¬
tümer sich verpflichtet, den Neubau wenigstens
so weit installieren zu lassen, daß alle Wohnun¬
gen nach der Pauschalklasse la (§ 9A) Licht beziehen
können.
Die Stromabgabe erfolgt für alle vorüberge¬
henden Benützungsarten ausschließlich nach Zähler
zu den in § 10 genannten Einheitspreisen. Soll
bei vorwiegender Kraftabgabe, Strom auch für
Licht nebensächlich abgegeben werden, so kann das
Licht zum Krafttarife gegen einen monatlichen Zu¬
schlag von Kr. 1.— für jede Glühlampe und
Kr. 10.— für jede Bogenlampe bezogen werden.
§ 12.
Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf wei¬
teres in Kraft. Abänderungen derselben können jeder¬
zeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden
und treten dann unbeschadet noch bestehender Ver¬
träge 3 Monate nach Verlautbarung in Rechts¬
giltigkeit.
Städtische Elektrizitätswerke Innsbruck. (E. W. J.)
Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes.
(Vom Verwaltungsrat der städt. Lichtwerke genehmigt am 18. Februar 1911.)
A. Abgabe von Gas.
1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund
nachstehender Bestimmungen während der Tages¬
und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas
zu technischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motoren¬
gas). Vorbehalten bleiben Unterbrechungen aus Ur¬
sache von Betriebsstörungen, Reparaturen, Herstel¬
lung neuer Anschlüsse oder elementarer Ereignisse.
Von vorauszusehenden Störungen sind die Gas¬
verbraucher nach Tunlichkeit zu verständigen.
2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= oder Ge¬
schäftsräume an einer mit Gasleitung durchzogenen
Straße liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, wenn
derselbe die folgenden Bestimmungen bezüglich Her¬
stellung der Einrichtung und Bezahlung seiner Schul¬
digkeiten pünktlich erfüllt.
An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben
schriftlich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk¬
Stadtbureau oder bei den verschiedenen Meldestellen
zu geschehen; so lange eine Abmeldung
nicht in dieser Weise vollzogen ist, haf¬
tet der Abnehmer für jeden Gasver¬
brauch in den von ihm innegehabten
Räumen. Meldungen an das auf Dienstgängen
befindliche Personal des Gaswerkes sind für das
Gaswerk nicht verbindlich.
3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden
staatlich geeichte Gasmesser verwendet. Dieselben
werden ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und
montiert und zwar entweder für Rechnung oder auf
Miete des Bestellers.
Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen
auf Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die
Gasmesser monatlich einmal — bei Monatsbeginn
— kontrolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal
monatlich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch
vor, Gasmesser, welche verdächtig erscheinen, infolge
eines inneren Defektes Gas ungemssen passieren zu
lassen, auch während des Monats zu kontrollieren,
behufs Nacheichung auszuschalten und notwendigen
Falles gegen andere Gasmesser auszutauschen.
Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung, daß
ein Gasmesser infolge eines inneren Defektes wäh¬
rend des Monats stehen geblieben ist d. i. trotz statt¬
habenden Gasverbrauch keinen oder ersichtlich zu
geringen solchen anzeigt, so ist für den betreffenden
Monat und wenn der Fall erst später entdeckt wird,
für die in Betracht kommenden Vormonate der
wahrscheinliche Verbrauch mit der Partei einver¬
ständlich festzusetzen; wird mit derselben eine Eini¬
gung nicht erzielt, so wird der Berechnung der Gas¬
verbrauch des gleichen Monats des Vorjahres und
bei Koch= und Heizgas jener des vorangegangenen
Monats zugrunde gelegt.
Bemerkt der Gasabnehmer das „Stehenbleiben“
oder die „Minderanzeige“ seines Gasmessers, so ist
er verpflichtet, dem Gaswerke hievon Meldung zu
erstatten; er erspart damit beiden Teilen unange¬
nehme Erhebungen und etwaige Streitigkeiten.
Zweifelt der Gasabnehmer an der richtigen An¬
zeige seines Messers, so kann er dessen Nachkontrolle
durch das Gaswerk oder das staatliche Eichamt ver¬
langen: erweist sich die Anschauung des Gasabneh¬
mers als unrichtig, so hat dieser für die Kosten der
Kontrolle und der damit verbundenen Arbeiten auf¬
zukommen; im anderen Falle treffen dieselben das
Gaswerk und es ist die letzte Gasrechnung im Ver¬
hältnis der Mehranzeige richtig zu stellen.