66 Lieferungsbestimmungen des städtischen Gaswerkes. bei 50 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.6 Heller bei 40 Heller pro Kilowatstunde auf ca. 1.3 Heller bei 30 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1 Heller. B. Kraft. Als Einheitspreis des durch den Elektrizitäts¬ zähler ermittelten Stromverbrauches werden 20 Heller für die Kilowattstunde festgestellt. (Der Bezug einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde 20X0.736 = 14.7 Heller). § 11. A. Stromabgabe an fremde Licht- und Krafterzeugungs¬ anlagen. Dient der Anschluß an das städtische Leitungs¬ netz dem Besitzer einer Licht= oder Krafterzeugungs¬ anlage nur als Reserve für seinen Betrieb, so wird eine Grundgebühr von jährlich 80 Kronen pro in¬ stalliertes Kilowatt berechnet. Diese Gebühr ist in Monatsraten nachhinein zu entrichten. Die Stromabgabe bei solchen Abnehmern erfolgt nur nach dem Zählertarife (§ 10) und behält sich das E. W. J. die Entscheidung über jeden der¬ artigen Anschluß vor. B. Vorübergehende Stromabgabe. Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie vorübergehend abgegeben wird, entscheidet das E. W. J. von Fall zu Fall. Ist für eine solche vorübergehende Stromabgabe die Herstellung eines neuen Kabelanschlusses erforderlich, so hat der Stromabnehmer die Kosten des Kabelanschlusses zu tragen und vor Beginn der Stromlieferung zu begleichen. Bei Strombezug zur maschinellen Ausführung von Neubauten wird der Kabelanschluß gegen vor¬ herigen Erlag der aus § 2 sich ergebenden Gebüh¬ ren und Beiträge hergestellt, wenn der Hauseigen¬ tümer sich verpflichtet, den Neubau wenigstens so weit installieren zu lassen, daß alle Wohnun¬ gen nach der Pauschalklasse la (§ 9A) Licht beziehen können. Die Stromabgabe erfolgt für alle vorüberge¬ henden Benützungsarten ausschließlich nach Zähler zu den in § 10 genannten Einheitspreisen. Soll bei vorwiegender Kraftabgabe, Strom auch für Licht nebensächlich abgegeben werden, so kann das Licht zum Krafttarife gegen einen monatlichen Zu¬ schlag von Kr. 1.— für jede Glühlampe und Kr. 10.— für jede Bogenlampe bezogen werden. § 12. Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf wei¬ teres in Kraft. Abänderungen derselben können jeder¬ zeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Ver¬ träge 3 Monate nach Verlautbarung in Rechts¬ giltigkeit. Städtische Elektrizitätswerke Innsbruck. (E. W. J.) Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes. (Vom Verwaltungsrat der städt. Lichtwerke genehmigt am 18. Februar 1911.) A. Abgabe von Gas. 1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund nachstehender Bestimmungen während der Tages¬ und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas zu technischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motoren¬ gas). Vorbehalten bleiben Unterbrechungen aus Ur¬ sache von Betriebsstörungen, Reparaturen, Herstel¬ lung neuer Anschlüsse oder elementarer Ereignisse. Von vorauszusehenden Störungen sind die Gas¬ verbraucher nach Tunlichkeit zu verständigen. 2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= oder Ge¬ schäftsräume an einer mit Gasleitung durchzogenen Straße liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, wenn derselbe die folgenden Bestimmungen bezüglich Her¬ stellung der Einrichtung und Bezahlung seiner Schul¬ digkeiten pünktlich erfüllt. An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben schriftlich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk¬ Stadtbureau oder bei den verschiedenen Meldestellen zu geschehen; so lange eine Abmeldung nicht in dieser Weise vollzogen ist, haf¬ tet der Abnehmer für jeden Gasver¬ brauch in den von ihm innegehabten Räumen. Meldungen an das auf Dienstgängen befindliche Personal des Gaswerkes sind für das Gaswerk nicht verbindlich. 3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden staatlich geeichte Gasmesser verwendet. Dieselben werden ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und montiert und zwar entweder für Rechnung oder auf Miete des Bestellers. Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen auf Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die Gasmesser monatlich einmal — bei Monatsbeginn — kontrolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal monatlich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch vor, Gasmesser, welche verdächtig erscheinen, infolge eines inneren Defektes Gas ungemssen passieren zu lassen, auch während des Monats zu kontrollieren, behufs Nacheichung auszuschalten und notwendigen Falles gegen andere Gasmesser auszutauschen. Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung, daß ein Gasmesser infolge eines inneren Defektes wäh¬ rend des Monats stehen geblieben ist d. i. trotz statt¬ habenden Gasverbrauch keinen oder ersichtlich zu geringen solchen anzeigt, so ist für den betreffenden Monat und wenn der Fall erst später entdeckt wird, für die in Betracht kommenden Vormonate der wahrscheinliche Verbrauch mit der Partei einver¬ ständlich festzusetzen; wird mit derselben eine Eini¬ gung nicht erzielt, so wird der Berechnung der Gas¬ verbrauch des gleichen Monats des Vorjahres und bei Koch= und Heizgas jener des vorangegangenen Monats zugrunde gelegt. Bemerkt der Gasabnehmer das „Stehenbleiben“ oder die „Minderanzeige“ seines Gasmessers, so ist er verpflichtet, dem Gaswerke hievon Meldung zu erstatten; er erspart damit beiden Teilen unange¬ nehme Erhebungen und etwaige Streitigkeiten. Zweifelt der Gasabnehmer an der richtigen An¬ zeige seines Messers, so kann er dessen Nachkontrolle durch das Gaswerk oder das staatliche Eichamt ver¬ langen: erweist sich die Anschauung des Gasabneh¬ mers als unrichtig, so hat dieser für die Kosten der Kontrolle und der damit verbundenen Arbeiten auf¬ zukommen; im anderen Falle treffen dieselben das Gaswerk und es ist die letzte Gasrechnung im Ver¬ hältnis der Mehranzeige richtig zu stellen.