Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes.
Vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh
bis 6 Uhr abends, vom 1. Oktober bis 15. März
von 7 Uhr früh bis 4 Uhr abends.
Bei beschränkter Benützung wird vom Werke ein
Zeitschalter aufgestellt, welcher die Einschaltung der
Krafteinrichtung nur während der vorstehend ange¬
führten Benützungsstunden möglich macht. Der
Zeitschalter ist Eigentum des Werkes und hat der
Abnehmer für dessen Beistellung eine Jahresmiete
von Kr. 12 zu entrichten.
Für unbeschränkte Benützung werden
folgende Einheitspreise festgesetzt:
K 200.— für 0.736 KW. und Jahr bis 0.368 KW.
= 0.5 PS.
K 180.— für 0.736 KW. und Jahr über 0.368 KW.
= 0.5 PS. bis 0.736KW. = 1 PS.
K 150.— für 0.736 KW. und Jahr über 0.736 KW.
= 1 PS. bis 22 KW. = 30 PS.
K 130.— für 0.736 KW. und Jahr über 22 KW.
= 30 PS. bis 36 KW. = 50 PS.
Mit Abnehmern über 36 KW. werden besondere
Verträge abgeschlossen.
Der Preis von Kr. 130.— wird Abnehmern
über 22 KW. nur unter der Bedingung gewährt,
daß sie Strom von 2200 Volt Spannung beziehen.
Wird jedoch Strom von 120 bzw. 160 Volt Span¬
nung bezogen, so bleibt der Preis von 150 Kronen
auch über 22 KW. aufrecht.
Kleine Apparate mit Ausschluß von
Oefen in Privathäusern.
(Bis höchstens 500 Watt Stromverbrauch per Stück).
Kleine Heizapparate für den Familienbe¬
darf bis zu einem Stromverbrauche von 350 Watt,
z. B. Bügeleisen, Milchtöpfe, Teemaschinen, Kaffee¬
maschinen, Sterilisierapparate, Brennscheerenwär¬
mer werden mit Kr. 16.— pro Jahr und Stück
pauschaliert. Bei höherem Stromverbrauche als
350 Watt erhöht sich der Pauschalbetrag um Kr. 2.—
pro 50 Watt und Jahr.
Kleine Apparate für den Familienbedarf
bis 150 Watt Gesamtverbrauch als: Kleine Wärm¬
gefäße, Brennscheerenwärmer, Zigarenanzünder und
Kinderspielzeuge dürfen an jeder für wenigstens 16
N. K. à 3.5 Watt pauschalierten Lampenstelle ohne
besondere Zahlungspflicht angeschlossen werden.
§ 10.
Verrechnung nach Elektrizitätszählern.
Sowohl Licht als auch Kraft kann auf Grund der
fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem
Zählersystem bezogen werden.
Als Einheit für die Verrechnung nach Elektrizi¬
tätszählern gilt die Kilowattstunde.
Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden
vom E. W. J. gegen eine bestimmte, ihrer Größe
entsprechenden Leihgebühr und Ausfolgung einer
Empfangsbestätigung abgegeben.
Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be¬
nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwen¬
dungsarten einen besonderen Zähler.
Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih¬
weise überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt unent¬
geltlich durch das E. W. J.
Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers
eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent¬
spricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen
Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer
die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar:
1. Wenn die Prüfung am Aufstellungsorte
des Zählers ausgeführt wird Kr. 3.—
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2. Wenn die Prüfung im Versuchsraume
des E. W. J. vorgenommen werden
kann Kr. 10.—
3. Ist die Prüfung im Versuchsraume hier
nicht möglich, oder verlangt der Abneh¬
mer ausdrücklich die Prüfung durch das
k. k. Normaleichamt in Wien, so betra¬
gen die Kosten Kr. 30.—
Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Mes¬
sers ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes
ausgewechselt und sind keine Gebühren zu ent¬
richten.
Bei auffallenden Unterschieden in den Zähl¬
angaben, oder wenn der Messer aus irgend einem
Grunde stillgestanden ist, wird der Durchschnitts¬
stromverbrauch des vorhergehenden und nachfol¬
genden Monates als Maß des Stromverbrauches im
fraglichen Monate angenommen.
Tählermiete pro Jahr:
Für Zähler von 1 X5 Ampere K 7.20
„ „ „ 2 X5 „„ 9.60
„ „ „ 2 X 10 „ „ 18.60
„ 2 X 15„ „ 30.00
„ „ „ 2 X 30 „ „ 48.00
„ „ 2 X 50 „ „ 60.00
„ „ „ 2 X 100 „ „ 78.00
„ „ über 2 X100 „ „ 96.00
Spitzenzähler für eine Motor=Nennleistung bis 7.36 KW.
= 10 PS. K 36.00
Spitzenzähler für eine Motor=Nennleistung von 7.36 KW.
=10 PS. bis 14.7 KW. = 20 PS. K 60.00
Spitzenzähler für eine Motor=Nennleistung von 14.7 KW.
= 20 PS. bis 36 KW. = 50 PS. K 96.00
Spitzenzähler für eine Motor=Nennleistung über 36 KW.
= 50 PS nach Vereinbarung.
Zeitzähler für Apparate mit gleichbleibendem Stromver¬
brauch K 4.80
Die Miete wird monatlich nach erfolgter Auf¬
stellung des Zählers (auch wenn er nicht in Be¬
nützung ist) berechnet. Der angefangene Monat wird
für voll berechnet. Beim Aufhören des Strombezuges
dürfen die Zähler nur durch das E. W. J. wie¬
der entfernt werden. Das Ablesen der Zähler er¬
folgt monatlich mindestens einmal durch die An¬
gestellten des E. W. J. Für das Aufstellen oder
Abnehmen eines Zählers sind je Kr. 2.— zu ver¬
güten.
A. Licht.
Die Verrechnung des durch den Elektrizitätszähler
ermittelten Stromverbrauches wird folgendermaßen
festgesetzt:
Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres beträgt
der Preis einer Kilowattstunde 50 Heller und gilt
für jene Anzahl von Kilowattstunden, welche für
das gleichzeitige Brennen aller elektrischen Lampen
und dergleichen eines wirtschaftlichen Ganzen (An¬
schlußwert) durch 300 Stunden rechnerisch ermit¬
telt werden.
Für die Kilowattstunden, welche dem gleichzei¬
tigen Brennen dieser Lampen in den nächsten 400
Brennstunden entsprechen, ermäßigt sich der Einheits¬
preis auf 40 Heller pro Kilowattstunde.
Der Mehrbezug bis zum Schlusse des Kalender¬
jahres wird zum Einheitspreise von 30 Heller für
die Kilowattstunde abgegeben.
Der Preis einer Brennstunde für eine 10=kerzige
Kohlenfaden= oder eine 32=kerzige Metallfaden¬
Glühlampe stellt sich somit:
E