Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes.
tromotor aufgenommene Kraft zu den Einheitsprei¬
sen für Licht berechnet. Liefert dieselbe Dynamoma¬
schine aber z. B. Strom für Vernicklungsbäder usw.,
so werden die Einheitspreise für Kraft in Rech¬
nung gestellt.
Bei Wohnungen, Geschäften, Betriebsunterneh¬
mungen usw., welche für sich ein wirtschaftliches
Ganze bilden, wird der Strombezug für Beleuch¬
tungszwecke nur einheitlich, das heißt entweder nur
nach Zähler oder nur nach Pauschale verrechnet. Die
Schaufensteraußenbeleuchtung, sowie die Beleuchtung
von Treppen, Hausfluren und Gängen außerhalb der
Wohnungen, kann jedoch unabhängig von der Ver¬
rechnung des wirtschaftlichen Ganzen sowohl nach
Zähler als nach Pauschale verrechnet werden.
Die gleiche Einheitlichkeit des Strombezuges wird
auch bei Kraftanlagen gefordert, jedoch mit der Be¬
stimmung, daß bei Anwendung von Spitzenzählern
der Mehrbezug über die pauschalierte Kraft nach
Zähler (§ 10) zu verrechnen ist.
Die Stromlieferung erfolgt nur auf Grund eines
schriftlichen Uebereinkommens, welches für eine Min¬
destdauer von zwölf Monaten abgeschlossen wird.
Die Kündigung muß mindestens drei Monate vor
Ablauf des Vertragsjahres erfolgen, sonst gilt die
Verpflichtung zur Stromabnahme auf ein weiteres
Jahr verlängert. Die Kündigung hat schriftlich bei
der Direktion des E. W. J. zu erfolgen und gibt
diese auf Wunsch eine Empfangsbestätigung darüber.
Die Abrechnung mit dem Abnehmer findet so¬
wohl bei der Verrechnung im Pauschale als auch
nach Zähler monatlich statt und zwar werden die
Strombeträge zusammen mit den Naten für die
Zählermiete, Miete für Beleuchtungskörper, Motoren
und eventueller anderer Lieferungen im Monat
nachhinein eingehoben und sind dieselben sofort bei
Vorlage der betreffenden Quittung zu bezahlen.
Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus
sonstigen gemieteten Räumlichkeiten entbindet jedoch
mit dem Ersten des dem Verlassen der betreffen¬
den Räumlichkeiten folgenden Monats von
der Verpflichtung zur Zahlung der noch übrigen
vertragsmäßigen Monatsraten, wobei jedoch die
Abmeldung beim E. W. J. mindestens 14 Tage
vorher zu erfolgen hat. Die Raten für
die Miete von Beleuchtungskörpern, Motoren usw.,
worüber besondere Bestimmungen und Verträge be¬
stehen, werden hiedurch nicht berührt.
Die Einheitspreise für feste Bezahlung des im
Laufe des Jahres bezogenen Stromes nach dem Pau¬
schalsysteme sind im § 9 jene für die Bezahlung
der fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem
Zählersysteme im § 10 enthalten.
An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur
bis zum Ausmaße von 36 KW. ist gleich 50 PS.
abgegeben.
S 7.
Überwachung.
Das E. W. J. behält sich das Recht vor,
die Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre tech¬
nische Brauchbarkeit, sowie auf die Strominanspruch¬
nahme zu prüfen und ist der Abnehmer verpflich¬
tet, dem vom Werke Befugten, welcher sich durch
eine Erkennungskarte auszuweisen hat, die Unter¬
suchung der elektrischen Leitungen und Einrichtungen
zu gestatten, bezw. ihm den notwendigen Zutritt frei¬
zugeben.
Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isolations¬
oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht mehr
den im § 3 genannten Vorschriften über Hausin¬
stallationen entspricht, so hat der Abnehmer die be¬
anständeten Teile der Anlage auf seine Kosten über
Aufforderungen des E. W. J. in ordnungsgemäßen
Zustand setzen zu lassen.
Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragsmäßi¬
gen Strombezug überschreiten, so hat er unbeschadet
der strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke
den nachweisbaren Mehrbezug, zum mindestens
aber die bei der Kontrolle erhobene Ueberschreitung
tarifmäßig für die Dauer von 6 Monaten nachzu¬
zahlen.
Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw. dem
Bezuge der Wohnung oder seit der letzten Kontrolle,
bezw. Plombierung, noch nicht 6 Monate verstri¬
chen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an die
Nachzahlungen berechnet.
Ueberdies ist das E. W. J. bei Ueberschreitung
des vertragsmäßigen Strombezuges berechtigt, den
Pauschalvertrag sofort für ungiltig zu erklären und
Strom nur mehr nach Zähler laut § 10 abzu¬
geben.
§ 8.
Abschaltung.
Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer
Anlage wird ohne besondere Verständigung des
Stromabnehmers durchgeführt:
a) Nach erfolgter Auflösung des betreffenden Ver¬
tragsverhältnisses für die Stromlieferung.
b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit
bei Verbrauchsstellen für beschränkte Benüt¬
zungsdauer. (Saisonlampen, Theater= und Fest¬
beleuchtungen, Licht und Kraft für Bauarbei¬
ten usw.)
Ferner steht dem E. W. J. in den fol¬
genden Fällen nach vorhergegangener Anzeige durch
eingeschriebenen Brief das Recht zu, den Strom
durch gänzliche oder teilweise Abschaltung der In¬
stallation zu entziehen, ohne daß seitens des Ab¬
nehmers irgendwelche Schadenersatzansprüche gel¬
tend gemacht werden können:
1. Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der
strafgerichtlichen Verfolgung. (Insbesondere bei
einer unbefugt eingeschalteten Anlage, bei einem
unangemeldeten Motor, Heizkörper oder sonsti¬
gen Stromverbraucher, bei Benützung von Lam¬
pen höherer Leuchtkraft oder einer größeren
Lampenzahl, bei höherer Ausnützung eines
Motors als im Pauschalvertrage vorgesehen, so¬
wie bei unbefugten Eingriffen an Meß= und
Kontrollapparaten oder deren Zuleitungen usw.)
2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6 genannten
Monatsrechnungen.
3. Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit des Abneh¬
mers insbesondere bei Eröffnung des Konkurses.
4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollrevi¬
sionen. (§ 7)
5. Bei Nichtbehebung von Mängeln in der Instal¬
lation trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7).
Die Stromabschaltung dauert im allgemeinen so
lange, bis die dieselbe begründende Ursache seitens
des Abnehmers, seines Vertreters oder Rechtsnach¬
folgers behoben ist.
Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise ausge¬
schalteter Anlagen (auch Einzellampenstellen) werden
durch Plomben gesperrt, für deren unversehrte Er¬
haltung der Abnehmer haftet.
Bei Verletzung einer Plombe hat der Strom¬
abnehmer abgesehen von den allgemeinen Folgen
einer unbefugten Einschaltung, Nachzahlung nach den¬
selben Grundsätzen zu leisten, welche in § 7 für
Pauschalbezugsüberschreitungen festgelegt sind.