Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes. 61 rung, für welche als Anschluß=Ergänzungsgebühr nur jener Betrag zu entrichten ist, welcher die be¬ reits bezahlte Gebühr auf die, laut vorstehendem Stufentarife für die gesamte Installation entfallende Anschlußgebühr ergänzt. Eine Rückerstattung von Anschlußgebühren bei Cinschränkung oder Aufgabe einer Anlage findet nicht statt. Wird eine Anlage ganz aufgegeben, so sind bei ihrem Wiederanschlusse sämtliche Ge¬ bühren neuerlich zu entrichten. S 3. Hausinstallationen. Die Herstellung, Instandhaltung und Reparatur aller hinter der Hauptsicherung des Hausanschlusses liegenden elektrischen Einrichtungen (z. B. Ersatz von Sicherungen, Reparatur von Leitungen, Schal¬ tern, Auf= und Abmontieren von Beleuchtungs¬ körpern u. dgl.) ist Sache des Stromabnehmers und bleibt dem freien Bewerbe der vom E. W. I. anerkannten Installationsfirmen überlassen, soweit es sich um Niederspannungsanlagen handelt. Für sämtliche elektrische Installationseinrichtungen erfolgt ausschließlich durch das E. W. J. Für sämtliche elektrische Installationseinrichtungen sind die vom Werke herausgegebenen und einen er¬ gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh¬ rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungs¬ netz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck an¬ geschlossen werden sollen“, bindend. In diesen Bedin¬ gungen ist auch die Beschaffenheit der Motoren genau vorgeschrieben. Das Werk behält sich vor, die Entwürfe zu allen Neuanlagen, sowie zu Aenderungen oder Erweiter¬ ungen bestehender, an das städtische Leitungsnetz angeschlossener Anlagen (Verlegen von Leitungen, Aenderung der Zahl der Glühlampen, Apparate usw.) zu genehmigen, die Arbeiten zu überwachen, die ferti¬ gen Anlagen zu überprüfen und etwa erforderliche Anordnungen zu treffen. Durch die vom Werke ausgeübte Ueberwachung und Prüfung der Anlagen wird der ausführende Unternehmer seinen Verpflichtungen gegen den Auf¬ traggeber bezw. Stromabnehmer hinsichtlich vor¬ schriftsmäßiger und tadelloser Ausführung und Liefer¬ ung seiner Arbeiten in keiner Weise enthoben. Das Werk übernimmt hiefür keinerlei Verantwortung. Für die Ueberprüfung von Installationen (Neu¬ einrichtungen oder Erweiterungen) sind die nach¬ stehend angeführten Gebühren zu bezahlen: Bis zu 40 Lampenstellen pro Lampenstelle K 1.— Ueber 40 Lampenstellen.... 40.— Für Krafteinrichtungen bis zu 0.736 KW. = 1 PS. nominell „ 2.— Ueber 0.736 KW. = 1 PS. „ 5.— Für die Ueberprüfung einfacher Leitungsführun¬ gen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird die vom Beamten des E. W. J. aufgewendete Zeit mit Kr. 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch beträgt 1 Kr. § 4. Eigentum des Werkes. Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, die Hausanschlußkästen, die Einrichtungen der Trans¬ formatorräume, ferner die Meß= und Kontroll¬ apparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximal¬ schalter usw.) sind Eigentum des Werkes und über¬ nimmt der Stromabnehmer hiefür folgende Haf¬ tung: Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver¬ pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrach¬ ten Eigentumstückes des E. W. J. entstehen, wenn der betreffende Schaden durch ein Verschulden des Abnehmers, seiner Angehörigen oder Bediensteten, oder durch einen Zufall verursacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet. Ueber Größe und Gattung der in einer Installa¬ tion eventuell einzubauenden Meß= und Kontroll¬ Apparate usw. steht dem E. W. J. die Entscheidung allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich, über Verlangen des E. W. J. auf Kosten des Abnehmers mit einem verschlie߬ baren Schutzkasten zu umgeben, welcher nur von den Angestellten des E. W. J. geöffnet werden darf. Alle unbefugten Eingriffe an diesen Appa¬ raten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens untersagt. Das Aufstellen und Abmontieren der genannten Apparate wird ausschließlich durch das E. W. J. besorgt. Der Empfang der Meß= und Kontroll¬ Apparate ist vom Abnehmer mittelst einer Quit¬ tung schriftlich zu bestätigen. Die Türen der Hausanschlußkästen und Trans¬ formatorräume dürfen unter keinen Umständen eigen¬ mächtig geöffnet werden und lehnt das Werk aus¬ drücklich jede Verantwortung für eventuell daraus entstehende Unglücksfälle ab. Sollte bemerkt werden, daß ein solcher Raum trotzdem unversperrt ist, so ist das Werk sofort zu verständigen. § 5. Einschaltung. Das Werk beginnt die Arbeiten zum Anschluß eines Objektes nach Erlegung der im § 2 genann¬ ten Anschlußgebühren. Für die Einschaltung des Stromes müssen wei¬ ters die im § 3 genannten Bedingungen erfüllt sein. Die Anlage muß also durch die Ueberprüfung als vorschriftsmäßig erwiesen und die Ueberprüfungs¬ gebühr bezahlt sein. Jede unbefugte Einschaltung wird gerichtlich verfolgt. § 6. Stromverrechnung. Die Verrechnung des vom Abnehmer verbrauch¬ ten Stromes geschieht je nach der Verwendungsart entweder zu Einheitspreisen für „Licht“ oder nach jenen für „Kraft“. Die Einheitspreise für „Licht“ finden bei Stromverbrauch zu Beleuchtungszwecken Anwendung. Wird der Strom zum Betriebe von Mo¬ toren, Heizapparaten (Oefen, Trockenapparaten, Bü¬ geleisen) Kopierapparaten, zu elektrochemischen, the¬ rapeutischen Zwecken (Lichtbädern) gewerbsmäßig ver¬ braucht, so finden die Einheitspreise für „Kraft“ Anwendung. Zum Betriebe von Motorgeneratoren, Conver¬ tern, mechanischen Gleichrichtern, elektrolytischen Gleich¬ richtern, Quecksilberdampfumformern usw. mit oder ohne Akkumulatorenbatterien, ist die besondere Ge¬ nehmigung des Werkes notwendig und finden die Einheitspreise für Licht oder Kraft je nach der end¬ giltigen Verwendungsart des Stromes Anwendung. Treibt ein Elektromotor z. B. durch eine Trans¬ mission oder unmittelbar eine Dynamomaschine an, welche eine Lichtinstallation (auch Projektionsappa¬ rate, Kinematographen u. dgl. entweder direkt oder durch Akkumulatoren speist, so wird die vom Elek¬