Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes.
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Hiebei werden alle zu dem durch die Plombe
abgeschalteten Stromversorgungsbereiche gehörigen
Glühlichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der
vorgefundenen Kerzenzahl, soweit sie nicht besteckt
sind mit je 16 N. K. zu 3½ Watt und jeder andere
Stromverbraucher mit dem gemessenen Höchstver¬
brauche in Anrechnung gebracht.
§ 9.
Pauschalverrechnung.
In Fällen, wo der jeweilige Strombedarf einer
Anlage von vornherein bestimmbar ist, kann der
Strom zu Pauschalpreisen bezogen werden.
Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges
nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschal¬
jahres und nach vorheriger Kündigung zulässig;
nach aufwärts kann der Strombezug jederzeit nach
vorhergegangener Verständigung des
E. W. J. geändert werden und wird der er¬
höhte Pauschalbetrag in das laufende Pauschal¬
jahr einbezogen.
Bei sich ergebenden Anständen ist das E.=W. J.
berechtigt, die weitere Aufrechterhaltung eines
Pauschalvertrages von der Einschaltung eines Kon¬
trollapparates abhängig zu machen, welcher die
Stromzufuhr zu einer pauschalierten Anlage ganz
oder teilweise unterbricht, sobald der wirkliche Strom¬
bezug das im Pauschalvertrag festgelegte Ausmaß
überschreitet.
Für diesen Kontrollapparat hat der Lichtabneh¬
mer monatlich 1 Krone, der Kraftabnehmer monat¬
lich 3 Kronen Miete zu entrichten.
A. Lichtpauschale.
Bei Glühlichtbeleuchtung gilt als Pauschaleinheit
die Normalkerze bezw. der bei gewöhnlichen Kohlen¬
fadenglühlampen auf sie entfallende Stromverbrauch
von 3.5 Watt.
Bei Bogenlampenbeleuchtungen geschieht die Be¬
rechnung nach dem tatsächlichen Wattverbrauche von
Lampe und Vorschaltwiderstand zusammengenommen.
Die Einheit bildet das Kilowatt.
Jährlicher Pauschalpreis
pro installierte Kerze.
I. a) Wohnungen unter der Beding¬
ung, daß sämtliche innerhalb der
Wohnung liegende Zimmer mit min¬
destens 16 Kerzen a 3.5 Watt beleuch¬
tet werden. (Wohn=, Speise=, Schlaf=,
Besuch=, Studier=, Spiel=, Rauch=,
Fremden= und Kinderzimmer) Kr. 1.—
Zur Wohnung gehörige Neben¬
räume Küche, Gänge, Aborte, Gar¬
deroben, Dienstbotenzimmer, Badezim¬
mer, Speicher, Keller und Kellergänge,
Gartenzimmer oder Veranden und
abseits gelegene Vorratsräume wer¬
den ebenfalls zum selben Preise be¬
rechnet und können nach freier Wahl
beleuchtet werden.
b) Sollten in einer Wohnung nur ein
oder mehrere Räume, jedoch nicht alle
Zimmer beleuchtet werden, also z. B.
Speisezimmer allein oder Schlafzim¬
mer und Küche usw. „ 1.50
c) Treppenhäuser, Hausflur u. Gänge,
welche nicht innerhalb der Wohnung
liegen „ 1.80
d) Lampen außerhalb der Gebaude „ 1.80
II. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller
Art samt allen dazu gehörigen Ne¬
benräumen (Bureaus, Kontors, Ma¬
gazine usw.) ohne Rücksicht, ob sämt¬
liche Räume oder nur ein Teil be¬
leuchtet wird, welche um 7 Uhr
abends geschlossen werden Kr 1.30
b) Wie vorstehend, mit Ladenschluß
nach halb 8 Uhr abends „ 1.50
c) Schaufenster=Beleuchtung mit Brenn¬
dauer bis Geschäftsschluß „ 1.20
d) Werkstätten und Fabriksräume mit
teilweisem Nachtbetrieb, wenn nur ein
geringer Teil der installierten Lam¬
pen gleichzeitig benützt wird „ 1.20
e) Fabriksräume mit Nachtbetrieb oder
größere vorwiegend dunkle Sou¬
terrainräume „ 1.80
1) Bäckereien und sonstige Gewerbe mit
Nachtbetrieb und Lampen, welche
die ganze Nacht brennen „ 2.50
g) Lampen, welche Tag und Nacht bren¬
nen„ „ 3.—
III. a) Arbeitsräume in Aemtern, Instituten
und Schulen „ 1.50
b) Schulzimmer, Hörsäle, Laboratorien,
Versuchs= und Aufbewahrungsräume,
Ausstellungsräume, Kirchenbeleuch¬
tung, Illuminationen in Kirchen, Klo¬
sterräume „ 1.20
c) Krankenzimmer in Spitälern „ 1.20
d) Nachtlichter in Spitälern " 2.20
e) Wachstuben, Telegraphen= oder Tele¬
phonräume, Diensträume mit Nachtbe¬
trieb „ 2.50
IV. Hotels, Cafes und Wirt¬
schaften.
a) Hotels= oder Pensions=Wirtschafts¬
räume aller Art (Speisesäle und Re¬
staurationslokale, Lese=, Rauch= und
Spielzimmer, Gänge, Treppen u. Klo¬
sets, Bade=, Putz= und Bodenräume,
Vorratsräume, Dachboden, Kühl¬
räume, Aufzüge) „ 1.90
b) Jahres=Fremdenzimmer (mindestens
der vierte Teil aller in den Fremden¬
zimmern installierten Kerzen gilt als
ganzjährig) „ 1.30
c) Saisonzimmer „ 1.—
d) Bier= und Weinwirtschaften, welche
bis zur gesetzlichen Sperrstunde geöff¬
net sind „ 2.—
e) Für Wirtschaftsgärten, Veranden,
Extrazimmer, Säle, von Anfang
April bis Ende September „ —.60
1) Cafewirtschaften:
a) Sämtliche Räume täglich in Be¬
nützung und mit Lizenz zum Offen¬
halten über die gesetzliche Sperr¬