Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Tarif für Brennholzmesser. — Bedingungen für die Lieferung elektrischen Stromes.
Fettstoffe.
1. Von Wachs, Stearin, Para¬
fin, Erdwachs, Talg, Un¬
schlitt, Seife, sowie überhaupt
von sämtlichen tierischen und
pflanzlichen Fettstoffen per 100 Kilo Kr. 2.—
Brennmateriale.
1. Von Holz und zwar:
a) hartem bis zu 6 dm Länge per Meter K —.12
b) hartem über 6 dm Länge „ „ „ —.22
c) weichem bis zu 6 dm Länge, „ „ —.06
d) weichem über 6 dm Länge „ „ „ —.14
2. Von Holzkohle u. Koaks per 100 Kilo Kr. —.08
3. Von Steinkohle per 100 Kilo Kr. —.04
Stadtmagistrat Innsbruck.
Der Bürgermeister: W. Greil.
Tarif für Brennholzmesser.
Per Meter.
Aufschlag Messerlohn
Bedingungen für die Lieferung elektrischen Stromes
in den Gemeindegebieten von Innsbruck, Hötting, Mühlau und Amras.
Allgemeines.
Der elektrische Strom wird für Licht, Kraft und
andere Zwecke als Ein= oder Zweiphasenwechselstrom
von 120, 160, bezw. 2200 Volt Spannung und
etwa 42 Perioden je nach Zweck und Ortslage auf
Grund der nachstehenden Bedingungen im ganzen
Bereiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange
der jeweiligen Leistungsfähigkeit des E. W. J., so¬
weit nicht Natur= oder sonstige unvorhergesehene
Ereignisse hindernd eintreten, ununterbrochen
abgegeben.
Die Leitung des E. W. J. ist jedoch be¬
fugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten
nach vorher erfolgter Verständigung bezw. verlaut¬
barter Kundmachung, kurze Unterbrechungen in der
Stromlieferung eintreten zu lassen.
Im Falle einer Störung in der Stromabgabe
von mehr als 24 Stunden ununterbroche¬
ner Dauer, haben die Pauschalabnehmer das Recht
auf Rückvergütung des entsprechenden Teiles der ver¬
tragsmäßigen Pauschalsumme.
Alle weitergehenden Ersatzansprüche, als Kosten¬
ersatz für die Aushilfsbeleuchtung, Ersatz für Schäden,
welche den Abnehmern durch die Stromunterbrechung
entstehen usw., lehnt das Werk jedoch ausdrücklich ab.
§ 2.
Hausanschluß.
Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesser¬
ung der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptab¬
schmelzsicherungen und Transformatoren nebst Zu¬
behör erfolgt ausschließlich durch das E. W. J.
In welcher Weise ein Grundstück an das städtische
Leitungsnetz angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen
des E. W. J. überlassen. Meistens erfolgt
der Anschluß an das städtische Niederspan¬
nungsnetz, wobei der Anschlußkasten mit Rücksicht
auf die leichte Zugänglichkeit in einer Mauer des
Hausganges vertieft, nächst dem Haustore angebracht
wird. Erfolgt der Anschluß an das Hochspannungs¬
netz, so muß dem E. W. J. ein trockener, geeigneter
Raum von mindestens 3X3 Meter Bodenfläche
und 2½ Meter Höhe für die Aufstellung der
Transformatoren und sonstigen Einrichtungen
der Anschlußstelle unentgeltlich zur Verfügung ge¬
stellt werden. Das Werk ist berechtigt, die in solchen
Hochspannungsräumen aufgestellten Transformatoren
nach freiem Ermessen auszunützen und der Abneh¬
mer verpflichtet, die Einführung von Anschlußleitun¬
gen für benachbarte Stromabnehmer durch sein Be¬
sitztum unentgeltlich zu gestatten.
Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬
kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 Meter
von der Straßenfront abliegen oder sollte das anzu¬
schließende Gebäude vom öffentlichen Straßengrunde
abseits stehen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung
innerhalb des Privatgrundes bei Kabelleitungen ein
Beitrag von Kronen 8.— und bei Freileitungen
ein solcher von Kronen 4.— für den laufenden Meter
besonders zu bezahlen.
Alle Abzweigungen (Kabel oder Freileitung) gehen
in das Eigentum des Werkes über und werden daher
von ihm auch fernerhin ohne Anrechnung der Kosten
unterhalten. Die Instandhaltung und Bedienung
der Hauptabschmelzsicherung jedoch geschieht vom
Werke auf Kosten des Stromabnehmers, weil das
Durchbrennen dieser Sicherungen stets durch Mängel
der angeschlossenen Hausinstallationen bedingt wird.
Als Beisteuer für die Herstellung der Hausan¬
schlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben:
Für einen Anschlußwert bis 10 Lampen bezw. 1 KW. K 30
„ „ „ „ 30 „ „ 3 „ „ 45
„ „ „ 100 „ „ 10 „ „ 60
„ „ „ über 100 „ „ 10 „ „100
Ist ein Haus oder Grundstück an das Leitungs¬
netz angeschlossen, die Anschlußgebühr jedoch nur
nach Maßgabe der wirklich zur Ausführung ge¬
langten Inneneinrichtung von wem immer bezahlt
worden, so gilt jede innerhalb dieses Hauses oder
Grundstückes zur Ausführung kommende Installation
nicht mehr als Neuanlage, sondern als Erweite¬