60 Tarif für Brennholzmesser. — Bedingungen für die Lieferung elektrischen Stromes. Fettstoffe. 1. Von Wachs, Stearin, Para¬ fin, Erdwachs, Talg, Un¬ schlitt, Seife, sowie überhaupt von sämtlichen tierischen und pflanzlichen Fettstoffen per 100 Kilo Kr. 2.— Brennmateriale. 1. Von Holz und zwar: a) hartem bis zu 6 dm Länge per Meter K —.12 b) hartem über 6 dm Länge „ „ „ —.22 c) weichem bis zu 6 dm Länge, „ „ —.06 d) weichem über 6 dm Länge „ „ „ —.14 2. Von Holzkohle u. Koaks per 100 Kilo Kr. —.08 3. Von Steinkohle per 100 Kilo Kr. —.04 Stadtmagistrat Innsbruck. Der Bürgermeister: W. Greil. Tarif für Brennholzmesser. Per Meter. Aufschlag Messerlohn Bedingungen für die Lieferung elektrischen Stromes in den Gemeindegebieten von Innsbruck, Hötting, Mühlau und Amras. Allgemeines. Der elektrische Strom wird für Licht, Kraft und andere Zwecke als Ein= oder Zweiphasenwechselstrom von 120, 160, bezw. 2200 Volt Spannung und etwa 42 Perioden je nach Zweck und Ortslage auf Grund der nachstehenden Bedingungen im ganzen Bereiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange der jeweiligen Leistungsfähigkeit des E. W. J., so¬ weit nicht Natur= oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse hindernd eintreten, ununterbrochen abgegeben. Die Leitung des E. W. J. ist jedoch be¬ fugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach vorher erfolgter Verständigung bezw. verlaut¬ barter Kundmachung, kurze Unterbrechungen in der Stromlieferung eintreten zu lassen. Im Falle einer Störung in der Stromabgabe von mehr als 24 Stunden ununterbroche¬ ner Dauer, haben die Pauschalabnehmer das Recht auf Rückvergütung des entsprechenden Teiles der ver¬ tragsmäßigen Pauschalsumme. Alle weitergehenden Ersatzansprüche, als Kosten¬ ersatz für die Aushilfsbeleuchtung, Ersatz für Schäden, welche den Abnehmern durch die Stromunterbrechung entstehen usw., lehnt das Werk jedoch ausdrücklich ab. § 2. Hausanschluß. Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesser¬ ung der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptab¬ schmelzsicherungen und Transformatoren nebst Zu¬ behör erfolgt ausschließlich durch das E. W. J. In welcher Weise ein Grundstück an das städtische Leitungsnetz angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen des E. W. J. überlassen. Meistens erfolgt der Anschluß an das städtische Niederspan¬ nungsnetz, wobei der Anschlußkasten mit Rücksicht auf die leichte Zugänglichkeit in einer Mauer des Hausganges vertieft, nächst dem Haustore angebracht wird. Erfolgt der Anschluß an das Hochspannungs¬ netz, so muß dem E. W. J. ein trockener, geeigneter Raum von mindestens 3X3 Meter Bodenfläche und 2½ Meter Höhe für die Aufstellung der Transformatoren und sonstigen Einrichtungen der Anschlußstelle unentgeltlich zur Verfügung ge¬ stellt werden. Das Werk ist berechtigt, die in solchen Hochspannungsräumen aufgestellten Transformatoren nach freiem Ermessen auszunützen und der Abneh¬ mer verpflichtet, die Einführung von Anschlußleitun¬ gen für benachbarte Stromabnehmer durch sein Be¬ sitztum unentgeltlich zu gestatten. Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬ kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 Meter von der Straßenfront abliegen oder sollte das anzu¬ schließende Gebäude vom öffentlichen Straßengrunde abseits stehen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung innerhalb des Privatgrundes bei Kabelleitungen ein Beitrag von Kronen 8.— und bei Freileitungen ein solcher von Kronen 4.— für den laufenden Meter besonders zu bezahlen. Alle Abzweigungen (Kabel oder Freileitung) gehen in das Eigentum des Werkes über und werden daher von ihm auch fernerhin ohne Anrechnung der Kosten unterhalten. Die Instandhaltung und Bedienung der Hauptabschmelzsicherung jedoch geschieht vom Werke auf Kosten des Stromabnehmers, weil das Durchbrennen dieser Sicherungen stets durch Mängel der angeschlossenen Hausinstallationen bedingt wird. Als Beisteuer für die Herstellung der Hausan¬ schlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben: Für einen Anschlußwert bis 10 Lampen bezw. 1 KW. K 30 „ „ „ „ 30 „ „ 3 „ „ 45 „ „ „ 100 „ „ 10 „ „ 60 „ „ „ über 100 „ „ 10 „ „100 Ist ein Haus oder Grundstück an das Leitungs¬ netz angeschlossen, die Anschlußgebühr jedoch nur nach Maßgabe der wirklich zur Ausführung ge¬ langten Inneneinrichtung von wem immer bezahlt worden, so gilt jede innerhalb dieses Hauses oder Grundstückes zur Ausführung kommende Installation nicht mehr als Neuanlage, sondern als Erweite¬