Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. 41 § 26. b) durch den Tod des Dienstgebers. Durch den Tod des Dienstgebers erlischt der Dienst¬ vertrag nur insofern, als die Erben denselben nicht fortsetzen wollen. In diesem Falle haben sie aber dem abziehenden Dienstboten, falls der Dienstvertrag für ein Jahr oder darüber geschlossen war, den Lohn und die Kost für drei Monate, wenn derselbe für ein Vierteljahr oder darüber bis zu einem Jahre ge¬ schlossen war, für einen Monat, im Falle endlich, daß er nur für einen Monat oder darüber bis zu einem Vierteljahre Geltung hatte, für 14 Tage zu vergüten. War dem Dienstboten bereits von dem Verstor¬ benen der Dienst aufgekündigt, so gebührt demselben diese Entschädigung nur für jene geringere Zeit, für welche der Dienstvertrag noch zu dauern gehabt hätte. S 28. In welchen Fällen der Dienstgeber den Dienstboten sogleich entlasfen kann. Der Dienstgeber kann den Dienstboten ohne Auf¬ kündigung sofort entlassen: 1. Wenn der Dienstbote zur Verrichtung des Dien¬ stes, für welchen er aufgenommen wurde, aus was immer für einer Ursache unbrauchbar ist; 2. Wenn er seine Dienstpflichten gröblich ver¬ letzt, insbesondere den Befehlen des Dienstgebers oder des bestellten Aufsehers über das Dienstpersonale wiederholt Ungehorsam oder Widerspenstigkeit ent¬ gegensetzt; 3. Wenn er den Dienstgeber oder dessen Angehö¬ rige oder den bestellten Aufseher über das Dienstper¬ sonale durch Tätlichkeiten, durch Schimpf= und Schmähworte oder ehrenrührige, Nachreden beleidigt, die Mitdienstboten gegen den Dienstgeber oder gegen einander aufhetzt, oder überhaupt den Hausfrieden boshafter Weise zu stören sucht; 4. Wenn er sich des Diebstahles, des Betruges oder der Veruntreuung schuldig macht oder Andere hiezu verleitet oder die wahrgenommenen Entwen¬ dungen, Betrügereien oder Veruntreuungen von Mit¬ dienstboten dem Dienstgeber nicht anzeigt; 5. Wenn er ungeachtet vorausgegangener War¬ nung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht, das ihm anvertraute Vieh durch schlechte Wartung Scha¬ den nehmen läßt oder mißhandelt, oder aus Bosheit, Mutwillen oder grober Nachlässigkeit das Eigentum des Dienstgebers beschädigt; 6. Wenn er auf Rechnung des Dienstgebers ohne dessen Vorwissen Geld oder Waren borgt; 7. Wenn er auf länger als acht Tage gefänglich eingezogen wird; 8. Wenn er der Trunkenheit, dem Spiele oder anderen Arten der Ausschweifung und Unsittlichkeit sich ergibt, durch Außerachtlassung kirchlicher Vor¬ schriften Aergernis in oder außer dem Hause gibt, insbesondere wenn er die Kinder oder Verwand¬ ten des Dienstgebers dazu zu verleiten sucht; 9. Wenn er ohne Erlaubnis des Dienstgebers über Nacht ausbleibt oder Fremde übernachten läßt (§ 14) oder sonst die häusliche Ordnung gröblich verletzt; 10. Wenn er ohne Verschulden des Dienstgebers über 3 Wochen krank ist. Der Dienstbote hat in diesen Fällen nur Lohn und Kost bis zum Zeitpunkte seiner Entlassung zu fordern, unbeschadet der dem Dienstgeber etwa zu¬ stehenden Entschädigungs=Ansprüche. § 29. In welchen Fällen der Dienstbote den Dienst vor der Zeit verlassen kann. Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit verlassen: 1. Wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit dem Dienste nicht weiter vorzustehen vermag. 2. Wenn der Dienstgeber den Dienstboten gröblich mißhandelt oder in anderer Weise die Grenzen der ihm zustehenden häuslichen Zucht überschreitet. 3. Wenn der Dienstgeber den Dienstboten zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen oder zu Handlungen gegen die kirchlichen Vorschriften ver¬ leitet oder zu verleiten sucht, oder ihn vor solchen Zumutungen gegen Hausgenossen oder Personen, die im Hause aus= und eingehen, zu schützen verweigert. 4. Wenn der Dienstgeber auf länger, als die Dienstzeit noch zu dauern hat, eine Reise zu unter¬ nehmen im Begriffe steht oder seinen ständigen Wohn¬ sitz in einem anderen entfernten Orte aufschlägt und in diesen Fällen den Dienstboten gegen dessen Willen mitnehmen will. 5. Wenn die Eltern des Dienstboten infolge plötzlicher Erkrankung denselben zur Pflege dringend benötigen, oder wenn eine andere wichtige Ange¬ legenheit des Dienstboten dessen sofortige längere Anwesenheit an einem anderen Orte dringend not¬ wendig macht. Der Dienstgeber kann jedoch in den Fällen ad 1 und 5 verlangen, daß der Dienstbote nach dem Auf¬ hören der Ursachen seiner Entfernung in den Dienst wieder zurückkehre, wenn die Dienstzeit noch nicht abgelaufen ist. Die Gründe des Austrittes müssen jedoch dem Gemeindevorsteher angezeigt, und falls sie vom Dienstgeber widersprochen würden, glaubwürdig dar¬ getan werden. Ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers darf der Dienstbote den Dienst nicht verlassen, den Fall einer augenscheinlichen Gefahr des Lebens oder einer Beschädigung ausgenommen. In den Fällen ad 2 und 3 ist dem Dienstboten Lohn und Kost für die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese länger als ein Vierteljahr dauert, für drei Monate zu vergüten (§ 7). In den Fällen ad 1, 4 und 5 kann Kost und Lohn nur bis zum Austritte aus dem Dienste ge¬ fordert werden. § 30. Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit, jedoch bei ganzjährigen Diensten nur nach vorange¬ gangener sechswöchentlicher, bei kürzerer Dienstzeit aber nach vorangegangener vierzehntägiger Auf¬ kündigung verlassen: 1. Wenn der weibliche Dienstbote zur Verehe¬ lichung und der männliche zum Antritte einer eigenen Wirtschaft oder eines eigenen Gewerbes vorteilhafte Gelegenheit erhält, welche durch Ablauf der Dienst¬ zeit versäumt werden würde. 2. Wenn die Ueberkommung einer Erbschaft die längere Anwesenheit des Dienstboten an einem an¬ deren Orte notwendig macht. 3 Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach Antritt des Dienstes vorgefallenen Ver¬ änderung ihrer Umstände desselben zur Führung ihrer Wirtschaft oder ihres Gewerbes nicht ent¬ behren können. Auch diese Gründe müssen dem Gemeindevorsteher angezeigt und beim Widerspruche des Dienstgebers glaubwürdig dargetan werden, und darf der Dienst¬