40 Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. S 7. Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten aufzunehmen. Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten auf¬ zunehmen, so verliert er die Darangabe und muß dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr gedungen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für einen Monat vergüten und ihn überdies in demselben Verhältnisse für die Kost entschädigen. Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind, aus welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor Ablauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe. Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder Wirtschaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienst¬ boten nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich davon zu benachrichtigen und ihm nicht nur die Daran¬ gabe zu belassen, sondern auch, falls derselbe für ein Jahr gedungen war, einen Monatslohn, sonst aber einen halben Monatslohn zu bezahlen. S 8. Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst anzunehmen. Weigert sich der Dienstbote den Dienst anzutreten, so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu be¬ strafen und auf Verlangen des Dienstgebers zum Dienstantritt selbst mit Anwendung von Zwangs¬ maßregeln zu verhalten. Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬ stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch zugehenden Schadens verlangen. Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dien¬ stes von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Um¬ stände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den Dienst vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29). In den Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muß sich der Dienstgeber mit der Zurückstellung der Daran¬ gabe begnügen; in den Fällen ad 2 und 3 ist der Dienstbote berechtigt, die Darangabe zu behalten. Ist jedoch das Hindernis vorübergehend, so ist der Dienstbote verpflichtet, nach dessen Behebung auf Verlangen des Dienstgebers den Dienst anzutreten. § 9. Dauer der Dienstseit. Die Dauer der Dienstzeit wird, wenn nicht ein besonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, hin¬ sichtlich jener Dienstboten, welche für landwirtschaft¬ liche Arbeiten aufgenommen werden, auf ein Jahr, hinsichtlich der übrigen Dienstboten auf ein Viertel¬ jahr festgesetzt. Als regelmäßiger Termin der Ein= und Austritts¬ zeit haben die ortsüblichen Zeitpunkte zu gelten. wenn nicht ausdrücklich andere verabredet wurden. S 10. Aufkündigung. Insoferne nicht ausdrücklich verabredet wird, daß nach Ablauf der bedungenen Dienstzeit das Dienst¬ verhältnis nicht mehr weiter fortgesetzt werden soll, oder insoferne diesbezüglich nicht eine unbezweifelte Ortsübung besteht, bewirkt dieser Ablauf die Auf¬ hebung des Dienstvertrages nur nach vorgängiger Aufkündigung, welche bei ganzjährigen Diensten spä¬ testens drei Monate und bei vierteljährigen Diensten spätestens vier Wochen vor Ablauf der Dienstzeit zu geschehen hat. Bei einer Dienstzeit unter drei Monaten wird eine vierzehntägige Aufkündigung festgesetzt. Geschieht von keinem Teile rechtzeitig eine Auf¬ kündigung, so ist der Dienstvertrag auf dieselbe Zeit¬ dauer stillschweigend erneuert, welche vorher durch den Dienstvertrag oder den § 9 dieses Gesetzes be¬ stimmt war. § 16. Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstgebers darf der Dienstbote seine Kleidungs= und Wäschstücke oder seine sonstigen Habseligkeiten außer dem Hause, wo er dient nicht aufbewahren. Er muß sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer und sonstigen Behältnisse von Seite des Dienstge¬ bers, ohne Angabe eines Grundes in seiner und eines Zeugens Gegenwart gefallen lassen. S 17. Der Dienstbote ist bei seinem Austritte verpflich¬ tet, alles, was ihm zur Aufsicht, Besorgung oder Verwahrung übergeben oder sonsk anvertraut wurde dem Dienstgeber ordentlich zurückzustellen und auf Verlangen desselben die Gegenstände, die er als sein Eigentum mit sich nimmt, vor deren Wegbringung in seiner Gegenwart in Augenschein nehmen zu lassen. S 22. Verpflegung eines kranken Dienstboten. Erkrankt der Dienstbote, so hat der Dienstgeber für dessen Verpflegung (§ 29) Sorge zu tragen, und es können die aufgewendeten Kosten vom Lohne nur dann abgezogen werden, wenn der Dienstbote durch sein eigenes Verschulden erkrankt ist. Dauert die Krankheit länger als drei Wochen, so ist der Dienstbote nach dieser Zeit, wenn er aus dem Dienste entlassen wird (§ 28 Zahl 10) und vermögenslos ist, wie ein anderer in keinem Dienst¬ verhältnisse stehender erkrankter Armer zu behandeln, und ist daher der Gemeindevorsteher hievon recht¬ zeitig zu verständigen. S 23. Ist die Erkrankung erwiesenermaßen aus einem Verschulden des Dienstgebers erfolgt, so hat dieser, unbeschadet der dem Dienstboten sonst zustehenden Entschädigungsansprüche, während der ganzen Dauer der Krankheit für Pflege, ärztliche Behandlung und Medikamente Sorge zu tragen, ohne daß ein Abzug am Lohne stattfinden darf. S 24. Der Dienstgeber kann den kranken Dienstboten im eigenen Hause verpflegen, er kann ihn aber auch in eine öffentliche Anstalt oder an einen anderen Ort unterbringen, wenn dies ohne Gefahr für den Kranken möglich ist. Fügt sich der Dienstbote diesen Anordnungen nicht, und ist seine Weigerung eine unbegründete, so ist der Dienstherr jeder Verpflichtung aus den §§ 22 und 23 enthoben. Ueber die Grundhältigkeit der Weigerung hat der Gemeindevorsteher nach Erhebung aller Umstände, insbesondere des ärztlichen Gutachtens zu entscheiden. S 25. Auflösung des Dienstvertrages a) durch beiderleitiges Einverständnis. Der Dienstvertrag kann durch beiderseitiges Ein¬ verständnis zu jeder Zeit aufgelöst werden.