Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
S 7.
Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten
aufzunehmen.
Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten auf¬
zunehmen, so verliert er die Darangabe und muß
dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr
gedungen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für
einen Monat vergüten und ihn überdies in demselben
Verhältnisse für die Kost entschädigen.
Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage
zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind,
aus welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor
Ablauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem
Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe.
Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der
sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder
Wirtschaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienst¬
boten nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich
davon zu benachrichtigen und ihm nicht nur die Daran¬
gabe zu belassen, sondern auch, falls derselbe für ein
Jahr gedungen war, einen Monatslohn, sonst aber
einen halben Monatslohn zu bezahlen.
S 8.
Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst anzunehmen.
Weigert sich der Dienstbote den Dienst anzutreten,
so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu be¬
strafen und auf Verlangen des Dienstgebers zum
Dienstantritt selbst mit Anwendung von Zwangs¬
maßregeln zu verhalten.
Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch
von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬
stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch
zugehenden Schadens verlangen.
Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dien¬
stes von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Um¬
stände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den
Dienst vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29).
In den Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muß
sich der Dienstgeber mit der Zurückstellung der Daran¬
gabe begnügen; in den Fällen ad 2 und 3 ist der
Dienstbote berechtigt, die Darangabe zu behalten.
Ist jedoch das Hindernis vorübergehend, so ist der
Dienstbote verpflichtet, nach dessen Behebung auf
Verlangen des Dienstgebers den Dienst anzutreten.
§ 9.
Dauer der Dienstseit.
Die Dauer der Dienstzeit wird, wenn nicht ein
besonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, hin¬
sichtlich jener Dienstboten, welche für landwirtschaft¬
liche Arbeiten aufgenommen werden, auf ein Jahr,
hinsichtlich der übrigen Dienstboten auf ein Viertel¬
jahr festgesetzt.
Als regelmäßiger Termin der Ein= und Austritts¬
zeit haben die ortsüblichen Zeitpunkte zu gelten.
wenn nicht ausdrücklich andere verabredet wurden.
S 10.
Aufkündigung.
Insoferne nicht ausdrücklich verabredet wird, daß
nach Ablauf der bedungenen Dienstzeit das Dienst¬
verhältnis nicht mehr weiter fortgesetzt werden soll,
oder insoferne diesbezüglich nicht eine unbezweifelte
Ortsübung besteht, bewirkt dieser Ablauf die Auf¬
hebung des Dienstvertrages nur nach vorgängiger
Aufkündigung, welche bei ganzjährigen Diensten spä¬
testens drei Monate und bei vierteljährigen Diensten
spätestens vier Wochen vor Ablauf der Dienstzeit
zu geschehen hat.
Bei einer Dienstzeit unter drei Monaten wird
eine vierzehntägige Aufkündigung festgesetzt.
Geschieht von keinem Teile rechtzeitig eine Auf¬
kündigung, so ist der Dienstvertrag auf dieselbe Zeit¬
dauer stillschweigend erneuert, welche vorher durch
den Dienstvertrag oder den § 9 dieses Gesetzes be¬
stimmt war.
§ 16.
Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstgebers
darf der Dienstbote seine Kleidungs= und Wäschstücke
oder seine sonstigen Habseligkeiten außer dem Hause,
wo er dient nicht aufbewahren.
Er muß sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer
und sonstigen Behältnisse von Seite des Dienstge¬
bers, ohne Angabe eines Grundes in seiner und eines
Zeugens Gegenwart gefallen lassen.
S 17.
Der Dienstbote ist bei seinem Austritte verpflich¬
tet, alles, was ihm zur Aufsicht, Besorgung oder
Verwahrung übergeben oder sonsk anvertraut wurde
dem Dienstgeber ordentlich zurückzustellen und auf
Verlangen desselben die Gegenstände, die er als sein
Eigentum mit sich nimmt, vor deren Wegbringung
in seiner Gegenwart in Augenschein nehmen zu lassen.
S 22.
Verpflegung eines kranken Dienstboten.
Erkrankt der Dienstbote, so hat der Dienstgeber
für dessen Verpflegung (§ 29) Sorge zu tragen,
und es können die aufgewendeten Kosten vom Lohne
nur dann abgezogen werden, wenn der Dienstbote
durch sein eigenes Verschulden erkrankt ist.
Dauert die Krankheit länger als drei Wochen,
so ist der Dienstbote nach dieser Zeit, wenn er aus
dem Dienste entlassen wird (§ 28 Zahl 10) und
vermögenslos ist, wie ein anderer in keinem Dienst¬
verhältnisse stehender erkrankter Armer zu behandeln,
und ist daher der Gemeindevorsteher hievon recht¬
zeitig zu verständigen.
S 23.
Ist die Erkrankung erwiesenermaßen aus einem
Verschulden des Dienstgebers erfolgt, so hat dieser,
unbeschadet der dem Dienstboten sonst zustehenden
Entschädigungsansprüche, während der ganzen Dauer
der Krankheit für Pflege, ärztliche Behandlung und
Medikamente Sorge zu tragen, ohne daß ein Abzug
am Lohne stattfinden darf.
S 24.
Der Dienstgeber kann den kranken Dienstboten im
eigenen Hause verpflegen, er kann ihn aber auch
in eine öffentliche Anstalt oder an einen anderen
Ort unterbringen, wenn dies ohne Gefahr für den
Kranken möglich ist.
Fügt sich der Dienstbote diesen Anordnungen
nicht, und ist seine Weigerung eine unbegründete,
so ist der Dienstherr jeder Verpflichtung aus den
§§ 22 und 23 enthoben.
Ueber die Grundhältigkeit der Weigerung hat
der Gemeindevorsteher nach Erhebung aller Umstände,
insbesondere des ärztlichen Gutachtens zu entscheiden.
S 25.
Auflösung des Dienstvertrages
a) durch beiderleitiges Einverständnis.
Der Dienstvertrag kann durch beiderseitiges Ein¬
verständnis zu jeder Zeit aufgelöst werden.