42 Vorschriften für Theaterbesucher. bote sich ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers nicht entfernen. Unter Beobachtung dieser Vorschrift kann der Dienstbote im Falle der Dringlichkeit die Entlassung selbst vor Ausgang der sechswochentlichen, bezw. vier¬ zehntägigen Aufkündigungsfrist verlangen, wenn er statt seiner einen tauglichen Dienstboten stellt und sich mit demselben wegen Kost und Lohn für diese Zeit ohne Schaden des Dienstgebers abfindet. § 32. Wenn ein Dienstbote ohne gesetzmäßigen Grund vor der Zeit entlassen wird. Der Dienstgeber, der ohne gesetzmäßigen Grund (§ 28) einen Dienstboten ohne Aufkündigung und vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, kann zwar nicht genötigt werden, denselben gegen seinen Willen wieder aufzunehmen er ist aber verpflichtet, ihm Lohn und Kost für die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese noch länger als ein Viertelaihr dauert, für drei Monate zu vergüten (§ 7) und den allfälligen übri¬ gen Schaden zu ersetzen. S 33. lenn ein Dienstbote den Dienst ohne geletzmäßigen Grund vor der Zeit verläßt. Dienstboten, die vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßigen Grund den Dienst eigenmächtig ver¬ lassen, sind dem Gemeindevorsteher anzuzeigen, von diesem zu verfolgen, und auf Verlangen des Dienst¬ gebers selbst durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten. Sie sind überdies strenge zu bestrafen und verpflichtet, den aus der unerlaubten Dienstes¬ verlassung entstandenen Schaden zu ersetzen. Will der Dienstgeber den entlaufenen Dienstboten nicht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben einen anderen Dienstboten aufdingen und von dem entlaufenen die Vergütung der dadurch verursachten Mehrkosten verlangen. § 36. Aufbewahrung der Dienstbotenbücher. Der Dienstgeber darf einen Dienstboten, der kein Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten lassen. Beim Antritte des Dienstes ist das Dienstboten¬ buch dem Dienstgeber auszufolgen und von demselben in sorgsame Aufbewahrung zu nehmen. Nach Verlauf der halben Dienstzeit kann der Dienstbote die Herausgabe des Dienstbotenbuches fordern, wenn er desselben zur Erlangung eines neuen Dienstes bedarf. (§ 4.) Vor der Rückstellung desselben hat er keinen Anspruch auf die Bezahlung des laufenden Lohnes. S 37. Dienstzeugnisse. Beim Dienstaustritte hat der Dienstgeber dem Dienstboten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in der betreffenden Rubrik des Dienstbotenbuches auszu¬ stellen. Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte desselben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevor¬ steher, nach Einvernehmung beider Teile, die für das Zeugnis bestimmte Rubrik auszufüllen und das Gemeindesiegel beizudrücken. Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissent¬ lich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist un¬ beschadet seiner Haftung für den hieraus entspringen¬ den Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden. § 41. Kompetenz der Gemeindevorsteher und Gerichtsbehörden bei Streitigkeiten. Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬ boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬ berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstver¬ hältnisse hergeleitet werden und während des Be¬ standes desselben, oder wenigstens vor Ablauf von dreißig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis aufhörte, angebracht werden, sind von dem Ge¬ meindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung von Parteien= oder Zeugeneiden, zu verhandeln und zu entscheiden. Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu Stande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, in dessen Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst aber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis besteht oder bestanden hat. Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Aufenthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so ist durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug des rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken. Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur ordentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden. S 43. Strafbestimmungen. Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind mit Geld= oder Arreststrafen zu ahnden. Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und bei anderen Personen den Betrag von 80 Kronen nicht übersteigen. Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch Fasten verschärft werden. Xlv. Abschnitt. Vorschriften für Theaterbesucher. Bei Strafe ist verboten: 1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen in den ebenerdigen Zuschauerraum des Stadt¬ theaters. 2. Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz¬ und Stehplätzen des ebenerdigen Zuschauerraumes und der Gallerie des Stadttheaters. 3. Das Einnehmen der Sitzplätze im ebenerdigen Zuschauerraum des Stadttheaters nach Aktbeginn, bei Operetten und Opern auch nach Beginn der Ouverture. (Magistratskundmachungen vom 28. September 1906, 7. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908).