Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
7
wähnten, nach Einvernehmung der Stadtgemeinde
zu treffenden Verfügungen berufen.
S 7.
Die öffentlichen Straßen dürfen an verkehrsreichen
Stellen, sowie an geschlossenen Ortschaften (§ 9
litt. a) nur von solchen Radfahrern befahren werden,
welche in der Handhabung des Fahrrades
ausreichend geübt und insbesondere in
der Lage sind, dasselbe jederzeit zum
Stillstande zu bringen.
§ 8.
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei
der Leitung seines Fahrrades verpflichtet und hat
überhaupt Handlungen, welche geeignet sind, die
Sicherheit der Menschen oder des Eigentums zu ge¬
fährden, auf der öffentlichen Fahrbahn zu unter¬
lassen.
§ 9.
Verboten ist den Radfahrern insbesondere:
a) Oeffentliche Straßen an verkehrsreichen Stel¬
len oder in geschlossenen Ortschaften zur Er¬
lernung des Radfahrens oder zur
Uebung in demselben zu benützen;
b) das gleichzeitige Benützen des Rades durch
eine größere Anzahl von Personen,
als jene, für welche Sitzgelegen¬
heiten auf demselben angebracht
sind;
c) das Anbinden von Hunden an das
Rad:
d) das Freilassen der Lenkstange oder
der Pedale beim Bergabfahren, so¬
wie innerhalb der geschlossenen Ortschaften und
auf frequenten Straßen;
e) die Verwendung von Schlepphölzern
(Baumästen) zum Bremsen über steile
Straßenstrecken (§ 5 der Straßenpoli¬
zei=Ordnung vom 1. September 1822, Prov.
Ges.=Samml. Nr. 56).
§ 10.
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf die
Fahrgeschwindigkeit eines mit Pferden be¬
spannten, im frischen Trabe fahrenden Wagens
nicht überschritten werden.
An Stellen, wo durch ortspolizeiliche Anordnun¬
gen das Fahren im Schritte geboten ist, hat der
Radfahrer abzusitzen.
§ 11.
Beim Bergabfahren ist die Fahrgeschwindigkeit
in jenen Gefällsstrecken, in welchen bei leichtem Fuhr¬
werke die Wagenbremse zur Anwendung kommen
muß, so zu mäßigen, daß der Radfahrer sein Rad
stets beherrscht und erforderlichen Falles sofort ab¬
steigen kann.
§ 12.
Langsam, das ist im Schrittmaße,
welches ein rüstiger Fußgeher noch ein¬
halten kann, und mit erhöhter Vor¬
sicht ist zu fahren:
a) in gescholsenen Ortschaften, beim
Einbiegen aus einer Straße in die andere,
beim Fahren über Brücken, durch Tore, enge
Straßen oder über Straßenkreuzungen;
b) bei Unübersichtlichkeit des Weges in¬
folge scharfer Krümmungen, bei der Ausfahrt
aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an
öffentlichen Straßen liegen und bei der Ein¬
fahrt in solche,
c) Ueberall da, wo ein lebhafter Ver¬
kehr von Wagen, Reitern, Radfahrern be¬
steht; ferner in der Regel beim Vorfahren
an Fußgängern und beim Vorbeifahren an
Reit= und Zugtieren oder an Triebvieh, wenn
es aus Rücksichten für die Sicherheit geboten
erscheint.
§ 13.
Der Radfahrer hat sich vorangehenden, sowie ent¬
gegenkommenden Personen, insbesondere Führern von
Fuhrwerken und Treibern von Vieh auf eine Distanz
von mindestens 20 Metern durch, nach Be¬
darf zu wiederholende Glockenzeichen rechtzeitig be¬
merkbar zu machen, soferne dies zur Vermeidung
eines Zusammenstoßes oder auch nur einer Behelli¬
gung der betreffenden Passanten geboten erscheint.
Das Warnungssignal ist auch recht¬
zeitig zu geben vor dem Einbiegen von einer Straße
in die andere und beim Kreuzen der letzteren, so¬
wie vor scharfen Wegkrümmungen, nach Umständen
auch bei Dunkelheit oder dichtem Nebel.
Mit dem Glockensignale ist sofort aufzuhören, so¬
bald dadurch Pferde oder andere Tiere scheu wer¬
den; das Signal ist jedenfalls nicht in unmittelbarer
Nähe von Personen, Pferden, Zug= oder Triebvieh
zu geben.
§ 17.—
Die Radfahrer haben während der Fahrt im all¬
gemeinen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen¬
stehen, die rechte Seite der Fahrbahn ein¬
zuhalten.
§ 15.
Der Radfahrer hat beim Begegnen von Fuhrwer¬
ken, Reitern, Triebvieh rechtzeitig nach rechtsaus¬
zuweichen und im Falle dies nicht möglich wäre,
abzusteigen.
Beim Vorfahren hat der Radfahrer sich
links zu halten.
§ 16.
An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen
und Brücken, in Toren, sowie überall, wo die Fahr¬
bahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist, ist das
Vorfahren verboten.
§ 17.
Den Fuhrwerken der k. k. Post und der Feuer¬
wehr ist immer sofort freie Bahn zu
geben.
Truppenaufzüge, feierliche Umzüge,
Leichenbegängnisse, dürfen nicht durch¬
brochen oder in ihrer Bewegung irgendwie ge¬
hemmt werden.
§ 18.
Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer, wenn
sie Fußgehern, Radfahrern, Reitern, Fuhrwerken
oder Triebvieh begegnen, nur einzelne hinter¬
einander fahren.
§ 19.
Wettfahrten auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen
politischen Behörde — bezw. des k. k. Polizei=Kom¬
missariates Trient für den dortigen Polizeirayon —
welche in jedem einzelnen Falle die erforderlichen
Bedingungen nach Einvernehmung der betreffenden
Straßenverwaltung festzusetzen hat, abgehalten
werden.
S 20.
Es ist jedermann verboten, das Vorbeifahren an¬
derer mutwillig zu hindern oder Handlungen vorzu¬