Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 7 wähnten, nach Einvernehmung der Stadtgemeinde zu treffenden Verfügungen berufen. S 7. Die öffentlichen Straßen dürfen an verkehrsreichen Stellen, sowie an geschlossenen Ortschaften (§ 9 litt. a) nur von solchen Radfahrern befahren werden, welche in der Handhabung des Fahrrades ausreichend geübt und insbesondere in der Lage sind, dasselbe jederzeit zum Stillstande zu bringen. § 8. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet und hat überhaupt Handlungen, welche geeignet sind, die Sicherheit der Menschen oder des Eigentums zu ge¬ fährden, auf der öffentlichen Fahrbahn zu unter¬ lassen. § 9. Verboten ist den Radfahrern insbesondere: a) Oeffentliche Straßen an verkehrsreichen Stel¬ len oder in geschlossenen Ortschaften zur Er¬ lernung des Radfahrens oder zur Uebung in demselben zu benützen; b) das gleichzeitige Benützen des Rades durch eine größere Anzahl von Personen, als jene, für welche Sitzgelegen¬ heiten auf demselben angebracht sind; c) das Anbinden von Hunden an das Rad: d) das Freilassen der Lenkstange oder der Pedale beim Bergabfahren, so¬ wie innerhalb der geschlossenen Ortschaften und auf frequenten Straßen; e) die Verwendung von Schlepphölzern (Baumästen) zum Bremsen über steile Straßenstrecken (§ 5 der Straßenpoli¬ zei=Ordnung vom 1. September 1822, Prov. Ges.=Samml. Nr. 56). § 10. Innerhalb geschlossener Ortschaften darf die Fahrgeschwindigkeit eines mit Pferden be¬ spannten, im frischen Trabe fahrenden Wagens nicht überschritten werden. An Stellen, wo durch ortspolizeiliche Anordnun¬ gen das Fahren im Schritte geboten ist, hat der Radfahrer abzusitzen. § 11. Beim Bergabfahren ist die Fahrgeschwindigkeit in jenen Gefällsstrecken, in welchen bei leichtem Fuhr¬ werke die Wagenbremse zur Anwendung kommen muß, so zu mäßigen, daß der Radfahrer sein Rad stets beherrscht und erforderlichen Falles sofort ab¬ steigen kann. § 12. Langsam, das ist im Schrittmaße, welches ein rüstiger Fußgeher noch ein¬ halten kann, und mit erhöhter Vor¬ sicht ist zu fahren: a) in gescholsenen Ortschaften, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, beim Fahren über Brücken, durch Tore, enge Straßen oder über Straßenkreuzungen; b) bei Unübersichtlichkeit des Weges in¬ folge scharfer Krümmungen, bei der Ausfahrt aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen und bei der Ein¬ fahrt in solche, c) Ueberall da, wo ein lebhafter Ver¬ kehr von Wagen, Reitern, Radfahrern be¬ steht; ferner in der Regel beim Vorfahren an Fußgängern und beim Vorbeifahren an Reit= und Zugtieren oder an Triebvieh, wenn es aus Rücksichten für die Sicherheit geboten erscheint. § 13. Der Radfahrer hat sich vorangehenden, sowie ent¬ gegenkommenden Personen, insbesondere Führern von Fuhrwerken und Treibern von Vieh auf eine Distanz von mindestens 20 Metern durch, nach Be¬ darf zu wiederholende Glockenzeichen rechtzeitig be¬ merkbar zu machen, soferne dies zur Vermeidung eines Zusammenstoßes oder auch nur einer Behelli¬ gung der betreffenden Passanten geboten erscheint. Das Warnungssignal ist auch recht¬ zeitig zu geben vor dem Einbiegen von einer Straße in die andere und beim Kreuzen der letzteren, so¬ wie vor scharfen Wegkrümmungen, nach Umständen auch bei Dunkelheit oder dichtem Nebel. Mit dem Glockensignale ist sofort aufzuhören, so¬ bald dadurch Pferde oder andere Tiere scheu wer¬ den; das Signal ist jedenfalls nicht in unmittelbarer Nähe von Personen, Pferden, Zug= oder Triebvieh zu geben. § 17.— Die Radfahrer haben während der Fahrt im all¬ gemeinen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen¬ stehen, die rechte Seite der Fahrbahn ein¬ zuhalten. § 15. Der Radfahrer hat beim Begegnen von Fuhrwer¬ ken, Reitern, Triebvieh rechtzeitig nach rechtsaus¬ zuweichen und im Falle dies nicht möglich wäre, abzusteigen. Beim Vorfahren hat der Radfahrer sich links zu halten. § 16. An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen und Brücken, in Toren, sowie überall, wo die Fahr¬ bahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist, ist das Vorfahren verboten. § 17. Den Fuhrwerken der k. k. Post und der Feuer¬ wehr ist immer sofort freie Bahn zu geben. Truppenaufzüge, feierliche Umzüge, Leichenbegängnisse, dürfen nicht durch¬ brochen oder in ihrer Bewegung irgendwie ge¬ hemmt werden. § 18. Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer, wenn sie Fußgehern, Radfahrern, Reitern, Fuhrwerken oder Triebvieh begegnen, nur einzelne hinter¬ einander fahren. § 19. Wettfahrten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen politischen Behörde — bezw. des k. k. Polizei=Kom¬ missariates Trient für den dortigen Polizeirayon — welche in jedem einzelnen Falle die erforderlichen Bedingungen nach Einvernehmung der betreffenden Straßenverwaltung festzusetzen hat, abgehalten werden. S 20. Es ist jedermann verboten, das Vorbeifahren an¬ derer mutwillig zu hindern oder Handlungen vorzu¬