6 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. hat in der Richtung von Norden, die Abfahrt von demselben in der Richtung nach Süden zu geschehen. Die Automobilfiakerstandplätze dürfen von den übri¬ gen Fiakern (Einspänner und Zweispänner) nicht besetzt werden. Diese Bestimmungen, welche an die Stelle der mit a. h. Kundmachung vom 9. Juli 1909, Zl. 33329 erlassenen Anordnungen treten, werden mit 2. August 1911 wirksam. Stadtmagistrat Innsbruck am 29. Juli 1911. Der 1. Vizebürgermeister: Dr. Hans Wenin, m. p. III. Belondere Vorschriften für das Laftfuhrwerk. 1. Verbot des Schnellfahrens mit Laftwägen. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. d. Mts. dürfen alle Lastwägen, sowie überhaupt alle nicht auf Federn gestellten Wägen auf den Straßen und Plätzen des Stadtbezirkes nur im Schritte fahren und ist das schnelle Fahren der be¬ zeichneten Wägen — gleichviel, ob dieselben beladen oder leer sind — bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 19. Dezbr. 1894.) 2. Verbot des lärmenden Huf- und Hbladens der Fuhrwerke. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 12. ds. Mts. wird das lärmende Auf= und Abladen der Fuhrwerke überhaupt, insbesondere das Abladen der Holzfuhren durch Umstürzen der Wagen, sowie das lärmende Auf= und Abladen von Eisenschienen, Tra¬ versen u. dergl. für den Umfang des Stadtgebietes verboten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes gemäß § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geld¬ strafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬ strafen von je einem Tage für 5 Gulden geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 12. Nov. 1898.) 3. Marimalhöbe der sogenannten Kipfwagen. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 21. März beschlossen, auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬ statutes aus sicherheits=polizeilichen Gründen für die Holzladungen der in Innsbruck ortsüblichen Holz¬ wagen (sog. Kipfwagen) eine Maximalhöhe von 1.25 Meter festzusetzen und den Verkehr von solchen Kipf¬ wagen, deren Holzladung diese höchste zulässige Höhe überschreitet, für den Stadtrayon zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes, soferne sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬ digen mit Geldstrafen von 1—50 Kr. eventuell mit den entsprechenden Arreststrafen geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 1. März 1901.) 4. Das Befahren der städtischen Sillbrücke und der Cransport von aufschlagpflichtigen Gegenständen über diese Brücke. Das Befahren der städtischen Sillbrücke vom Saggen zur neuen Wasenmeisterei mit Wägen im Gesamtgewichte von über 3000 Kilogramm ist bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 100 Kr. ver¬ boten. Desgleichen ist der Transport von aufschlags¬ pflichtigen Gegenständen über diese Brücke bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 6. Juni 1905.) IV. Radfahrer-Vorschriften. 1. Die Landes-Radfabrordnung. (Verordnung des k. k. Statthalters v. 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13.) S 1. Das Fahrrad ist als öffentliches Verkehrsmittel zu betrachten, auf welches die für den Fuhrwerks¬ verkehr geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften in¬ soweit sinngemäße Anwendung finden, als nicht in den folgenden Paragraphen andere Bestimmungen vorgesehen sind. S 2. An jedem Fahrrade muß eine rasch und sicher wir¬ kende Bremse und eine leicht zu handhabende lauttönende Signalglocke angebracht sein. Die Verwendung von anderen Signalvorrichtun¬ gen als Signalglocke, wie Pfeifen oder Hup¬ pen ist verboten. § 3. Bei Fahrten vom Eintritte der Dunkelheit bis zum hellen Morgen muß jedes Fahrrad mit einem hel¬ len, in der Richtung der Fahrt leuchtenden weißen Lichte versehen sein. Die Verwendung von färbigen Lichtern ist verboten. § 4. Die Radfahrer dürfen, vorbehaltlich der Bestim¬ mung des § 5, alle Straßen, welche für den Fuhr¬ werksverkehr überhaupt bestimmt sind, innerhalb der Fahrbahn nach Maßgabe der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften benützen. Das Radfahren auf lediglich für Fu߬ gänger bestimmten Wegen ist verboten. S 5. Den Gemeindevertretungen bleibt es vorbehalten, in Handhabung der Lokalpolizei, Anordnungen zu treffen, durch welche das Radfahren auf bestimmten, engen, oder vom Verkehre stark in Anspruch genom¬ menen Wegen für immer oder für gewisse Zeit be¬ schränkt oder verboten wird. Die Vorschriften müssen mittelst leicht sichtbaren Tafeln an den beiden Endpunkten der Strecken, wo die Fahrt verboten oder beschränkt ist, verlautbart werden. Die für leichte Fuhrwerke kundgemachten Fahr¬ beschränkungen haben auch für Radfahrer Geltung. § 6. In den Wirkungskreis der Ortspolizei fällt es ferner, an ortsbekannten Stellen, wo sich Unglücks¬ fälle für Radfahrer leicht ereignen können, War¬ nungstafeln anbringen zu lassen. (Art. V, Punkt 3 des Gesetzes vom 5. März 1862, Nr. 18, R.=G.=Bl.) Im Polizeirayon Trient ist das k. k. Polizei¬ kommissariat Trient zu den in den §§ 5 und 6 er¬