8 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. nehmen, welche geeignet sind, den Radfahrverkehr zu gefährden. S 21. Um den Radfahrern das Vorbeikommen auf der Fahrstraße zu ermöglichen, haben Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Viehtransporten, wenn sie nicht selbst daran verhindert sind, den Radfahrern auf das ge¬ gebene Warnungssignal (Glockensignal) beim Begeg¬ nen nach rechts, bezw. beim Vorfahren nach links auszuweichen. (§ 15.) S 22. Bemerkt der Radfahrer, daß ein Pferd vor dem Fahrrade scheut, oder dessen Lenker zur Vorsicht mahnt, wozu derselbe bei Kenntnis dieser Eigenschaft seiner Tiere verpflichtet ist, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen, Zug¬ oder Triebvieh in Gefahr gebracht werden, so hat er abzusteigen, doch immer so, daß das Fahrrad den Augen des Tieres möglichst entzogen wird. S 23. Mit der Ueberwachung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind die Sicherheitsorgane der Gemeinden, die Straßenaufsichtsorgane und die k. k. Gendarmerie betraut. Jeder Radfahrer hat den von diesen Organen an ihn gerichteten Anforderungen unbedingt Folge zu leisten, auf Anruf anzuhalten und in Uebertret¬ ungsfällen, wenn er sich über seine Identität nicht auszuweisen vermag, über eventuelle Aufforderung des beanständenden Organes, das Rad schiebend in das Amtslokal der zuständigen Behörde zu folgen. § 24. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verord¬ nung sind, soferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen oder nach § 5 der Straßenpolizei¬ ordnung für Tirol und Vorarlberg vom 1. September 1822, Nr. 56, Prov. Ges.=Samml. zu ahnden sind, nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, Nr. 198, R.=G.=Bl. mit einer Geld¬ strafe von 2 bis 200 Kronen oder mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen zu bestrafen. Das Verfahren steht, wenn die strafbare Hand¬ lung nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt, jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung begangen wurde, im Polizeirayon von Trient dem k. k. Polizei=Kommissariate in Trient zu. § Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und wer¬ den sämtliche mit derselben nicht im Einklange stehen¬ den in Tirol und Vorarlberg bestehenden Vor¬ schriften außer Wirksamkeit gesetzt. 2. Zulatzbestimmungen zur Landes-Radfabrordnung. Mit Beziehung auf die Statthalterei=Verordnung vom 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13, mit welcher Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Fahr¬ rade auf den öffentlichen Straßen erlassen wurden, wird Nachstehendes verlautbart: 1. In Gemäßheit der §§ 5 und 25 dieser Statt¬ halterei=Verordnung (Landes=Radfahrordnung) blei¬ ben die ortspolizeilichen Verbote des Nadfahrens in der Altstadt (mit Ausnahme der Herzog Fried¬ richstraße), Bäckerbühelgasse, Fallbachgasse, Fugger¬ gasse, den zwei Verbindungsgäßchen zwischen der Jahnstraße und der Kapuzinergasse, in der Höttinger¬ gasse, Kirschentalgasse, Kirchgasse, St. Nikolaus¬ gasse, Welsergasse Weyerburggasse, durch die Durch¬ fahrt unter der k k. Staatsbahn in der Leopold¬ straße und auf dem Verbindungswege von der Bren¬ nerstraße am Bierstiendlgarten vorbei bis zur Ein¬ mündung in die Stiftgasse aufrecht. Durch den Franziskanerbogen darf nur in Schritt gefahren werden. (Magistrats=Kundmachung vom 25. April 1911, Zl. 19800). Ebenso ist es den Radfahrern nach wie vor ver¬ boten, durch die Torwege aus= und einzufahren. 2. Die in den §§ 7, 9a und d, 10 und 12 a der Landesradfahrordnung für das Radfahren in geschlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬ schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬ hauptstadt Innsbruck. 3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrord¬ nung ist das Radfahren verboten: Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch jene Straßenteile längs der Häuser und Grund¬ stücke zu rechnen sind, welche, ohne durch Rand¬ steine oder Aehnliches von der eigentlichen Fahrbahn getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgänger¬ verkehre dienen, ferner in den mit Alleebäumen be¬ pflanzten Straßen auf dem zwischen der Baumreihe und dem entsprechenden Gehwege befindlichen Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬ straßen. (Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Fe¬ bruar 1897). V. Bestimmungen für den Betrieb von Hutomobilen und Motorrädern. Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium für öffentliche Arbeiten und dem Finanzministerium vom 28. April 1910, betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzugen und Motorrädern). 1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. S 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬ wendung auf solche öffentliche Verkehrswege befah¬ rende Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen (Automobile, Motorzüge und Motorräder). Ausge¬ nommen von diesen Bestimmungen sind Automobil¬ Feuerlöschwagen sowie solche Kraftfahrzeuge, welche weder zur Beförderung von Personen noch zum Transporte von Lasten bestimmt sind, wie Straßen¬ dampfwalzen und dergleichen. Der gewerbsmäßige Betrieb von Kraftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr von Personen und Lasten ist außer den in dieser Verordnung enthaltenen auch den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften un¬ terworfen. 2. Abschnitt. Bestimmungen über die Ronstruktion und Aus¬ rüftung der Kraftfahrzeuge. § 2. Jedes Kraftfahrzeug muß betriebssicher und ins¬ besondere derart gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß übermäßiges Geräusch, belästigende Rauch¬