4 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. schuldig, und wird, wenn auch kein Schaden ge¬ schehen, das erste Mal mit Arrest von 1 bis 8 Tagen, bei wiederholtem Falle aber, oder, wenn wirklicher Schaden erfolgt, bis zu einmonatlichem verschärften Arreste bestraft. (§ 430 Str.=G.) § 18. Verbot des Rauchens; Verhalten wäh¬ rend der Fahrt. Während der Fahrt mit Fahrgästen innerhalb der Stadt und der Vororte ist den Wagenführern das Rauchen unbedingt auch bei Zustimmung des Fahrgastes verboten. Außerhalb derselben kann den Wagenführern das Rauchen vom Fahrgaste er¬ laubt werden. Ohne Anweisung des Fahrgastes darf der Wagen¬ führer weder andere Personen in den Wagen mit aufnehmen, noch auch während der Fahrt außer in Notfällen anhalten. Das Schnalzen mit der Peitsche ist nicht ge¬ stattet. S 20. Pflicht zur Uebernahme jeder Fahrt oder Bestellung. Kein Fiaker darf am Standplatze die Ueber¬ nahme einer Fahrt oder Bestellung innerhalb des im Fahrtarife festgestellten Fahrbezirkes um die be¬ stimmten Taren verweigern, außer im Falle erweis¬ licher Unmöglichkeit der Leistung der Fahrt ob einer schon vorausgegangenen Bestellung oder anderer be¬ sonderer Ursachen. Tritt die Unmöglichkeit einer bestellten Fahrt erst später ein, so ist dem Be¬ steller hievon rechtzeitig Mitteilung zu machen, oder ihm ein diesfälliger Stellvertreter zu stellen. Der Fiaker ist verpflichtet, eine übernommene Fahrt auf Verlangen mit demselben Wagen, denselben Pfer¬ den und mit demselben Kutscher zu leisten, für welche die Bestellung gemacht und angenommen wurde. S 21. Zeichen der Verfügbarkeit oder Bestel¬ lung. Am Standplatze hat jeder Kutscher zum Zeichen seiner unbedingten Verfügbarkeit die Peitsche am Kutschenbocke aufzustellen; der bestellte und seinen Fahrgast auf dem Standplatze erwartende Fiaker hat jedoch die Peitsche umzulegen. Die in der Absicht, um sich einer bestimmten Fahrt zu entschlagen, vorgenommene Beseitigung der Peitsche vom Kutschbocke wird gleich einer unbe¬ rechtigten Fahrtweigerung strenge bestraft. § 23. Mithilfe des Kutschers bei Auf= und Abladen von Gepäck. Der Kutscher ist verpflichtet, beim Auflegen und Abladen des Gepäckes, insoweit es mit der Be¬ aufsichtigung des Gespannes vereinbarlich ist, hilf¬ reiche Hand zu leisten. S 29. Verpflichtung zur Aufstellung am Bahn¬ hofe. Auf dem Bahnhofe in Innsbruck haben von 5 bis 7 Uhr früh und von 7 Uhr abends bis 5 Uhr früh vor Ankunft der regelmäßigen Schnell= und „Tnenzüge (mit Ausnahme der Lokalzüge) in der Zeit vom 1. Juni bis 1. Oktober ein Einspänner und ein Zweispänner, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Juni ein Wagen anwesend zu sein. Diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Züge, welche in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Juni laut Fahrplan zwischen 1 Uhr und 5 Uhr früh in Innsbruck eintreffen. § 30. Zulassung als Fahrgast. In der Regel darf keiner reinlich gekleideten Per¬ son die Fahrt verweigert werden. Dagegen können betrunkene, sowie mit ekeler¬ regenden Gebrechen behaftete, ferner tobsüchtige, exzessive und solche Personen, durch welche der Wagen verunreinigt oder beschädigt werden könnte, als Fahr¬ gäste ausgeschlossen werden; ausgenommen, es wird die Beförderung einer solchen Person von der Sicher¬ heitsbehörde unter Beigabe eines Aufsichtsorganes verlangt. Die Beförderung von Personen, welche mit an¬ steckenden Krankheiten behaftet sind ist strenge ver¬ boten. (G.=R.=Beschluß vom 10. November 1898). S 31. Zahl der Fahrgäste. Der Einspänner ist nicht verpflichtet, mehr als drei Personen, der Zweispänner, mehr als fünf Per¬ sonen aufzunehmen. Zwei Kinder unter 12 Jahren zählen für eine Person. § 32. Wahl des Weges. Die Bestimmung des einzuschlagenden Weges steht bei Zeitfahrten dem Fahrgaste, bei Tourfahrten aber dem Kutscher zu, jedoch hat im letzteren Falle der Kutscher den kürzesten und am bequemsten zu passierenden Weg einzuschlagen. S 33. Transport von Sachen. Zur Beförderung von Sachen ohne Begleitung eines Fahrgastes sind die Fiaker nicht verpflichtet. Leichte Mantelsäcke, Reisetaschen, Hutschachteln, kleine Handkoffer und Körbe, sowie ähnliche den Wagenausschlag nicht beschmutzende und beschädi¬ gende Effekten kann der Fahrgast in das Innere des Wagens mitnehmen, andere Gegenstände sind jedoch am Fußboden des Kutschbockes oder rück¬ wärts am Wagen unterzubringen. Eine Ueberlastung des Wagens mit Gepäck kann der Kutscher ablehnen: Gegenstände, welche Schmutz oder Abgang hinterlassen, sowie auch Tiere sollen nicht auf die Sitze gebracht werden. Auch die Fahrgäste sollen im Wagen Reinlich¬ keit beobachten und denselben nicht beschmutzen, da der Kutscher eine solche Handlungsweise ablehnen kann und sie hiefür verantwortlich bleiben. S 34. Zahlung der Mauthgebühren durch den Kutscher. Die Wegmauthgebühren hat der Kutscher stets aus Eigenem zu entrichten. § 35. Zurückerstattung des Fahrgeldes. Wird eine Fahrt durch die Schuld des Kutschers oder durch einen an seiner Person oder an seinem Fuhrwerke sich ereignenden Zufall unterbrochen und nicht fortgesetzt, so hat der Kutscher auch für die bereits zurückgelegte Fahrt auf ein Fahrgeld keinen Anspruch, oder hat das bereits erhaltene Fahrgeld zurückzuersetzen.