Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
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Auf Brücken schnell zu fahren, zu reiten oder
Vieh darüber zu sprengen.
(§ 5 lit. e der Straßenpolizei für Tirol und
Vorarlberg vom Jahre 1822.)
6. Verbot des Befahrens des Hohlweges beim Berg
Isel mit belpannten und beladenen Fuhrwerken.
Das Herabfahren mit bespannten und beladenen
Wägen über den Hohlweg ist nicht gestattet. Die
dagegen Handelnden werden nach der kaiserlichen
Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96,
mit einer Geldstrafe bis zu 100 fl. oder Arrest
bis zu 14 Tagen bestraft werden.
(Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft
Innsbruck vom 22. September 1882, Zl. 10475.
7. Schnellfahr-Verbot für die Karmeliter-, Mentl¬
und Deurauthgasse.
In der Karmeliter=, Mentl= und Neurauthgasse
ist langsam zu fahren.
Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld¬
strafen bis zu 10 fl. eventuell Arreststrafen bis zu
48 Stunden geahndet.
(Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 2. Mai
1899.)
8. Straßenpolizeiliche Vorschriften über den Verkehr
von Wägen jeder Art.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Dezember 1907 be¬
schlossen, auf Grund des § 56 des Innsbrucker Ge¬
meindestatutes nachstehende, für den Umfang des
Stadtgebietes giltige straßenpolizeiliche Vorschriften
über den Verkehr von Wägen jeder Art einschließlich
der Automobilwägen zu erlassen:
II. Belondere Vorschrifte
1. Huszug aus der Fiakerordnung der Eandeshaupt¬
stadt Innsbruck vom 9. Dovember 1808.
S 4.
Standplätze der Fiaker.
Den Fiakern werden zur Aufstellung ihrer Fuhr¬
werke vom Stadtmagistrate mit Zustimmung des
Gemeinderates Standplätze auf hiesigen öffentlichen
Straßen= und Plätzen zugewiesen. Standplätze sind
derzeit festgesetzt:
1. am Bahnhofplatze und in der Rudolfstraße
(siehe P. IX dieses Abschnittes).
2. in der Maria Theresienstraße.
3. in der Anichstraße.
Während der Theatersaison und zur Zeit der
im Stadtsaale stattfindenden Fremdenkonzerte hat
beim Stadttheater von 9 Uhr abends bis zum
Schlusse der Vorstellung, bei den Stadtsälen von
10 bis 11 Uhr nachts eine vom Stadtmagistrate
zu bestimmende Anzahl von Fiakern bereit zu sein.
§ 15.
Kleidung und Betriebsausrüstung der
Wagenführer.
Jeder Wagenführer muß anständig und reinlich
gekleidet sein.
Unanständig oder unreinlich gekleidete Wagen¬
führer sind vom Standplatze abzuschaffen und im
Falle wiederholter Beanständigung überdies zu be¬
strafen.
Der Wagenführer hat die Fahrbollette, ein
Eremplar dieser Fiakerordnung und eine richtig ge¬
hende Taschenuhr stets bei sich zu tragen und den
1. Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬
bahn und elektrische Straßenbahn) darf durch das
übrige Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden.
Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen
der Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das
gegebene Signal den Umständen entsprechend recht¬
zeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten,
daß der Wagen oder Zug in seiner Fahrt nicht
behindert wird. Die anläßlich der Eröffnung der
Lokalbahn Innsbruck — Hall und der elektrischen
Stadtbahn mit Statthalterei=Kundmachung vom 27.
Mai 1891, Zl. 10.792 bezw. h. a. Kundmachung
vom 14. Juli 1905, Zl. 28487 erlassenen Sicher¬
heitsvorschriften, welche durch die vorstehenden Be¬
stimmungen bloß ergänzt werden, bleiben in allen
Punkten in Wirksamkeit.
2. Den Fahrzeugen der Feuerwehr und der
Rettungsabteilung haben alle Fuhrwerke auf das
gegebene Signal (doppeltönige Pfeife oder Huppen¬
signal) die Bahn freizugeben und zu diesem Zwecke
auszuweichen oder wenn dies nicht möglich sein sollte,
entweder stehen zu bleiben oder vor= bezw. seit¬
wärts zu eilen und an der nächsten geeigneten Stelle
die genannten Fahrzeuge vorbei zu lassen.
3. Bei polizeilichen und militärischen Straßen¬
absperrungen sowie bei größeren Menschenansamm¬
lungen, Aufzügen, Leichenbegängnissen usw. haben
die Lenker der Fuhrwerke den besonderen Anord¬
nungen der Polizeiorgane unweigerlich Folge zu
leisten.
4. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
Geldstrafen bis 200 Kronen oder mit Arreststrafen
von je einem Tage für 10 Kronen geahndet.
Stadtmagistrats=Kundmachung vom 1. Februar
1908, Zl. 49.331.
für das Lohnfuhrwerk.
Fahrgästen oder behördlichen Organen auf Ver¬
langen vorzuweisen.
Außerdem hat er jederzeit einen hinreichenden
Vorrat von Beschwerdeblättern bei sich zu führen,
aus welchem die für die Wagentasche bestimmten,
den Fahrgästen zur Verfügung stehenden Exemplare
stets auf die Anzahl von 5 Stück ergänzt werden
können.
Der Konzessionsbesitzer hat dafür Sorge zu tragen,
daß seine Kutscher reinlich und anständig gekleidet
und daß sowohl er, als seine Kutscher mit den Be¬
stimmungen dieser Fiaker=Ordnung und des Fahr¬
tarifes genau vertraut seien.
§ 17.
Verhalten der Wagenführer gegen das
Publikum.
Die Wagenführer haben sowohl auf den Stand¬
plätzen, als während der Fahrt gegen die Fahr¬
gäste und das übrige Publikum sich ruhig, anstandig
und höflich zu benehmen und sich stets nüchtern zu
erhalten. Angeheiterte Kutscher sind von den Stand¬
plätzen abzuschaffen.
Ein belästigendes und zudringliches Anwerben von
Fahrgästen, der Eintritt in Schanklokale, die Ent¬
fernung von den Fuhrwerken und das den Ver¬
kehr hemmende Zusammentreten der Kutscher auf
den Trottoirs ist denselben bei den Standplätzen
verboten.
Ein Kutscher, welcher bespannte Wägen im Freien
ohne Aufsicht stehen läßt, wo sie durch Ausreißen
oder sonst Schaden anrichten können, macht sich
einer Uebertretung gegen die körperliche Sicherheit
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