* 296 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. S 30. Jedem Lande wird ein Buchstabe zugewiesen; der Rayon der k. k. Polizeidirektion in Wien und jener der k. k. Polizeidirektion in Prag wird mit je einem besonderen Buchstaben bezeichnet. Die Verteilung der Buchstaben ist aus dem beiliegenden Verzeichnisse zu zu ersehen. Die Polizeidirektionen in Wien und Prag geben die Nummern von 1 angefangen je für Automobile und Motorräder fortlaufend aus, den übrigen in § 28 bezeichneten Behörden werden Zahlenreihen von den betreffenden Landesbehörden zugewiesen, welche dieselbe Zahlenreihe je für Automobile und Motorräder zu verwenden haben. Mehr als drei¬ stellige Zahlen dürfen nicht in Anwendung kommen. Sind in einem Lande oder einem Nayon alle Zahlen¬ reihen innerhalb der dreistelligen Zahlen erschöpft, so ist dem Erkennungsbuchstaben die Zahl I, be¬ ziehungsweise II u. s. f. in römischen Ziffern bei¬ zufügen und hat die Nummerierung wieder fort¬ laufend von 1 an zu beginnen. S 31. Die im § 28 bezeichneten Behörden (Evidenzbe¬ hörden) haben den Fahrzeugbesitzern, welche um die Kennzeichen angesucht haben, die Kennzeichen in schrift¬ licher, mit dem Amtssiegel versehener Ausfertigung hinauszugeben. Diese Ausfertigung ist auf den nach § 18 beziehungsweise 19 ausgestellten Zertifikaten, beziehungsweise Bescheinigungen einzutragen. Jede Evidenzbehörde hat je ein Register und zwar abgesondert für Automobile und für Motorräder zu führen. In das Register ist bei jeder Ausfertigung die Evidenznummer, der Name und die Wohnung des Besitzers und der Standort des Fahrzeuges ein¬ zutragen. S 32. Die Kennzeichen sind in schwarzer Schrift auf wei¬ ßem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen auszu¬ führen. Die Anbringung von Verzierungen ist un¬ zulässig. Bei Automobilen sind die Kennzeichen vorne und rückwärts, und zwar entweder auf der Wand des Wa¬ gens selbst mit Farbe oder mittels einer aus dauer¬ haftem Material mit möglichst glatter Oberfläche her¬ gestellten, entsprechend befestigten Tafel, an einer leicht sichtbaren Stelle anzubringen. An der Rückseite sind die Kennzeichen so anzuordnen, daß der Buchstabe und eventuell die römische Zahl oben und darunter in einem Abstande von 2 Zentimeter die Evidenznummer steht. Die Höhe der rückwärtigen Kennzeichen hat mindestens 12 Zentimeter, ihre Stärke im Grundstriche mindestens 2 Zentimeter zu betragen. An der Vor¬ derseite können die Kennzeichen entweder in der¬ selben Anordnung wie an der Rückseite oder hori¬ zontal nebeneinander angebracht werden. Im zwei¬ ten Falle hat der Abstand des Buchstabens, be¬ ziehungsweise der römischen Zahl von der Evidenz¬ nummer mindestens 7 Zentimeter zu betragen. Die vorderen Kennzeichen müssen mindestens 8 Zentimeter hoch und im Grundstriche 1 Zentimeter stark sein. Bei Motorzügen ist das rückwärtige Kennzeichen stets an der Rückseite des letzten Anhängewagens anzubringen. Bei Motorrädern sind die Kennzeichen vorne an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhe hat mindestens 8 Zentimeter und ihre Stärke im Grundstriche mindestens 1 Zentimeter zu betragen. Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts ein Beiwagen angehängt, so ist nicht nur das Motor¬ rad, sondern auch die Rückwand des Beiwagens mit dem Kennzeichen zu versehen. Für diese Kennzeichen am Beiwagen gelten die gleichen Vorschriften wie für die bei Automobilen an der Rückseite anzubringen¬ den Zeichen. S 33. Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge be¬ sitzen, haben in der Regel für jedes ihrer Fahrzeuge um die Ausfolgung der Kennzeichen anzusuchen, so daß jedes Fahrzeug seine Evidenznummer erhält. Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstel¬ lung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit solchen Fahrzeugen Handel treiben, kann jedoch über ihr An¬ suchen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probe¬ fahrten eine Anzahl von Evidenznummern zugewiesen werden, welche nicht an bestimmte Fahrzeuge ge¬ bunden sind. § 34. Wird ein mit dem Kennzeichen versehenes Fahr¬ zeug veräußert oder sein Standort oder der Wohn¬ ort des Besitzers bleibend verlegt, so hat derjenige, auf dessen Namen die Kennzeichen ausgefertigt wur¬ den, der Evidenzbehörde binnen acht Tagen nach eingetretener Veränderung hierüber die Anzeige zu erstatten. Die Evidenzbehörde hat, wenn der neue Standort des Fahrzeuges in ihrem Bezirke oder Rayon gelegen ist, die Daten in dem Register richtig¬ zustellen, wenn aber der Standort in den Nayon oder Bezirk einer anderen Evidenzbehörde verlegt wurde, die Evidenznummern zu löschen. In diesem zweiten Falle hat derjenige, in dessen Besitz sich das Fahrzeug befindet, binnen acht Tagen nach einge¬ tretenem Besitzwechsel, beziehungsweise nach der Ver¬ legung des Standortes bei jener Evidenzbehörde, in deren Bezirk oder Nayon der neue Standort ge¬ legen ist, um Ausfolgung neuer Kennzeichen anzu¬ suchen. Bis zur Zuweisung der neuen Kennzeichen hat sich der Besitzer der früheren Kennzeichen zu be¬ dienen. Eine vorübergehende Verlegung des Standortes des Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers verpflichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung neuer Kennzeichen. § 35. Den Kraftfahrzeugen aus einem der Staaten, die der Pariser Konvention (§ 36) nicht beigetreten sind, werden beim Eintritte über die Zollgrenze die Kenn¬ zeichen von dem k. k. Grenzzollamte ausgefolgt. Diese Kennzeichen haben nächst dem Buchstaben des be¬ treffenden Verwaltungsgebietes und der Evidenz¬ nummer noch den Buchstaben „3““ in roter Farbe zu führen. Ueber die Ausfolgung der Kennzeichen haben die Grenzzollämter Register zu führen, in welche die Evidenznummer, der Name und Wohnsitz der Fahr¬ zeugbesitzer und der Tag der Ausstellung einzutra¬ gen ist. Jedes Grenzzollamt erhält von der betreffenden politischen Landesbehörde Zahlenreihen als Evidenz¬ nummern zugewiesen. Die Nummerntafeln können auch aus entsprechend starkem Papier hergestellt werden. Solche Tafeln werden von den Zollämtern über Begehren ausge¬ folgt. Im übrigen gelten bezüglich der Anbrin¬ gung und der Art der Ausführung der Kennzeichen die im § 32 enthaltenen Bestimmungen. Sind an dem Fahrzeuge bereits andere Kenn¬ zeichen angebracht, so sind sie abzunehmen oder durch