Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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296
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
S 30.
Jedem Lande wird ein Buchstabe zugewiesen; der
Rayon der k. k. Polizeidirektion in Wien und jener
der k. k. Polizeidirektion in Prag wird mit je einem
besonderen Buchstaben bezeichnet. Die Verteilung der
Buchstaben ist aus dem beiliegenden Verzeichnisse zu
zu ersehen.
Die Polizeidirektionen in Wien und Prag geben
die Nummern von 1 angefangen je für Automobile
und Motorräder fortlaufend aus, den übrigen in
§ 28 bezeichneten Behörden werden Zahlenreihen
von den betreffenden Landesbehörden zugewiesen,
welche dieselbe Zahlenreihe je für Automobile und
Motorräder zu verwenden haben. Mehr als drei¬
stellige Zahlen dürfen nicht in Anwendung kommen.
Sind in einem Lande oder einem Nayon alle Zahlen¬
reihen innerhalb der dreistelligen Zahlen erschöpft,
so ist dem Erkennungsbuchstaben die Zahl I, be¬
ziehungsweise II u. s. f. in römischen Ziffern bei¬
zufügen und hat die Nummerierung wieder fort¬
laufend von 1 an zu beginnen.
S 31.
Die im § 28 bezeichneten Behörden (Evidenzbe¬
hörden) haben den Fahrzeugbesitzern, welche um die
Kennzeichen angesucht haben, die Kennzeichen in schrift¬
licher, mit dem Amtssiegel versehener Ausfertigung
hinauszugeben. Diese Ausfertigung ist auf den nach
§ 18 beziehungsweise 19 ausgestellten Zertifikaten,
beziehungsweise Bescheinigungen einzutragen.
Jede Evidenzbehörde hat je ein Register und zwar
abgesondert für Automobile und für Motorräder zu
führen. In das Register ist bei jeder Ausfertigung
die Evidenznummer, der Name und die Wohnung
des Besitzers und der Standort des Fahrzeuges ein¬
zutragen.
S 32.
Die Kennzeichen sind in schwarzer Schrift auf wei¬
ßem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen auszu¬
führen. Die Anbringung von Verzierungen ist un¬
zulässig.
Bei Automobilen sind die Kennzeichen vorne und
rückwärts, und zwar entweder auf der Wand des Wa¬
gens selbst mit Farbe oder mittels einer aus dauer¬
haftem Material mit möglichst glatter Oberfläche her¬
gestellten, entsprechend befestigten Tafel, an einer leicht
sichtbaren Stelle anzubringen. An der Rückseite sind
die Kennzeichen so anzuordnen, daß der Buchstabe und
eventuell die römische Zahl oben und darunter in
einem Abstande von 2 Zentimeter die Evidenznummer
steht. Die Höhe der rückwärtigen Kennzeichen hat
mindestens 12 Zentimeter, ihre Stärke im Grundstriche
mindestens 2 Zentimeter zu betragen. An der Vor¬
derseite können die Kennzeichen entweder in der¬
selben Anordnung wie an der Rückseite oder hori¬
zontal nebeneinander angebracht werden. Im zwei¬
ten Falle hat der Abstand des Buchstabens, be¬
ziehungsweise der römischen Zahl von der Evidenz¬
nummer mindestens 7 Zentimeter zu betragen. Die
vorderen Kennzeichen müssen mindestens 8 Zentimeter
hoch und im Grundstriche 1 Zentimeter stark sein.
Bei Motorzügen ist das rückwärtige Kennzeichen
stets an der Rückseite des letzten Anhängewagens
anzubringen.
Bei Motorrädern sind die Kennzeichen vorne an
einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhe
hat mindestens 8 Zentimeter und ihre Stärke im
Grundstriche mindestens 1 Zentimeter zu betragen.
Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts ein
Beiwagen angehängt, so ist nicht nur das Motor¬
rad, sondern auch die Rückwand des Beiwagens mit
dem Kennzeichen zu versehen. Für diese Kennzeichen
am Beiwagen gelten die gleichen Vorschriften wie für
die bei Automobilen an der Rückseite anzubringen¬
den Zeichen.
S 33.
Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge be¬
sitzen, haben in der Regel für jedes ihrer Fahrzeuge
um die Ausfolgung der Kennzeichen anzusuchen, so daß
jedes Fahrzeug seine Evidenznummer erhält.
Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstel¬
lung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit solchen
Fahrzeugen Handel treiben, kann jedoch über ihr An¬
suchen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probe¬
fahrten eine Anzahl von Evidenznummern zugewiesen
werden, welche nicht an bestimmte Fahrzeuge ge¬
bunden sind.
§ 34.
Wird ein mit dem Kennzeichen versehenes Fahr¬
zeug veräußert oder sein Standort oder der Wohn¬
ort des Besitzers bleibend verlegt, so hat derjenige,
auf dessen Namen die Kennzeichen ausgefertigt wur¬
den, der Evidenzbehörde binnen acht Tagen nach
eingetretener Veränderung hierüber die Anzeige zu
erstatten. Die Evidenzbehörde hat, wenn der neue
Standort des Fahrzeuges in ihrem Bezirke oder
Rayon gelegen ist, die Daten in dem Register richtig¬
zustellen, wenn aber der Standort in den Nayon
oder Bezirk einer anderen Evidenzbehörde verlegt
wurde, die Evidenznummern zu löschen. In diesem
zweiten Falle hat derjenige, in dessen Besitz sich das
Fahrzeug befindet, binnen acht Tagen nach einge¬
tretenem Besitzwechsel, beziehungsweise nach der Ver¬
legung des Standortes bei jener Evidenzbehörde, in
deren Bezirk oder Nayon der neue Standort ge¬
legen ist, um Ausfolgung neuer Kennzeichen anzu¬
suchen. Bis zur Zuweisung der neuen Kennzeichen
hat sich der Besitzer der früheren Kennzeichen zu be¬
dienen.
Eine vorübergehende Verlegung des Standortes
des Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers
verpflichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung
neuer Kennzeichen.
§ 35.
Den Kraftfahrzeugen aus einem der Staaten, die
der Pariser Konvention (§ 36) nicht beigetreten sind,
werden beim Eintritte über die Zollgrenze die Kenn¬
zeichen von dem k. k. Grenzzollamte ausgefolgt. Diese
Kennzeichen haben nächst dem Buchstaben des be¬
treffenden Verwaltungsgebietes und der Evidenz¬
nummer noch den Buchstaben „3““ in roter Farbe
zu führen.
Ueber die Ausfolgung der Kennzeichen haben die
Grenzzollämter Register zu führen, in welche die
Evidenznummer, der Name und Wohnsitz der Fahr¬
zeugbesitzer und der Tag der Ausstellung einzutra¬
gen ist.
Jedes Grenzzollamt erhält von der betreffenden
politischen Landesbehörde Zahlenreihen als Evidenz¬
nummern zugewiesen.
Die Nummerntafeln können auch aus entsprechend
starkem Papier hergestellt werden. Solche Tafeln
werden von den Zollämtern über Begehren ausge¬
folgt. Im übrigen gelten bezüglich der Anbrin¬
gung und der Art der Ausführung der Kennzeichen die
im § 32 enthaltenen Bestimmungen.
Sind an dem Fahrzeuge bereits andere Kenn¬
zeichen angebracht, so sind sie abzunehmen oder durch