Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 297 Verdecken, Ueberkleben u. dgl. unkenntlich zu machen. Die von den Grenzzollämtern ausgefolgten Kenn¬ zeichen gelten nur für die Dauer von acht Tagen Nach erfolgter Prüfung und Genehmigung des Fahrzeuges (§ 42) hat der Benützer bei jener politi¬ schen Bezirks=, beziehungsweise bei jener landesfürst¬ lichen Polizeibehörde, in deren Bezirke, beziehungs¬ weise Rayon er sich aufhält, um die Ausfolgung von Kennzeichen gemäß § 28 anzusuchen. Kraftfahrzeugbe¬ nützer, welche das Kennzeichen auf Grund dieser Be¬ stimmung erhalten haben, haben der Evidenzbehörde die Anzeige zu erstatten, wenn das Fahrzeug das Inland verläßt. Wenn jedoch derlei Kraftfahrzeugbenützer mit ihren Fahrzeugen häufig in das Inland kommen, so können ihnen nach erfolgter Prüfung und Genehmi¬ gung des Fahrzeuges von einer jener politischen Be¬ zirks= oder landesfürstlichen Polizeibehörden, deren Bezirk oder Nayon nahe an der Grenze gelegen ist, ständige Kennzeichen ausgefolgt werden. Auf diese Kennzeichen finden die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 Anwendung. Eine Ueberlassung dieser Kenn¬ zeichen an andere Personen ist nicht gestattet. Domizil¬ änderungen hat der Kraftfahrzeugbesitzer der Evi¬ denzbehörde bekannt zu geben. 6. Abschnitt. Huslandsverkehr. § 36. Personen, die sich mit ihrem Kraftfahrzeuge in die Länder der heiligen ungarischen Krone oder in einen anderen der der Pariser Konvention vom 11. Oktbr. 1909 beigetretenen Staaten*) begeben wollen, haben vorher unter Bekanntgabe der Staaten, in die sie sich zu begeben beabsichtigen, einen interna¬ tionalen Fahrausweis bei jener Vereinigung von Kraftfahrzeugbesitzern zu beheben, die hierzu vom k. k. Ministerium des Innern ermächtigt wird. — Zur Ausfertigung der internationalen Fahrausweise ist der Automobilklub für Tirol und Vorarlberg er¬ mächtigt. Dieser Fahrausweis ist auf Grund der im § 18, beziehungsweise § 19 angeführten Zertifikate oder Bescheinigungen und des im § 25 angeführten Führer¬ scheines gegen Entrichtung der amtlich festgesetzten Gestehungskosten und Stempelgebühren auszufertigen, von der politischen Bezirks=, beziehungsweise lan¬ desfürstlichen Polizeibehörde, in deren Bezirk die aus¬ stellende Vereinigung ihren Sitz hat, zu vidieren und gilt für die Dauer eines Jahres vom Tage der Ausstellung. Ueberdies ist das Fahrzeug an der Rückseite ober¬ halb der Kennzeichen mit dem internationalen Un¬ terscheidungszeichen zu versehen. Es besteht bei Auto¬ mobilen aus einem länglich runden Schilde von 30 Zentimeter Breite und 18 Zentimeter Höhe, das auf weißem Grunde in schwarzer Farbe den lateini¬ schen Druckbuchstaben A trägt. Der Buchstabe muß wenigstens 10 Zentimeter hoch sein und eine Strich¬ breite von 15 Milimeter haben. Beim Motorrade, das in diesem Falle auch rück¬ wärts mit dem Kennzeichen (§ 32) versehen sein muß, hat das Unterscheidungszeichen 18 Zentimeter in der Breite und 12 Zentimeter in der Höhe zu messen; der Buchstabe muß 8 Zentimeter hoch sein und eine Strichbreite von 10 Millimeter haben. *) Es sind dies dermalen: Deutschland, Ungarn, Bulgarien Spanien, Frankreich, Großbritanien, Italien, Monako, Rußland, Belgien und Niederlande. S 37. Dem Führer eines einspurigen Kraftfahrzeuges kann der internationale Fahrausweis nur dann aus¬ gestellt werden, wenn er nach Ablegung einer Prü¬ fung über seine Befähigung zur Führung des Fahr¬ zeuges den Führerschein erlangt hat. Bezüglich dieser Prüfung und der Erteilung des Führerscheines finden die Bestimmungen des § 24 und § 25 Anwendung. S 38. Zum vorübergehenden Verkehr im Inlande sind ausländische Kraftfahrzeuge, die aus einem der der Pariser Konvention beigetretenen Staaten (§ 36) nach Oesterreich kommen, zuzulassen, wenn sie an der Rückseite außer den heimatlichen Kennzeichen das aus dem beiliegenden Verzeichnisse ersichtliche Unter¬ scheidungszeichen tragen und mit einem ordnungs¬ mäßig ausgefertigten internationalen Fahraus¬ weise, in dem auch das für Oesterreich gültige Ein¬ lageblatt enthalten ist, gedeckt sind. Der Aufenthalt im Inlande ist auf die Dauer der Gültigkeit des Fahrausweises beschränkt. § 39. Die Benützer der im § 38 bezeichneten Kraft¬ fahrzeuge sind verpflichtet, beim Eintritte über die Zollgrenze ihren internationalen Fahrausweis dem nächstgelegenen k. k. Grenzzollamte vorzuweisen, das den Tag des Eintrittes auf dem für Oesterreich be¬ stimmten Blatte zu bescheinigen hat. Der Fahrausweis ist auch beim Austritte über die Zollgrenze dem k. k. Grenzzollamte vorzuweisen, das den Tag des Austrittes auf jenem Blatte zu be¬ scheinigen hat, auf dem der Eintritt über die einheit¬ liche Zollgrenze der österreichisch=ungarischen Mo¬ narchie bescheinigt ist. § 40. Die Bestimmungen des § 38 finden auch auf die aus Ungarn, aus Bosnien und der Herzegovina kommenden Kraftfahrzeuge Anwendung. Die aus Bosnien oder der Herzegovina kommenden Kraft¬ fahrzeuge müssen als Unterscheidungszeichen den Buch¬ staben A oder den Buchstaben H tragen. S 41. Ein durch einen internationalen Fahrausweis ge¬ decktes Kraftfahrzeug kann von der politischen Be¬ zirks=, beziehungsweise landesfüstlichen Polizeibe¬ hörde des jeweiligen Aufenthaltsortes nur dann vom inländischen Vertehr ausgeschlossen werden, wenn es augenscheinlich den Vorschriften des II. Abschnittes nicht entspricht. § 42. Die Benützer von solchen Kraftfahrzeugen aus Bosnien und der Herzegovina, die den Voraus¬ setzungen des § 40 nicht entsprechen, haben binnen drei Tagen nach ihrem Eintritt in Oesterreich bei jener politischen Bezirksbehörde oder landesfürstlichen Polizeibehörde, deren Amtsgebiet das Fahrzeug in der Richtung seiner Fahrt zunächst berührt, die für ein Jahr gültige Erlaubnis zum vorübergehenden Aufent¬ halt im Inland einzuholen. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in Oester¬ reich, in Ungarn, in Bosnien oder in der Herzego¬ vina nach den bestehenden Vorschriften erfolgte Prü¬ fung und Genehmigung der Type oder des Fahr¬ zeuges angewiesen ist und der Führer die in Oester¬