Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 295 4. Abschnitt Führung der Kraftfahrzeuge. § 22. Von der selbständigen Führung von Kraftfahr¬ zeugen sind solche Personen ausgeschlossen, die nicht mindestens 18 Jahre alt sind. Die selbständige Führung eines mehr als einspu¬ rigen Kraftfahrzeuges ist nur demjenigen gestattet, der nach erbrachtem Ausweise seiner fachlichen Be¬ fähigung die behördliche Bewilligung hierzu (Führer¬ schein) erlangt hat. Diese Bewilligung kann ver¬ weigert werden, wenn solche Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (zum Beispiel körperliche Mängel, Neigung zur Trunk¬ sucht, schwere Delikte gegen die körperliche Sicherheit und die Sicherheit des Eigentums). S 23. Die fachliche Befähigung zur Führung eines Kraft¬ fahrzeuges ist durch eine Prüfung darzutun. Von der Ablegung dieser Prüfung sind die Füh¬ rer der dem Militärärar gehörigen Kraftfahrzeuge dann befreit, wenn sie sich über ihre Befähigung durch ein Zeugnis des Leiters des Automobilwesens im k. u. k. Heere ausweisen. S 24. Zur Vornahme der Führerprüfung bestellt die po¬ litische Landesbehörde Prüfungskommissäre in der erforderlichen Anzahl und bestimmt die Stelle, wo um die Zulassung der Prüfung anzusuchen ist. Jeder Gesuchsteller hat anzugeben, für welche Gattung, be¬ ziehungsweise Gattungen von Kraftfahrzeugen er die Prüfung ablegen will. Die Prüfung hat sich auf den Nachweis der Kennt¬ nis der für den Führer eines Kraftfahrzeuges ma߬ gebenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und jener Kenntnisse der maschinellen Einrichtungen von Kraftfahrzeugen zu erstrecken, welche zur sicheren Führ¬ ung eines Fahrzeuges der vom Gesuchsteller bezeich¬ neten Gattung, beziehungsweise Gattungen erfor¬ derlich sind. Außerdem ist im Wege einer Probefahrt die praktische Fähigkeit zur Führung eines solchen Fahrzeuges nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat, falls die Landesbe¬ hörde nichts anderes bestimmt, das zur Vornahme der Probefahrten dienende Fahrzeug beizustellen. Fahr¬ zeuge, die infolge ihrer Konstruktion oder infolge mangelhafter Instandhaltung eine sichere Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers nicht ermöglichen, sind zurückzuweisen. Ueber die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Hinsichtlich der Prüfungstaren gelten die Be¬ stimmungen des § 20. § 25. Auf Grund der in den §§ 23 und 24 bezeich¬ neten Zeugnisse werden den Bewerbern über ihr Ansuchen von der politischen Bezirksbehörde ihres Wohnortes, oder, wenn ihr Wohnsitz im Rayon einer landesfürstlichen Polizeibehörde gelegen ist, von dieser die Führerscheine ausgestellt, falls nicht der Erteilung ein Bedenken im Sinne des § 22 entgegensteht. In jedem Führerschein ist anzugeben, auf welche Gattung, beziehungsweise Gattungen von Fahrzeugen der Füh¬ rerschein sich bezieht. Der Führerschein ist mit der Photographie des Berechtigten zu versehen. S 26. Macht sich der Inhaber eines Führerscheines sol¬ cher strafbarer Handlungen schuldig, die seine Ver¬ läßlichkeit als Führer eines Kraftfahrzeuges zu be¬ einträchtigen geeignet sind, so ist er von der politi¬ schen Bezirks=, beziehungsweise landesfürstlichen Po¬ lizeibehörde seines jeweiligen Aufenthaltsortes schrift¬ lich zu verwarnen. Die bezeichnete Behörde kann den Führerschein nach wiederholter fruchtloser Verwarnung oder ohne vorherige Verwarnung dann entziehen, wenn Tat¬ sachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfer¬ tigen, daß der Berechtigte zum Führen von Kraft¬ fahrzeugen ungeeignet ist. Bei der Entziehung ist auszusprechen, ob sie für eine bestimmte Zeit oder dauernd erfolgt, und im zweiten Falle ob bei einer etwaigen Wiederbewer¬ bung die Prüfung neuerlich abzulegen ist. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Be¬ hörde abzuliefern. S 27. Der Führer eines aus dem Auslande kommenden Kraftfahrzeuges ist von der Verpflichtung zur Er¬ wirkung des im § 22 vorgeschriebenen Führerscheines dann befreit, wenn er einen gültigen internationa¬ len Fahrausweis (§ 38), in dem er als zur Führung des Kraftfahrzeuges berechtigt eingetragen ist, besitzt. Unter den gleichen Voraussetzungen, unter wel¬ chen nach § 26 der Führerschein entzogen werden kann, kann jenen Führern, die nach vorstehendem Ab¬ satze von der Erwirkung eines Führerscheines befreit sind, von der politischen Bezirks= beziehungsweise landesfürstlichen Polizeibehörde ihres jeweiligen Auf¬ enthaltsortes der Betrieb ihres Fahrzeuges im In¬ lande untersagt werden. Trifft die im ersten Absatze bezeichnete Voraus¬ setzung nicht zu, so ist der Führer eines aus dem Auslande kommenden Kraftfahrzeuges, der keinen hierländischen Führerschein besitzt, den Fall des § 42, Alinea 2, ausgenommen, verpflichtet, längstens bin¬ nen acht Tagen einen solchen Führerschein zu erwir¬ ken. Innerhalb dieser Frist ist ihm das Fahrzeug selbständig zu lenken nur so lange gestattet, als ihm dies nicht aus sicherheitpolizeilichen Rücksichten durch eine Verfügung einer politischen Bezirks= oder lan¬ desfürstlichen Polizeibehörde untersagt wird. 5. Abschnitt. Kennzeichen der Kraftfahrzeuge. S 28. Die Kraftfahrzeuge müssen mit den von der Be¬ hörde bestimmten Kennzeichen versehen sein. Um die Zuteilung des Kennzeichens haben die Besitzer jener Kraftfahrzeuge, welche ihren Standort im Inlande haben, bei der politischen Bezirksbehörde, in deren Bezirk der Standort gelegen ist, wenn aber der Standort sich im Rayon einer landesfürstlichen Polizeibehörde befindet, bei dieser anzusuchen. S 29. Die Kennzeichen bestehen aus einem Buchstaben in lateinischer Schrift und aus einer Zahl (Evidenz¬ nummer) in arabischen Ziffern. Der Buchstabe bezeichnet das Land, beziehungs¬ weise den Rayon (§ 30), in welchem die Kennzei¬ chen ausgefolgt wurden, während die Zahl der Re¬ gisternummer im Evidenzverzeichnisse entspricht.