294 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 3. Abschnitt. Drüfung und Genehmigung der Kraftfahrzeuge. § 14. Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen in der Regel (§§ 21, 38, 40, 42 und 43) nur solche Kraft¬ fahrzeuge benützt werden, welche behördlich geprüft und genehmigt worden sind. Die Prüfung und Genehmigung kann für eine Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden. § 15. Das Ansuchen um Genehmigung der Type eines Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬ treter bei der politischen Landesbehörde einzubringen. Das Ansuchen ist bei jener politischen Landesbehörde, in deren Verwaltungsgebiete die Erzeugungsstätte gelegen ist, wenn es sich aber um Typen ausländischer Herkunft handelt, bei jener politischen Landesbehörde zu überreichen, in deren Verwaltungsgebiete der Auf¬ enthaltsort des Vertreters des ausländischen Erzeu¬ gers gelegen ist. Das Ansuchen hat den Namen und Wohnsitz des Erzeugers zu enthalten. Als Beilagen sind in je zwei Eremplaren an¬ zuschließen: 1. Die kotierte Zeichnung des Fahrzeuges, aus welcher besonders der Motor samt Uebersetzung, sowie die Lenk= und Bremsvorrichtungen zu ersehen sein müssen, in mindestens 1/10 natürlicher Größe; 2. Die technische Beschreibung der zu überprüfen¬ den Type; diese hat folgende Angaben zu ent¬ halten: a) eine allgemeine Beschreibung des Fahrzeuges; b) die Kraftquelle und das System des Motors: c) die Leistung des Motors in Pferdekräften, die Zylinderzahl, Hub und Bohrung und die größte Tourenzahl in der Minute: d) bei Verbrennungs= und Explosionsmotoren die Beschreibung der Zünd= und Kühlvorrichtungen, bei Dampfmotoren die Beschreibung des zuge¬ hörigen Damferzeugers und bei elektrischen Mo¬ toren die Beschreibung der Akkumulatoren oder der verwendeten Dynamomaschine samt Antrieb; e) die Beschreibung der Kraftübertragung und der Lenkvorrichtung; f) die Zahl und Art der Bremsvorrichtungen sowie das Uebersetzungsverhältnis derselben: g) die Beleuchtungs= und Signalvorrichtungen; überdies bei Automobilen: h) die größte Länge, Breite und Höhe des Wagens, den Radstand, die Spurweite, das Wagengewicht und den Felgenbelag, bei Lastwagen auch die Felgenbreite und die Tragfähigkeit; i) die Zahl und das Abhäsionsgewicht der ge¬ bremsten Näder. § 16. Die Entscheidung über die Zulassung einer Type steht der Landesbehörde zu. Vor der Entscheidung ist im Wege einer Prüfung festzustellen, ob die vorgelegte Type zur Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist. Be¬ hufs Vornahme dieser Prüfung haben die politischen Landesbehörden eine oder nach Bedarf mehrere aus Fachmännern bestehende Kommissionen zu bestellen. Die Kommission erstattet ihr Gutachten auf Grund der vorgelegten Beschreibungen und Zeichnungen und auf Grund einer Probefahrt, welche mit einem der Beschreibung und Zeichnung entsprechenden Fahrzeuge vorzunehmen ist. § 17. Wenn der Zulassung der Type Bedenken nicht im Wege stehen, so hat die politische Landesbehörde dem Gesuchsteller über die Genehmigung der Type eine amtliche Bescheinigung auszufertigen, welche Namen und Wohnsitz des Erzeugers und die im § 15, Punkt 2, bezeichneten Daten, ferner eine schematische Zeichnung des Fahrzeuges und das behördliche Ty¬ penzeichen zu enthalten hat. Andernfalls ist das An¬ suchen unter Angabe der Gründe abzuweisen. S 18. Der Erzeuger der genehmigten Type, beziehungs¬ weise der inländische Vertreter desselben, hat bei der Ablieferung eines der Type entsprechenden Fahr¬ zeuges dem Käufer eine Abschrift der amtlichen Be¬ scheinigung auszufolgen und derselben die Angabe der fortlaufenden Erzeugungsnummer, sowie eine Be¬ stätigung darüber beizufügen, daß das Fahrzeug in Bezug auf den maschinellen und Sicherheitseinrichtun¬ gen mit der genehmigten Type vollständig überein¬ stimmt. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist der Erzeuger, beziehungsweise sein Vertreter verant¬ wortlich. Jedes solche Zertifikat muß mit dem Visum jener politischen Bezirks=, beziehungsweise landesfürstlichen Polizeibehörde versehen sein, in deren Bezirke oder Rayon die Erzeugungsstätte oder der Aufenthaltsort des inländischen Vertreters des ausländischen Erzeu¬ gers gelegen ist. Im Falle eines späteren Wechsels im Besitze des Fahrzeuges hat der Verkäufer dem Besitznachfolger das Zertifikat zu übergeben. Die Ueberlassung des Zertifikates an den Besitzer eines anderen Fahrzeuges ist unstatthaft. S 19. Für Kraftfahrzeuge, deren Uebereinstimmung mit einer genehmigten Type nicht durch das im § 18 bezeichnete Zertifikat nachgewiesen ist, dann für solche Fahrzeuge, welche infolge nachträglicher konstruktiver Aenderungen an wesentlichen Bestandteilen des Be¬ triebsmechanismus der genehmigten Type nicht mehr entsprechen, hat der Besitzer vor der Benützung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehre die Genehmigung zu erwirken. Hinsichtlich des Einschreitens, der Prüfung und Genehmigung finden die Bestimmungen der §§ 15, 16 und 17 mit der Maßgabe Anwendung, daß die im § 15 geforderte kotierte Zeichnung durch eine schematische Zeichnung oder durch eine entsprechend deutliche Photographie des Fahrzeuges ersetzt werden kann. § 20. Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für ihre Mühewaltung eine Entschädigung (Prüfungs¬ taxe), deren Höhe von der politischen Landesbehörde festgesetzt wird. Die Prüfungstaxe ist von dem Prüfungswerber zu entrichten und bei der Ueberreichung des Gesuches zu erlegen. § 21. Die dem Militärärare gehörigen Kraftfahrzeuge sind von den vorstehenden Bestimmungen über die Prüfung und Genehmigung der Kraftfahrzeuge aus¬ genommen.