Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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294
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
3. Abschnitt.
Drüfung und Genehmigung der Kraftfahrzeuge.
§ 14.
Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen in der
Regel (§§ 21, 38, 40, 42 und 43) nur solche Kraft¬
fahrzeuge benützt werden, welche behördlich geprüft
und genehmigt worden sind.
Die Prüfung und Genehmigung kann für eine
Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden.
§ 15.
Das Ansuchen um Genehmigung der Type eines
Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬
treter bei der politischen Landesbehörde einzubringen.
Das Ansuchen ist bei jener politischen Landesbehörde,
in deren Verwaltungsgebiete die Erzeugungsstätte
gelegen ist, wenn es sich aber um Typen ausländischer
Herkunft handelt, bei jener politischen Landesbehörde
zu überreichen, in deren Verwaltungsgebiete der Auf¬
enthaltsort des Vertreters des ausländischen Erzeu¬
gers gelegen ist. Das Ansuchen hat den Namen und
Wohnsitz des Erzeugers zu enthalten.
Als Beilagen sind in je zwei Eremplaren an¬
zuschließen:
1. Die kotierte Zeichnung des Fahrzeuges, aus
welcher besonders der Motor samt Uebersetzung, sowie
die Lenk= und Bremsvorrichtungen zu ersehen sein
müssen, in mindestens 1/10 natürlicher Größe;
2. Die technische Beschreibung der zu überprüfen¬
den Type; diese hat folgende Angaben zu ent¬
halten:
a) eine allgemeine Beschreibung des Fahrzeuges;
b) die Kraftquelle und das System des Motors:
c) die Leistung des Motors in Pferdekräften, die
Zylinderzahl, Hub und Bohrung und die größte
Tourenzahl in der Minute:
d) bei Verbrennungs= und Explosionsmotoren die
Beschreibung der Zünd= und Kühlvorrichtungen,
bei Dampfmotoren die Beschreibung des zuge¬
hörigen Damferzeugers und bei elektrischen Mo¬
toren die Beschreibung der Akkumulatoren oder
der verwendeten Dynamomaschine samt Antrieb;
e) die Beschreibung der Kraftübertragung und der
Lenkvorrichtung;
f) die Zahl und Art der Bremsvorrichtungen sowie
das Uebersetzungsverhältnis derselben:
g) die Beleuchtungs= und Signalvorrichtungen;
überdies bei Automobilen:
h) die größte Länge, Breite und Höhe des Wagens,
den Radstand, die Spurweite, das Wagengewicht
und den Felgenbelag, bei Lastwagen auch die
Felgenbreite und die Tragfähigkeit;
i) die Zahl und das Abhäsionsgewicht der ge¬
bremsten Näder.
§ 16.
Die Entscheidung über die Zulassung einer Type
steht der Landesbehörde zu.
Vor der Entscheidung ist im Wege einer Prüfung
festzustellen, ob die vorgelegte Type zur Zulassung
für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist. Be¬
hufs Vornahme dieser Prüfung haben die politischen
Landesbehörden eine oder nach Bedarf mehrere aus
Fachmännern bestehende Kommissionen zu bestellen.
Die Kommission erstattet ihr Gutachten auf Grund
der vorgelegten Beschreibungen und Zeichnungen und
auf Grund einer Probefahrt, welche mit einem der
Beschreibung und Zeichnung entsprechenden Fahrzeuge
vorzunehmen ist.
§ 17.
Wenn der Zulassung der Type Bedenken nicht
im Wege stehen, so hat die politische Landesbehörde
dem Gesuchsteller über die Genehmigung der Type
eine amtliche Bescheinigung auszufertigen, welche
Namen und Wohnsitz des Erzeugers und die im § 15,
Punkt 2, bezeichneten Daten, ferner eine schematische
Zeichnung des Fahrzeuges und das behördliche Ty¬
penzeichen zu enthalten hat. Andernfalls ist das An¬
suchen unter Angabe der Gründe abzuweisen.
S 18.
Der Erzeuger der genehmigten Type, beziehungs¬
weise der inländische Vertreter desselben, hat bei der
Ablieferung eines der Type entsprechenden Fahr¬
zeuges dem Käufer eine Abschrift der amtlichen Be¬
scheinigung auszufolgen und derselben die Angabe
der fortlaufenden Erzeugungsnummer, sowie eine Be¬
stätigung darüber beizufügen, daß das Fahrzeug in
Bezug auf den maschinellen und Sicherheitseinrichtun¬
gen mit der genehmigten Type vollständig überein¬
stimmt. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist der
Erzeuger, beziehungsweise sein Vertreter verant¬
wortlich.
Jedes solche Zertifikat muß mit dem Visum jener
politischen Bezirks=, beziehungsweise landesfürstlichen
Polizeibehörde versehen sein, in deren Bezirke oder
Rayon die Erzeugungsstätte oder der Aufenthaltsort
des inländischen Vertreters des ausländischen Erzeu¬
gers gelegen ist.
Im Falle eines späteren Wechsels im Besitze des
Fahrzeuges hat der Verkäufer dem Besitznachfolger
das Zertifikat zu übergeben. Die Ueberlassung des
Zertifikates an den Besitzer eines anderen Fahrzeuges
ist unstatthaft.
S 19.
Für Kraftfahrzeuge, deren Uebereinstimmung mit
einer genehmigten Type nicht durch das im § 18
bezeichnete Zertifikat nachgewiesen ist, dann für solche
Fahrzeuge, welche infolge nachträglicher konstruktiver
Aenderungen an wesentlichen Bestandteilen des Be¬
triebsmechanismus der genehmigten Type nicht mehr
entsprechen, hat der Besitzer vor der Benützung des
Fahrzeuges im öffentlichen Verkehre die Genehmigung
zu erwirken.
Hinsichtlich des Einschreitens, der Prüfung und
Genehmigung finden die Bestimmungen der §§ 15,
16 und 17 mit der Maßgabe Anwendung, daß die
im § 15 geforderte kotierte Zeichnung durch eine
schematische Zeichnung oder durch eine entsprechend
deutliche Photographie des Fahrzeuges ersetzt werden
kann.
§ 20.
Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten
für ihre Mühewaltung eine Entschädigung (Prüfungs¬
taxe), deren Höhe von der politischen Landesbehörde
festgesetzt wird.
Die Prüfungstaxe ist von dem Prüfungswerber
zu entrichten und bei der Ueberreichung des Gesuches
zu erlegen.
§ 21.
Die dem Militärärare gehörigen Kraftfahrzeuge
sind von den vorstehenden Bestimmungen über die
Prüfung und Genehmigung der Kraftfahrzeuge aus¬
genommen.