Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 293 V. Bestimmungen für den Betrieb von Hutomobilen und Motorrädern. Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium für öffentliche Arbeiten und dem Finanzministerium vom 28. April 1910, betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzügen und Motorrädern). 1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. S 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬ wendung auf solche öffentliche Verkehrswege befah¬ rende Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen (Automobile, Motorzüge und Motorräder). Ausge¬ nommen von diesen Bestimmungen sind Automobil¬ Feuerlöschwagen sowie solche Kraftfahrzeuge, welche weder zur Beförderung von Personen noch zum Transporte von Lasten bestimmt sind, wie Straßen¬ dampfwalzen und dergleichen. Der gewerbsmäßige Betrieb von Kraftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr von Personen und Lasten ist außer den in dieser Verordnung enthaltenen auch den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften un¬ terworfen. 2. Abschnitt. Bestimmungen über die Konstruktion und Hus¬ rüftung der Kraftfahrzeuge. S 2. Jedes Kraftfahrzeug muß betriebssicher und ins¬ besondere derart gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß übermäßiges Geräusch, belästigende Rauch¬ entwicklung, Dampf= und Gasausströmung, ferner das Herausfallen glühender Teile des Brennmate¬ rials oder von Rückständen verhindert wird. S 3. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer verläßlichen Lenkvorrichtung versehen sein, die ein sicheres und rasches Wenden des Fahrzeuges gestattet. § 4. Jedes Kraftfahrzeug muß mit mindestens zwei von¬ einander unabhängigen, kräftig wirkenden Brems¬ vorrichtungen versehen sein, von denen eine unmittel¬ bar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, die mit den Rädern fest verbunden sind, einwirken muß. Jede einzelne der beiden Bremsen muß allein hin¬ reichen, den Wagen in angemessener Zeit zum Still¬ stande zu bringen. § 5. Jedes Automobil ist mit einer nach rückwärts wirkenden Brems= oder sonstigen zuverlässigen Vor¬ richtung zu versehen, die selbst bei starken Steigun¬ gen die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhin¬ dert.0 § 6. Automobile, deren Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, müssen eine Reversiervorrichtung besitzen, die vom Führersitze aus betätigt werden kann. S 7. Sämtliche Hebel und Griffe zur Bedienung des Fahrzeuges sind so anzubringen, daß sie der Führer, ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzu¬ lenken, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung handhaben kann. § 8. Die zur Aufnahme leicht brennbarer Stoffe, als Benzin, Petroleum, Spiritus, Gas, dienenden Be¬ hälter sind aus feuerfestem, genügend starkem Mate¬ riale, dicht schließend herzustellen und derart anzu¬ bringen, daß sie gegen Wärmeeinflüsse und äußere Beschädigung tunlichst geschützt sind. Die Füllöffnun¬ gen sind mit Sicherheitsvorkehrungen gegen Explo¬ sionsgefahr zu versehen. Akkumulatoren müssen derart gesichert eingebaut sein, daß ein Verspritzen von Säure ausgeschlos¬ sen ist. S 9. Automobile sind mit einer tieftönenden, Motor¬ räder mit einer hochtönenden Signalhuppe auszu¬ statten. § 10. Bei Eintritt der Dunkelheit und wenn Nebel die Fernsicht beeinträchtigt, müssen Automobile an der Vorderseite mit zwei gutleuchtenden Laternen mit farblosen Gläsern ausgerüstet sein, die die seitliche Begrenzung anzeigen, die Fahrbahn ist nach vorn auf eine hinreichende Entfernung zu erhellen. Beim Motorrad genügt eine Laterne. Ist dem Motorrad ein Beiwagen seitlich angehängt, so hat auch der Beiwagen eine Laterne zu erhalten, die die äußere seitliche Begrenzung anzeigt. Blendende Scheinwerfer dürfen in Ortschaften mit stadtartiger Verbauung nicht verwendet werden. § 11. Jedes Kraftfahrzeug ist mit einer Vorrichtung auszurüsten, welche verhindert, daß das Fahrzeug von Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann. § 12. Jedes Kraftfahrzeug hat an sichtbarer Stelle Schilder zu tragen, welche die Firma, die das Fahr¬ gestell hergestellt hat, die Fabriksnummer des Fahr¬ gestelles, die Anzahl der Pferdestärken des Motors (oder die Zahl und die Bohrung der Zylinder) und das Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges an¬ geben. § 13. Bei Motorzügen sind die Anhängewagen mit einer sicher wirkenden Bremse zu versehen. Wird die Bremse des Anhängewagens nicht unmittelbar vom Motor¬ wagen bedient, dann muß auf dem Anhängewagen ein Bremser mitfahren; in diesem Falle muß eine Verständigung zwischen Führer und Bremser mög¬ lich sein. Der Motorwagen muß mit einer Sandstreuvor¬ richtung versehen sein. Zwischen dem Anhängewagen und Motorwagen muß außer einer verläßlichen Hauptkuppelung noch eine Sicherheitskuppelung (Notkuppelung) vorhan¬ den sein. Die Verbindung der Anhängewagen mit dem Mo¬ torwagen muß so beschaffen sein, daß die Näder des Anhängewagens auch in Krümmungen möglichst auf den Spuren der Räder des Motorwagens laufen.