292 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. § 18. Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer, wenn sie Fußgehern, Radfahrern, Reitern, Fuhrwerken oder Triebvieh begegnen, nur einzelne hinter¬ einander fahren. § 19. Wettfahrten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen politischen Behörde — bezw. des k. k. Polizei=Kom¬ missariates Trient für den dortigen Polizeirayon —, welche in jedem einzelnen Falle die erforderlichen Bedingungen nach Einvernehmung der betreffenden Straßenverwaltung festzusetzen hat, abgehalten werden. § 20. Es ist jedermann verboten, das Vorbeifahren an¬ derer mutwillig zu hindern oder Handlungen vorzu¬ nehmen, welche geeignet sind, den Radfahrverkehr zu gefährden. S 21. Um den Radfahrern das Vorbeikommen auf der ahrstraße zu ermöglichen, haben Fuhrwerke, Reiter, reiber von Viehtransporten, wenn sie nicht selbst daran verhindert sind, den Radfahrern auf das ge¬ gebene Warnungssignal (Glockensignal) beim Begeg¬ nen nach rechts, bezw. beim Vorfahren nach links auszuweichen. (§ 15.) S 22. Bemerkt der Radfahrer, daß ein Pferd vor dem Fahrrade scheut, oder dessen Lenker zur Vorsicht mahnt, wozu derselbe bei Kenntnis dieser Eigenschaft seiner Tiere verpflichtet ist, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen, Zug¬ oder Triebvieh in Gefahr gebracht werden, so hat er abzusteigen, doch immer so, daß das Fahrrad den Augen des Tieres möglichst entzogen wird. S 23. Mit der Ueberwachung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind die Sicherheitsorgane der Gemeinden, die Straßenaufsichtsorgane und die k. k. Gendarmerie betraut. Jeder Radfahrer hat den von diesen Organen an ihn gerichteten Anforderungen unbedingt Folge zu leisten, auf Anruf anzuhalten und in Uebertret¬ ungsfällen, wenn er sich über seine Identität nicht auszuweisen vermag, über eventuelle Aufforderung des beanständenden Organes, das Rad schiebend in das Amtslokal der zuständigen Behörde zu folgen. S 24. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verord¬ nung sind, soferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen oder nach § 5 der Straßenpolizei¬ ordnung für Tirol und Vorarlberg vom 1. September 1822, Nr. 56, Prov. Ges.=Samml. zu ahnden sind, nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, Nr. 198, R.=G.=Bl. mit einer Geld¬ strafe von 2 bis 200 Kronen oder mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen zu bestrafen. Das Verfahren steht, wenn die strafbare Hand¬ lung nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt, jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung begangen wurde, im Polizeirayon von Trient dem k. k. Polizei=Kommissariate in Trient zu. S 25. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und wer¬ den sämtliche mit derselben nicht im Einklange stehen¬ den in Tirol und Vorarlberg bestehenden Vor¬ schriften außer Wirksamkeit gesetzt. 2. Zusatzbestimmungen zur Landes-Radfabrordnung. Mit Beziehung auf die Statthalterei=Verordnung vom 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13, mit welcher Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Fahr¬ rade auf den öffentlichen Straßen erlassen wurden, wird Nachstehendes verlautbart: 1. In Gemäßheit der §§ 5 und 25 dieser Statt¬ halterei=Verordnung (Landes=Radfahrordnung) blei¬ ben die ortspolizeilichen Verbote des Radfahrens in der Altstadt (mit Ausnahme der Herzog Fried¬ richstraße), Bäckerbühelgasse, Fallbachgasse, Fugger¬ gasse, den zwei Verbindungsgäßchen zwischen der Jahnstraße und der Kapuzinergasse, in der Höttinger¬ gasse, Kirschentalgasse, Kirchgasse, St. Nikolaus¬ gasse, Welsergasse, Weyerburggasse, durch die Durch¬ fahrt unter der k k. Staatsbahn in der Leopold¬ straße und auf dem Verbindungswege von der Bren¬ nerstraße am Bierstiendlgarten vorbei bis zur Ein¬ mündung in die Stiftgasse aufrecht. Durch den Franziskanerbogen darf nur in Schritt gefahren werden. (Magistrats=Kundmachung vom 25. April 1911, Zl. 19800). Ebenso ist es den Radfahrern nach wie vor ver¬ boten, durch die Torwege aus= und einzufahren. 2. Die in den §§ 7, 9a und d, 10 und 12 a der Landesradfahrordnung für das Radfahren in geschlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬ schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬ hauptstadt Innsbruck. 3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrord¬ nung ist das Radfahren verboten: Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch jene Straßenteile längs der Häuser und Grund¬ stücke zu rechnen sind, welche, ohne durch Rand¬ steine oder Aehnliches von der eigentlichen Fahrbahn getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgänger¬ verkehre dienen, ferner in den mit Alleebäumen be¬ pflanzten Straßen auf dem zwischen der Baumreihe und dem entsprechenden Gehwege befindlichen Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬ straßen. (Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Fe¬ bruar 1897).