Carif für vom städtischen Siswerke abgegebenes Kunsteis. 1 ganzer Block ½ Block 10 Block und mehr 24 Heller 14 à 22 Zufuhr 16 Heller „ 10 nach Uebereinkommen. Carif für Benützung der Rühlzellen-Hnlagen. Für ganzjährige Benützung einer Zelle pro Quadratmeter jährlich ........ Für einmaliges Einhängen von Fleisch auf einem fixen Hacken pro Tag..... Für Benützen eines beweglichen Hackens (Höchstgewicht 20 Kilogramm) pro Tag.. K „ „ 70.— —.20 —.10 Carif für Brunnenzinse. Wlassermesser. Die Wassermesser werden von der Stadt angeschafft und unterhalten. An Mietzins für die Wassermesser hat die Partei 10% des Herstellungspreises jährlich in vierteljährlichen Raten mit dem Wasserzins zu bezahlen. Ranaltare: 1% vom einbekannten oder ideellen Zins. Gemeinderats-Beschluß vom 2. Dezember 1o0, betreffend Wullabfuhr. Für die Kehrichtabfuhr wird vom 1. Jänner 1910 angefangen eine Gebühr von einem halben Heller für jede Krone des fatierten Bruttohauszinses ein¬ gehoben. Die Gebühren, welche gegenwärtig für die Kehrichtabfuhr der öffentlichen Gebäude vorgeschrie¬ ben werden, bleiben unverändert. Jene Hausbesitzer, welche die Abfuhr des Kehrichts seitens der Stadtgemeinde nicht wünschen, haben dies bis 31. Dezember 1909 dem Magistrate anzuzeigen, widrigenfalls die Abfuhr des Kehrichts und natur¬ gemäß auch die Vorschreibung der Gebühr erfolgt. Gemeinderats-Beschluß vom 16. Dezember 1900, betreffend Wullabfuhr. Der Stadtgemeinde wird freigestellt, die Kehricht¬ abfuhr aus Häusern die zu entlegen sind oder wegen dort untergebrachten Betriebe an die Abfuhr zu starke Anforderungen stellen würden, auch abzulehnen. 227