Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Carif
für vom städtischen Siswerke abgegebenes Kunsteis.
1 ganzer Block
½ Block
10 Block und mehr
24 Heller
14
à 22
Zufuhr 16 Heller

10
nach Uebereinkommen.
Carif
für Benützung der Rühlzellen-Hnlagen.
Für ganzjährige Benützung einer Zelle pro Quadratmeter jährlich ........
Für einmaliges Einhängen von Fleisch auf einem fixen Hacken pro Tag.....
Für Benützen eines beweglichen Hackens (Höchstgewicht 20 Kilogramm) pro Tag..
K


70.—
—.20
—.10
Carif für Brunnenzinse.
Wlassermesser. Die Wassermesser werden von der Stadt angeschafft und unterhalten. An Mietzins für die
Wassermesser hat die Partei 10% des Herstellungspreises jährlich in vierteljährlichen Raten mit dem Wasserzins
zu bezahlen.
Ranaltare:
1% vom einbekannten oder ideellen Zins.
Gemeinderats-Beschluß
vom 2. Dezember 1o0, betreffend Wullabfuhr.
Für die Kehrichtabfuhr wird vom 1. Jänner 1910
angefangen eine Gebühr von einem halben Heller
für jede Krone des fatierten Bruttohauszinses ein¬
gehoben. Die Gebühren, welche gegenwärtig für die
Kehrichtabfuhr der öffentlichen Gebäude vorgeschrie¬
ben werden, bleiben unverändert.
Jene Hausbesitzer, welche die Abfuhr des Kehrichts
seitens der Stadtgemeinde nicht wünschen, haben dies
bis 31. Dezember 1909 dem Magistrate anzuzeigen,
widrigenfalls die Abfuhr des Kehrichts und natur¬
gemäß auch die Vorschreibung der Gebühr erfolgt.
Gemeinderats-Beschluß
vom 16. Dezember 1900, betreffend Wullabfuhr.
Der Stadtgemeinde wird freigestellt, die Kehricht¬
abfuhr aus Häusern die zu entlegen sind oder wegen
dort untergebrachten Betriebe an die Abfuhr zu
starke Anforderungen stellen würden, auch abzulehnen.
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