338 Lieferungsbestimmungen für das städt. Gaswerk. geschliffene oder vernickelte Bügeleisen, letztere für die Mindestdauer eines Jahres und Mietenachzah¬ lung für die bei früherer Rückstellung fehlenden Monate; einfache Gasheiz=Oefen, diese nur gegen Jahres¬ miete die im Laufe des Februars im vollen Be¬ trage eingehoben wird; Auerbrenner ohne Glühkörper und Glaswaren. Bei unverbindlicher Miete bleiben die Mietobjekte ohne Rücksicht auf die Mietdauer stets Eigentum des Gaswer¬ kes und sind bei der Rückgabe zerbrochene und feh¬ lende Teile vom Mieter zu ersetzen, wogegen für die normale Instandhaltung das Gaswerk aufkommt. Der monatliche Mietpreis beträgt einen Hel¬ ler für jede Krone des Einrichtungswertes. Die Mie¬ tezahlung beginnt und endet mit dem der Uebergabe bezw. Rückstellung folgenden Monatsersten. Wünscht der Mieter einen Apparaten=Tausch vor¬ zunehmen, ist als Gang= und Instandsetzungsgebühr 1 Kr. zu entrichten; desgleichen für Transport der Apparate in eine andere Wohnung eine Gebühr von 60 Heller. Wenn eine Partei innerhalb eines Jahres Ab= und Wiedermontierung einer Gas¬ einrichtung verlangt, so ist für Instandsetzungs= und Montierungsgebühr Kr. 1.60 zu entrichten. Bei Wohnungswechsel oder Auflassung der Miete¬ Einrichtung aus anderen Gründen hat die Abmel¬ dung ordungsmäßig d. i. ausschließlich im Stadt¬ bureau oder einer Meldestelle des Gaswerkez zu erfolgen. Bis dahin haftet der Mieter für die ganze von ihm gemietete Einrichtung. Aenderungen des monatlichen Zinsbetreffnisses erfolgen mit dem dem Tausche oder der Rückgabe folgenden Monatsersten. 2. Verbindliche Verträge, welche den Mieter für die ganze Vertragsdauer zur Mietezahlung und Instandhaltung der Mieteobjekte verpflichten, dafür aber nach Ablauf der Mietezeit den kosten¬ losen Eigentumsübergang der gemieteten Einrich¬ richtungen auf den Mieter zur Folge haben. Es gibt für alle grundsätzlich vermietbaren Ein¬ richtungen und Apparate mit Ausnahme der Hei߬ wasserapparate und Badeöfen verbindliche Mietverträge mit 12jähriger Dauer; Mietzins: monatlich ein Heller für jede Krone Einrichtungswert einschließlich Vertragskosten und für alle vermietbaren Einrichtungen einschl. Heißwasser¬ apparate und Badeöffen verbindliche Spe¬ ziol=Mietverträge mit 5jähriger Dau¬ er, bei welchen monatlich zwei Heller für jede Krone Einrichtungswert einschließlich Vertragskosten berechnet werden. Uebertragung der Rechte und Pflichten aus einem verbindlichen Mietvertrag ist nur mit Zustimmung der Gaswerksdirektion möglich. Uebertragungen der gemieteten Einrichtungen in ein anderes Lokal oder Abänderungen der Anlage gehen ausschließlich auf Kosten des Mieters. Kann oder will ein Mieter seine Pflichten aus einem verbindlichen Vertrage auf einen Dritten übertragen, sondern den Vertrag auflösen, oder will er einen Taus chder Apparate vornehmen, so hat derselbe bei 12jährigen Verträgen für jeden an der vollen Vertragsdauer fehlenden Monat ein Drittel Heller für jede Krone des ursprünglichen Einrichtungs¬ wertes zu bezahlen und bei 5jährigen Verträgen die Mietzinse auf volle 24 Monatsraten zu ergänzen; überdies bei allen Vertragsauflösungen auf jedes Heimfalls= oder anderes Recht aus den bezahlten Mietsbeträgen zu verzichten. 3. Gemischte Miet=Verträge. Jeder Mieter kann die gemieteten Einrichtungen und Appa¬ rate zum Teile verbindlich, zum Teile unverbindlich mieten. Unverbindliche Mietverträge können in verbind¬ liche umgewandelt werden, wenn bis Ende der 12= jährigen Gesamt=Amortisationsdauer ohne Austausch der Apparate mindestens sechs verbindliche Miets¬ jahre verbleiben. Bei allen Mietsverträgen sind die Mietsbeträge auch dann zu bezahlen, wenn ohne Verschulden des Gaswerkes von der Einrichtung kein Gebrauch ge¬ macht wurde. Will ein Mieter eine verbindlich gemietete Ein¬ richtung vor Ablauf der Vertragsdauer, oder eine unverbindliche Einrichtung zum Eigentum erwerben, so werden bei unverbindlichen und 12jährigen Ver¬ trägen zwei Drittel und bei 5jährigen vier Fünftel der an den zu kaufenden Apparaten bezahlten Mo¬ natsraten dem Käufer von der Original=Einrich¬ tungsrechnung als Abschlag auf den Kaufschilling gutgeschrieben. Im Uebrigen sind die in den Vertragsformularien enthaltenen Einzelbestimmungen maßgebend. F. Reinigung und Instandbaltung der Huerlampen. Diese Instandhaltung kann sich beziehen entweder a) nur auf die Reinigung der Brenner und Glas¬ waren usw. oder b) auf die Reinigung der Bestandteile und Ersatz unbrauchbar gewordener Glühkörper und gesprun¬ gener Zylinder. Zu a) sind zu entrichten: Bei Anlagen bis 5 Lampen 10 Heller, bei An¬ lagen von mehr als 5 Lampen 6 Heller pro Lampe. Zu b) bei wöchentlich einmaliger Revision 50 Heller per Lampe und Monat. Für Glühkörper und Zylinder, welche aus Böswilligkeit oder Fahr¬ lässigkeit zerschlagen werden, kommt das Gaswerk nicht auf. Vereinbarungen für Instandhaltung von Auer¬ lichtern sind gegenseitig jederzeit auf ein Monat kündbar. Die Bedingungen gelten sowohl für stehendes wie für hängendes Auerlicht. Innsbruck, im November 1906.