Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Lieferungsbestimmungen für das städt. Gaswerk.
geschliffene oder vernickelte Bügeleisen, letztere für
die Mindestdauer eines Jahres und Mietenachzah¬
lung für die bei früherer Rückstellung fehlenden
Monate;
einfache Gasheiz=Oefen, diese nur gegen Jahres¬
miete die im Laufe des Februars im vollen Be¬
trage eingehoben wird;
Auerbrenner ohne Glühkörper und Glaswaren.
Bei unverbindlicher Miete bleiben
die Mietobjekte ohne Rücksicht auf die
Mietdauer stets Eigentum des Gaswer¬
kes und sind bei der Rückgabe zerbrochene und feh¬
lende Teile vom Mieter zu ersetzen, wogegen für die
normale Instandhaltung das Gaswerk aufkommt.
Der monatliche Mietpreis beträgt einen Hel¬
ler für jede Krone des Einrichtungswertes. Die Mie¬
tezahlung beginnt und endet mit dem der Uebergabe
bezw. Rückstellung folgenden Monatsersten.
Wünscht der Mieter einen Apparaten=Tausch vor¬
zunehmen, ist als Gang= und Instandsetzungsgebühr
1 Kr. zu entrichten; desgleichen für Transport der
Apparate in eine andere Wohnung eine Gebühr
von 60 Heller. Wenn eine Partei innerhalb eines
Jahres Ab= und Wiedermontierung einer Gas¬
einrichtung verlangt, so ist für Instandsetzungs= und
Montierungsgebühr Kr. 1.60 zu entrichten.
Bei Wohnungswechsel oder Auflassung der Miete¬
Einrichtung aus anderen Gründen hat die Abmel¬
dung ordungsmäßig d. i. ausschließlich im Stadt¬
bureau oder einer Meldestelle des Gaswerkez zu
erfolgen. Bis dahin haftet der Mieter für die
ganze von ihm gemietete Einrichtung.
Aenderungen des monatlichen Zinsbetreffnisses
erfolgen mit dem dem Tausche oder der Rückgabe
folgenden Monatsersten.
2. Verbindliche Verträge, welche den
Mieter für die ganze Vertragsdauer zur Mietezahlung
und Instandhaltung der Mieteobjekte verpflichten,
dafür aber nach Ablauf der Mietezeit den kosten¬
losen Eigentumsübergang der gemieteten Einrich¬
richtungen auf den Mieter zur Folge haben.
Es gibt für alle grundsätzlich vermietbaren Ein¬
richtungen und Apparate mit Ausnahme der Hei߬
wasserapparate und Badeöfen verbindliche
Mietverträge mit 12jähriger Dauer;
Mietzins: monatlich ein Heller für jede Krone
Einrichtungswert einschließlich Vertragskosten und für
alle vermietbaren Einrichtungen einschl. Heißwasser¬
apparate und Badeöffen verbindliche Spe¬
ziol=Mietverträge mit 5jähriger Dau¬
er, bei welchen monatlich zwei Heller für jede
Krone Einrichtungswert einschließlich Vertragskosten
berechnet werden.
Uebertragung der Rechte und Pflichten aus einem
verbindlichen Mietvertrag ist nur mit Zustimmung
der Gaswerksdirektion möglich. Uebertragungen der
gemieteten Einrichtungen in ein anderes Lokal oder
Abänderungen der Anlage gehen ausschließlich auf
Kosten des Mieters.
Kann oder will ein Mieter seine Pflichten aus
einem verbindlichen Vertrage auf einen Dritten
übertragen, sondern den Vertrag auflösen, oder will
er einen Taus chder Apparate vornehmen, so hat
derselbe bei 12jährigen Verträgen für jeden an der
vollen Vertragsdauer fehlenden Monat ein Drittel
Heller für jede Krone des ursprünglichen Einrichtungs¬
wertes zu bezahlen und bei 5jährigen Verträgen die
Mietzinse auf volle 24 Monatsraten zu ergänzen;
überdies bei allen Vertragsauflösungen auf jedes
Heimfalls= oder anderes Recht aus den bezahlten
Mietsbeträgen zu verzichten.
3. Gemischte Miet=Verträge. Jeder
Mieter kann die gemieteten Einrichtungen und Appa¬
rate zum Teile verbindlich, zum Teile unverbindlich
mieten.
Unverbindliche Mietverträge können in verbind¬
liche umgewandelt werden, wenn bis Ende der 12=
jährigen Gesamt=Amortisationsdauer ohne Austausch
der Apparate mindestens sechs verbindliche Miets¬
jahre verbleiben.
Bei allen Mietsverträgen sind die Mietsbeträge
auch dann zu bezahlen, wenn ohne Verschulden des
Gaswerkes von der Einrichtung kein Gebrauch ge¬
macht wurde.
Will ein Mieter eine verbindlich gemietete Ein¬
richtung vor Ablauf der Vertragsdauer, oder eine
unverbindliche Einrichtung zum Eigentum erwerben,
so werden bei unverbindlichen und 12jährigen Ver¬
trägen zwei Drittel und bei 5jährigen vier Fünftel
der an den zu kaufenden Apparaten bezahlten Mo¬
natsraten dem Käufer von der Original=Einrich¬
tungsrechnung als Abschlag auf den Kaufschilling
gutgeschrieben.
Im Uebrigen sind die in den Vertragsformularien
enthaltenen Einzelbestimmungen maßgebend.
F. Reinigung und Instandbaltung der Huerlampen.
Diese Instandhaltung kann sich beziehen entweder
a) nur auf die Reinigung der Brenner und Glas¬
waren usw. oder
b) auf die Reinigung der Bestandteile und Ersatz
unbrauchbar gewordener Glühkörper und gesprun¬
gener Zylinder.
Zu a) sind zu entrichten:
Bei Anlagen bis 5 Lampen 10 Heller, bei An¬
lagen von mehr als 5 Lampen 6 Heller pro Lampe.
Zu b) bei wöchentlich einmaliger Revision 50
Heller per Lampe und Monat. Für Glühkörper
und Zylinder, welche aus Böswilligkeit oder Fahr¬
lässigkeit zerschlagen werden, kommt das Gaswerk
nicht auf.
Vereinbarungen für Instandhaltung von Auer¬
lichtern sind gegenseitig jederzeit auf ein Monat
kündbar.
Die Bedingungen gelten sowohl für stehendes wie
für hängendes Auerlicht.
Innsbruck, im November 1906.