Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes.
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mit dieser Schätzung nicht zufrieden, so kann er für
die Folge die Aufstellung eines eigenen Heizgas¬
messers auf seine Kosten verlangen. Derartige
zweite Messer sind stets direkt aus den Zu¬
leitungen zu speisen und nicht hinter den ersten
Messer zu schalten.
Die Bestimmung, ob ein aufgestellter Gasmesser
als Leuchtgas= oder Heizgasmesser zu betrach¬
ten ist, obliegt ausschließlich dem Gaswerke; im All¬
gemeinen ist hiebei maßgebend, welcher Gasverbrauch
vorherrscht.
Das verbrauchte Gas samt den entfallenden Mie¬
ten wird in der Regel monatlich in Rechnung ge¬
stellt, jedoch behält sich das Gaswerk vor, Vor¬
auszahlungen in der Höhe des voraussichtlichen zwei¬
monatlichen Verbrauches, oder Zahlungen in kür¬
zerer als Monatsfrist zu verlangen. Die Zahlung
hat sogleich bei Vorzeigung der Rechnung an die
als bevollmächtigt ausgewiesenen Bediensteten des
Werkes zu erfolgen, welche der Partei hiefür Em¬
pfangsbestätigung erteilen. Erfolgt die Zahlung
nicht pünktlich und bleibt die Zahlungsmahnung er¬
folglos, ist das Gaswerk berechtigt, die Gaslieferung
einzustellen und die Leitung abzusperren.
Die widerrechtliche Entnahme von Gas aus den
Leitungen des städtischen Gaswerkes d. i. die Ent¬
nahme ohne Messung und Bezahlung zieht straf¬
rechtliche Verfolgung des Verbrauches sowie des
Herstellers der fraglichen Leitung nach sich.
Wer an eine für Heiz= und Kochgas bestimmte
Leitung Leuchtflammen ohne Anzeige an das Gas¬
werk anschließt, hat strafweise seinen ganzen Gas¬
verbrauch der der Aufdeckung vorausgegangenen drei
Monate als Leuchtgas zu bezahlen; bei Gefahr
des Wiederholungsfalles kann dem betreffenden die
Gaslieferung verweigert werden.
B. Herstellung der Zuleitungen.
Der Anschluß an das Straßen=Hauptrohr und
die Zuleitung zu den versorgenden Objekten wird
ausschließlich durch das Gaswerk, auf öffentlichem
Grunde gewöhnlich kostenlos hergestellt, insoweit die
Länge der Zuleitung für Einzelabnehmer 6 Meter
und für ganz zu versorgende Zinshäuser 12 Meter
nicht überschreitet. Die Kostentragung längerer Zu¬
leitungen wird von Fall zu Fall von der Direk¬
tion event. vom Verwaltungsrat bestimmt.
C. Herstellung der Steigleitungen.
Die sogenannten Steigleitungen, welche das Gas
innerhalb der Häuser verteilen, und es in die ein¬
zelnen Stockwerke führen, enthalten ungemessenes Gas
und dürfen Anschlüsse hieran ausschließlich nur durch
das Gaswerk erstellt werden.
Steigleitungen für Küchen werden in Zins¬
häusern unter nachstehenden Bedingungen kostenlos
hergestellt:
a) in Neubauten, wenn der Bauherr sämt¬
liche Küchen des Hauses auf seine Kosten mit Gas¬
einrichtungen versehen läßt; eine solche Einrichtung
tung kostet gewöhnlich per Küche erklussive Gas¬
messer, Lampe und Apparate Kr. 18—20. Mit
Begleich der Kücheneinrichtungen gehen die Steig¬
leitungen kostenlos in den Besitz des Hausherrn über.
b) in bewohnten Häusern: Wenn in
einem Doppelhause auf eine Steigleitung wenig¬
stens zwei in einem einfachen Hause drei Anschlüsse
gesichert erscheinen; die hieran anschließenden Gas¬
einrichtungen können entweder in Miete oder auf
Rechnung erstellt werden; Steig= und Miete¬
Leitungen bleiben Eigentum des Gaswerkes, worüber
der Hausherr dem Gaswerk Bestätigung erteilt.
Nach Ablauf von zwölf Jahren fallen die Gas¬
leitungen, jedoch ohne Gasmesser und Apparate in
das Eigentum des Hausherrn. Wenn der Hausherr
wie sub a sämtliche Küchen des Hauses mit Gas¬
einrichtungen auf seine Kosten versehen läßt, fallen
wie dort nach Begleich der Kücheneinrichtungen die
Steigleitungen in den Besitz des Hausherrn.
Küchen=Steigleitungen, an welche Bäder ange¬
schlossen werden, sind verstärkt anzulegen und es ist
hiefür ab Straßenleitung pro laufenden Meter Steig¬
leitung eine Aufschlagsgebühr von 1 Krone zu ent¬
richten.
Steigleitungen, die ausschließlich Bädern dienen,
ebenso Steigleitungen für Villen, die weniger als
drei Wohnungen enthalten, ferner Verlegungen oder
Verstärkungen bestehender Steigleitungen sind tarif¬
mäßig zu bezahlen.
Das Gaswerk behält sich ferner vor, auch für
reine Küchen=Steigleitungen dem Hausherrn einen
Kostenteil aufzubürden, wenn die Küchen des Hauses
nicht übereinander liegen oder sonstige besondere Ver¬
teuerung der Anlage zu gewärtigen ist.
D. Herstellung von Gaszweigleitungen.
Dieselben dürfen bis zum Gasmesser inkl. Auf¬
stellung desselben ausschließlich nur vom Gaswerk
ausgeführt werden. Einrichtungen nach den Gas¬
messern können entweder vom Gaswerk und zwar
auf Rechnung des Bestellers oder in Miete (siehe
Mieteinrichtungen) oder von behördlich konzessionier¬
ten Privat=Installateuren ausgeführt werden.
Für solche Ausführungen sind die Verordnung
des Handelsministers vom 18. Juli 1906 sowie die
Bestimmungen des Stadtmagistrates über Herstel¬
lung von Privatgasleitungen maßgebend.
Einrichtungs=Rechnungen des Gaswerkes sind spä¬
testens zwei Monate nach Präsentierung baar und
ohne Abzug zu begleichen; bei Ueberschreitung dieser
Frist sind gemäß Verwaltungsrats=Beschluß 5% Ver¬
zugszinsen zu entrichten und ist die Einbringung des
Betrages mit allen Mitteln zu betreiben.
Auf Badeöfen und Heißwasserapparate werden
bei Barzahlung spätestens innerhalb eines Monats
nach Vorzeigung der Rechnung 5% Rabatt gewährt.
Herstellung von Miete-Sinrichtungen, Vermietung
von Gasmessern und Hpparaten.
Im allgemeinen werden mit Ausnahme von Glüh¬
körpern, Glaswaren, Metall= und Gummi= Schläuchen
alle Arten von Einrichtungen und Apparaten unter
den später angeführten Bedingungen in Miete ge¬
geben, wobei sich das Gaswerk vorbehält, im ein¬
zelnen Falle die Vermietung abzulehnen oder von
der Mithaftung des Hausherrn abhängig zu machen.
Arten der Mietsvereinbarungen:
1. Unverbindliche Mietsverträge,
welche jederzeitige Kündigung des Mietverhältnisses
und Rückgabe oder Tausch der Mietobjekte seitens
des Mieters gestatten.
Die Abgabe in unverbindliche Miete beschränkt sich
auf:
Kücheneinrichtungen einschließlich einer Wohnzimmer¬
flamme, wenn letztere nicht mehr wie 10 Meter
Leitung erfordert;
einfache, lackierte und mit Kupfer verzierte Be¬
leuchtungsapparate aus Eisen;
einfache Stehlampen aus Messing;
nicht emaillierte Kochapparate und Bratrohre, Bü¬
gelapparate;
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