Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes. 337 mit dieser Schätzung nicht zufrieden, so kann er für die Folge die Aufstellung eines eigenen Heizgas¬ messers auf seine Kosten verlangen. Derartige zweite Messer sind stets direkt aus den Zu¬ leitungen zu speisen und nicht hinter den ersten Messer zu schalten. Die Bestimmung, ob ein aufgestellter Gasmesser als Leuchtgas= oder Heizgasmesser zu betrach¬ ten ist, obliegt ausschließlich dem Gaswerke; im All¬ gemeinen ist hiebei maßgebend, welcher Gasverbrauch vorherrscht. Das verbrauchte Gas samt den entfallenden Mie¬ ten wird in der Regel monatlich in Rechnung ge¬ stellt, jedoch behält sich das Gaswerk vor, Vor¬ auszahlungen in der Höhe des voraussichtlichen zwei¬ monatlichen Verbrauches, oder Zahlungen in kür¬ zerer als Monatsfrist zu verlangen. Die Zahlung hat sogleich bei Vorzeigung der Rechnung an die als bevollmächtigt ausgewiesenen Bediensteten des Werkes zu erfolgen, welche der Partei hiefür Em¬ pfangsbestätigung erteilen. Erfolgt die Zahlung nicht pünktlich und bleibt die Zahlungsmahnung er¬ folglos, ist das Gaswerk berechtigt, die Gaslieferung einzustellen und die Leitung abzusperren. Die widerrechtliche Entnahme von Gas aus den Leitungen des städtischen Gaswerkes d. i. die Ent¬ nahme ohne Messung und Bezahlung zieht straf¬ rechtliche Verfolgung des Verbrauches sowie des Herstellers der fraglichen Leitung nach sich. Wer an eine für Heiz= und Kochgas bestimmte Leitung Leuchtflammen ohne Anzeige an das Gas¬ werk anschließt, hat strafweise seinen ganzen Gas¬ verbrauch der der Aufdeckung vorausgegangenen drei Monate als Leuchtgas zu bezahlen; bei Gefahr des Wiederholungsfalles kann dem betreffenden die Gaslieferung verweigert werden. B. Herstellung der Zuleitungen. Der Anschluß an das Straßen=Hauptrohr und die Zuleitung zu den versorgenden Objekten wird ausschließlich durch das Gaswerk, auf öffentlichem Grunde gewöhnlich kostenlos hergestellt, insoweit die Länge der Zuleitung für Einzelabnehmer 6 Meter und für ganz zu versorgende Zinshäuser 12 Meter nicht überschreitet. Die Kostentragung längerer Zu¬ leitungen wird von Fall zu Fall von der Direk¬ tion event. vom Verwaltungsrat bestimmt. C. Herstellung der Steigleitungen. Die sogenannten Steigleitungen, welche das Gas innerhalb der Häuser verteilen, und es in die ein¬ zelnen Stockwerke führen, enthalten ungemessenes Gas und dürfen Anschlüsse hieran ausschließlich nur durch das Gaswerk erstellt werden. Steigleitungen für Küchen werden in Zins¬ häusern unter nachstehenden Bedingungen kostenlos hergestellt: a) in Neubauten, wenn der Bauherr sämt¬ liche Küchen des Hauses auf seine Kosten mit Gas¬ einrichtungen versehen läßt; eine solche Einrichtung tung kostet gewöhnlich per Küche erklussive Gas¬ messer, Lampe und Apparate Kr. 18—20. Mit Begleich der Kücheneinrichtungen gehen die Steig¬ leitungen kostenlos in den Besitz des Hausherrn über. b) in bewohnten Häusern: Wenn in einem Doppelhause auf eine Steigleitung wenig¬ stens zwei in einem einfachen Hause drei Anschlüsse gesichert erscheinen; die hieran anschließenden Gas¬ einrichtungen können entweder in Miete oder auf Rechnung erstellt werden; Steig= und Miete¬ Leitungen bleiben Eigentum des Gaswerkes, worüber der Hausherr dem Gaswerk Bestätigung erteilt. Nach Ablauf von zwölf Jahren fallen die Gas¬ leitungen, jedoch ohne Gasmesser und Apparate in das Eigentum des Hausherrn. Wenn der Hausherr wie sub a sämtliche Küchen des Hauses mit Gas¬ einrichtungen auf seine Kosten versehen läßt, fallen wie dort nach Begleich der Kücheneinrichtungen die Steigleitungen in den Besitz des Hausherrn. Küchen=Steigleitungen, an welche Bäder ange¬ schlossen werden, sind verstärkt anzulegen und es ist hiefür ab Straßenleitung pro laufenden Meter Steig¬ leitung eine Aufschlagsgebühr von 1 Krone zu ent¬ richten. Steigleitungen, die ausschließlich Bädern dienen, ebenso Steigleitungen für Villen, die weniger als drei Wohnungen enthalten, ferner Verlegungen oder Verstärkungen bestehender Steigleitungen sind tarif¬ mäßig zu bezahlen. Das Gaswerk behält sich ferner vor, auch für reine Küchen=Steigleitungen dem Hausherrn einen Kostenteil aufzubürden, wenn die Küchen des Hauses nicht übereinander liegen oder sonstige besondere Ver¬ teuerung der Anlage zu gewärtigen ist. D. Herstellung von Gaszweigleitungen. Dieselben dürfen bis zum Gasmesser inkl. Auf¬ stellung desselben ausschließlich nur vom Gaswerk ausgeführt werden. Einrichtungen nach den Gas¬ messern können entweder vom Gaswerk und zwar auf Rechnung des Bestellers oder in Miete (siehe Mieteinrichtungen) oder von behördlich konzessionier¬ ten Privat=Installateuren ausgeführt werden. Für solche Ausführungen sind die Verordnung des Handelsministers vom 18. Juli 1906 sowie die Bestimmungen des Stadtmagistrates über Herstel¬ lung von Privatgasleitungen maßgebend. Einrichtungs=Rechnungen des Gaswerkes sind spä¬ testens zwei Monate nach Präsentierung baar und ohne Abzug zu begleichen; bei Ueberschreitung dieser Frist sind gemäß Verwaltungsrats=Beschluß 5% Ver¬ zugszinsen zu entrichten und ist die Einbringung des Betrages mit allen Mitteln zu betreiben. Auf Badeöfen und Heißwasserapparate werden bei Barzahlung spätestens innerhalb eines Monats nach Vorzeigung der Rechnung 5% Rabatt gewährt. Herstellung von Miete-Sinrichtungen, Vermietung von Gasmessern und Hpparaten. Im allgemeinen werden mit Ausnahme von Glüh¬ körpern, Glaswaren, Metall= und Gummi= Schläuchen alle Arten von Einrichtungen und Apparaten unter den später angeführten Bedingungen in Miete ge¬ geben, wobei sich das Gaswerk vorbehält, im ein¬ zelnen Falle die Vermietung abzulehnen oder von der Mithaftung des Hausherrn abhängig zu machen. Arten der Mietsvereinbarungen: 1. Unverbindliche Mietsverträge, welche jederzeitige Kündigung des Mietverhältnisses und Rückgabe oder Tausch der Mietobjekte seitens des Mieters gestatten. Die Abgabe in unverbindliche Miete beschränkt sich auf: Kücheneinrichtungen einschließlich einer Wohnzimmer¬ flamme, wenn letztere nicht mehr wie 10 Meter Leitung erfordert; einfache, lackierte und mit Kupfer verzierte Be¬ leuchtungsapparate aus Eisen; einfache Stehlampen aus Messing; nicht emaillierte Kochapparate und Bratrohre, Bü¬ gelapparate; 16. XII. 22