Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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336
Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes.
Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes.
A. Abgabe von Gas.
1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund
nachstehender Bestimmungen während der Tages¬
und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas
zu technischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motoren¬
gas). Vorbehalten bleiben Unterbrechungen aus Ur¬
sache von Betriebsstörungen, Reparaturen, Herstel¬
lung neuer Anschlüsse oder elementarer Ereignisse.
Von vorauszusehenden Störungen sind die Gas¬
verbraucher nach Tunlichkeit zu verständigen.
2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= oder Ge¬
schäftsräume an einer mit Gasleitung durchzogenen
Straße liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, wenn
derselbe die folgenden Bestimmungen bezüglich Her¬
stellung der Einrichtung und Bezahlung seiner Schul¬
digkeiten pünktlich erfüllt.
An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben
schriftlich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk¬
Stadtbureau oder bei den verschiedenen Meldestellen
zu geschehen; so lange eine Abmeldung
nicht in dieser Weise vollzogen ist, haf¬
tet der Abnehmer für jeden Gasver¬
brauch in den von ihm innegehabten
Räumen. Meldungen an das auf Dienstgängen
befindliche Personal des Gaswerkes sind für das
Gaswerk nicht verbindlich.
3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden
staatlich geeichte Gasmesser verwendet. Dieselben
werden ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und
montiert und zwar entweder für Rechnung oder auf
Miete des Bestellers. Die monatlichen Gasmessermie¬
ten betragen:
für 3 Flammen=Messer 40 Heller
für 5 Flammen=Messer 50 Heller
für 10 Flammen=Messer 68 Heller
für 20 Flammen=Messer 95 Heller
für 30 Flammen=Messer 112 Heller
für 50 Flammen=Messer 160 Heller
für 100 Flammen=Messer 295 Heller.
Automaten=Gasmesser zahlen dasselbe.
Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen
auf Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die
Gasmesser monatlich einmal — bei Monatsbeginn
— kontrolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal
monatlich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch
vor, Gasmesser, welche verdächtig erscheinen, infolge
eines inneren Defektes Gas ungemssen passieren zu
lassen, auch während des Monats zu kontrollieren,
behufs Nacheichung auszuschalten und notwendigen
Falles gegen andere Gasmesser auszutauschen.
Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung, daß
ein Gasmesser infolge eines inneren Defektes wäh¬
rend des Monats stehen geblieben ist d. i. trotz statt¬
habenden Gasverbrauches keinen solchen anzeigt, so
ist für den betreffenden Monat und wenn der Fall
erst später entdeckt wird, für die in Betracht kom¬
menden Vormonate der wahrscheinliche Verbrauch
mit der Partei einverständlich festzusetzen; wird mit
derselben eine Einigung nicht erzielt, so wird der Be¬
rechnung der Gasverbrauch des gleichen Monats des
Vorjahres und bei Koch= und Heizgas jener des vor¬
angegangenen Monats zugrunde gelegt.
Bemerkt der Gasabnehmer das „Stehenbleiben“
seines Gasmessers, so ist er verpflichtet, dem Gas¬
werke hievon Meldung zu erstatten; er erspart da¬
mit beiden Teilen unangenehme Erhebungen und et¬
waige Streitigkeiten.
Zweifelt der Gasabnehmer an der richtigen An¬
zeige seines Messers, so kann er dessen Nachkontrolle
durch das Gaswerk oder das staatliche Eichamt ver¬
langen: erweist sich die Anschauung des Gasabneh¬
mers als unrichtig, so hat dieser für die Kosten der
Kontrolle und der damit verbundenen Arbeiten auf¬
zukommen; im anderen Falle treffen dieselben das
Gaswerk und es ist die letzte Gasrechnung im Ver¬
hältnis der Mehranzeige richtig zu stellen.
Größe und Aufstellungsort des Gasmessers be¬
stimmt das Gaswerk.
Es ist jedem Gasabnehmer strengstens untersagt,
an dem Gasmesser irgendwelche Veränderungen
eigenmächtig vorzunehmen; Dawiderhandlungen kön¬
nen strafrechtliche Verfolgungen nach sich ziehen.
Für gewaltsame Beschädigungen an Gasmessern
und Automaten haftet der Gasabnehmer.
Bei nassen Gasmessern ist der Schutz derselben gegen
Frost Sache des Gasabnehmers.
4. Die Gaspreise für Innsbruck, Hötting und
Mühlau sind: für Leuchtgas 26 Heller per Kubik¬
meter, für Heizgas 18 Heller per Kubikmeter mit
nachstehenden Rabatten:
Bei einem Jahresverbrauch:
von 1000 bis 2499 Kubikmeter 2,5%
„ 2500 „ 4999 „ 5,0%
„ 5000 „ 7499 „ 7,5%
von mehr als 7499 „ 10%
Bei Berechnung des Rabattes wird der Leucht¬
und Heizgasverbrauch zusammengezogen.
Der entfallende Rabattbetrag wird im Monat
Jänner jeden Jahres im Wege besonderer
Rückvergütung ausbezahlt.
Mittelst Automatgasmesser wird ein Kubikmeter
Gas durch Einwurf eines 20 Hellerstückes geliefert;
ein Automatgasmesser gilt immer als Heizgasmesser
und wird mit der Ueberzahlung von 2 Hellern per
Kubikmeter dessen höhere Verzinsung und Amorti¬
sierung bestritten.
An Heiz= und Automatgasmessern darf ohne
besondere Gebühr nur je eine Leuchtflamme für
Küche, Bade= und Bügelzimmer angeschlossen werden;
mehr als eine Leuchtflamme in diesen Räumen oder
Leuchtflammen für andere Räume, an Heizgasmessern
und Automaten angeschlossen, zahlen sogenannte
Flammenzuschlags=Taxen und zwar:
a) für eine Wohnzimmerflamme Kr. 5.—
b) für Leuchtflammen für Salons, Gänge,
Stiegenhäuser, Werkstätten, Bureaur
oder Läden „ 3.—
c) für Ersatzbeleuchtung elektrischer Licht¬
anlagen mit Pauschaltarif „ —.50
per Flamme als einmalige Jahrestare; die Ein¬
hebung dieser Flammentaren erfolgt Ende Oktober
im vorhinein für die Zeit vom 1. Oktober bis
30. September des folgenden Jahres. Nach dem
1. Oktober eingerichtete Gasflammen werden für den
Rest des Jahres im entsprechenden Verhältnis der
Jahrestare berechnet. 4
Werden an einem Leucht gasmesser Apparate
für Koch= oder Heizgas angeschlossen, so wird der
Verbrauch dieser Apparate durch das Gaswerk abge¬
schätzt, aus dem Gesamtverbrauch ausgeschieden und
zum Heizgaspreis berechnet; ist der Gasabnehmer