336 Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes. Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes. A. Abgabe von Gas. 1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund nachstehender Bestimmungen während der Tages¬ und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas zu technischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motoren¬ gas). Vorbehalten bleiben Unterbrechungen aus Ur¬ sache von Betriebsstörungen, Reparaturen, Herstel¬ lung neuer Anschlüsse oder elementarer Ereignisse. Von vorauszusehenden Störungen sind die Gas¬ verbraucher nach Tunlichkeit zu verständigen. 2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= oder Ge¬ schäftsräume an einer mit Gasleitung durchzogenen Straße liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, wenn derselbe die folgenden Bestimmungen bezüglich Her¬ stellung der Einrichtung und Bezahlung seiner Schul¬ digkeiten pünktlich erfüllt. An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben schriftlich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk¬ Stadtbureau oder bei den verschiedenen Meldestellen zu geschehen; so lange eine Abmeldung nicht in dieser Weise vollzogen ist, haf¬ tet der Abnehmer für jeden Gasver¬ brauch in den von ihm innegehabten Räumen. Meldungen an das auf Dienstgängen befindliche Personal des Gaswerkes sind für das Gaswerk nicht verbindlich. 3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden staatlich geeichte Gasmesser verwendet. Dieselben werden ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und montiert und zwar entweder für Rechnung oder auf Miete des Bestellers. Die monatlichen Gasmessermie¬ ten betragen: für 3 Flammen=Messer 40 Heller für 5 Flammen=Messer 50 Heller für 10 Flammen=Messer 68 Heller für 20 Flammen=Messer 95 Heller für 30 Flammen=Messer 112 Heller für 50 Flammen=Messer 160 Heller für 100 Flammen=Messer 295 Heller. Automaten=Gasmesser zahlen dasselbe. Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen auf Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die Gasmesser monatlich einmal — bei Monatsbeginn — kontrolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal monatlich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch vor, Gasmesser, welche verdächtig erscheinen, infolge eines inneren Defektes Gas ungemssen passieren zu lassen, auch während des Monats zu kontrollieren, behufs Nacheichung auszuschalten und notwendigen Falles gegen andere Gasmesser auszutauschen. Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung, daß ein Gasmesser infolge eines inneren Defektes wäh¬ rend des Monats stehen geblieben ist d. i. trotz statt¬ habenden Gasverbrauches keinen solchen anzeigt, so ist für den betreffenden Monat und wenn der Fall erst später entdeckt wird, für die in Betracht kom¬ menden Vormonate der wahrscheinliche Verbrauch mit der Partei einverständlich festzusetzen; wird mit derselben eine Einigung nicht erzielt, so wird der Be¬ rechnung der Gasverbrauch des gleichen Monats des Vorjahres und bei Koch= und Heizgas jener des vor¬ angegangenen Monats zugrunde gelegt. Bemerkt der Gasabnehmer das „Stehenbleiben“ seines Gasmessers, so ist er verpflichtet, dem Gas¬ werke hievon Meldung zu erstatten; er erspart da¬ mit beiden Teilen unangenehme Erhebungen und et¬ waige Streitigkeiten. Zweifelt der Gasabnehmer an der richtigen An¬ zeige seines Messers, so kann er dessen Nachkontrolle durch das Gaswerk oder das staatliche Eichamt ver¬ langen: erweist sich die Anschauung des Gasabneh¬ mers als unrichtig, so hat dieser für die Kosten der Kontrolle und der damit verbundenen Arbeiten auf¬ zukommen; im anderen Falle treffen dieselben das Gaswerk und es ist die letzte Gasrechnung im Ver¬ hältnis der Mehranzeige richtig zu stellen. Größe und Aufstellungsort des Gasmessers be¬ stimmt das Gaswerk. Es ist jedem Gasabnehmer strengstens untersagt, an dem Gasmesser irgendwelche Veränderungen eigenmächtig vorzunehmen; Dawiderhandlungen kön¬ nen strafrechtliche Verfolgungen nach sich ziehen. Für gewaltsame Beschädigungen an Gasmessern und Automaten haftet der Gasabnehmer. Bei nassen Gasmessern ist der Schutz derselben gegen Frost Sache des Gasabnehmers. 4. Die Gaspreise für Innsbruck, Hötting und Mühlau sind: für Leuchtgas 26 Heller per Kubik¬ meter, für Heizgas 18 Heller per Kubikmeter mit nachstehenden Rabatten: Bei einem Jahresverbrauch: von 1000 bis 2499 Kubikmeter 2,5% „ 2500 „ 4999 „ 5,0% „ 5000 „ 7499 „ 7,5% von mehr als 7499 „ 10% Bei Berechnung des Rabattes wird der Leucht¬ und Heizgasverbrauch zusammengezogen. Der entfallende Rabattbetrag wird im Monat Jänner jeden Jahres im Wege besonderer Rückvergütung ausbezahlt. Mittelst Automatgasmesser wird ein Kubikmeter Gas durch Einwurf eines 20 Hellerstückes geliefert; ein Automatgasmesser gilt immer als Heizgasmesser und wird mit der Ueberzahlung von 2 Hellern per Kubikmeter dessen höhere Verzinsung und Amorti¬ sierung bestritten. An Heiz= und Automatgasmessern darf ohne besondere Gebühr nur je eine Leuchtflamme für Küche, Bade= und Bügelzimmer angeschlossen werden; mehr als eine Leuchtflamme in diesen Räumen oder Leuchtflammen für andere Räume, an Heizgasmessern und Automaten angeschlossen, zahlen sogenannte Flammenzuschlags=Taxen und zwar: a) für eine Wohnzimmerflamme Kr. 5.— b) für Leuchtflammen für Salons, Gänge, Stiegenhäuser, Werkstätten, Bureaur oder Läden „ 3.— c) für Ersatzbeleuchtung elektrischer Licht¬ anlagen mit Pauschaltarif „ —.50 per Flamme als einmalige Jahrestare; die Ein¬ hebung dieser Flammentaren erfolgt Ende Oktober im vorhinein für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres. Nach dem 1. Oktober eingerichtete Gasflammen werden für den Rest des Jahres im entsprechenden Verhältnis der Jahrestare berechnet. 4 Werden an einem Leucht gasmesser Apparate für Koch= oder Heizgas angeschlossen, so wird der Verbrauch dieser Apparate durch das Gaswerk abge¬ schätzt, aus dem Gesamtverbrauch ausgeschieden und zum Heizgaspreis berechnet; ist der Gasabnehmer