Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom.
335
3. Ist die Prüfung im Versuchsraume hier
nicht möglich, oder verlangt der Abneh¬
mer ausdrücklich die Prüfung durch das
k. k. Normaleichamt in Wien, so betra¬
gen die Kosten Kr. 30.—
Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Mes¬
sers ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes
ausgewechselt und sind keine Gebühren zu ent¬
richten.
Bei auffallenden Unterschieden in den Zähl¬
angaben, oder wenn der Messer aus irgend einem
Grunde stillgestanden ist, wird der Durchschnitts¬
stromverbrauch des vorhergehenden und nachfol¬
genden Monates als Maß des Stromverbrauches im
fraglichen Monate angenommen.
Tählermiete pro Jahr:
Spitzenzähler für eine Motor=Nennleistung bis 7.36 KW.
= 10 PS. K 36.00
Spitzenzähler für eine Motor=Nennleistung von 7.36 KW.
= 10 PS. bis 14.7 KW. = 20 PS. K 60.00
Spitzenzähler für eine Motor=Nennleistung von 14.7 KW.
= 20 PS. bis 36 KW. = 50 PS. K 6.00
Spitzenzähler für eine Motor=Nennleistung über 36 KW.
= 50 PS nach Vereinbarung.
Zeitzähler für Apparate mit gleichbleibendem Stromver¬
brauch K 4.80
Die Miete wird monatlich nach erfolgter Auf¬
stellung des Zählers (auch wenn er nicht in Be¬
nützung ist) berechnet. Der angefangene Monat wird
für voll berechnet. Beim Aufhören des Strombezuges
dürfen die Zähler nur durch das städtische Elek¬
trizitätswerk Innsbruck wieder entfernt werden. Das
Ablesen der Zähler erfolgt monatlich mindestens
einmal durch die Angestellten des Elektrizitätswerkes.
Für das Aufstellen oder Abnehmen eines Zählers
sind je Kr. 2.— zu vergüten.
A. Licht.
Die Verrechnung des durch den Elektrizitätszähler
ermittelten Stromverbrauches wird folgendermaßen
festgesetzt:
Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres beträgt
der Preis einer Kilowattstunde 50 Heller und gilt
für jene Anzahl von Kilowattstunden, welche für
das gleichzeitige Brennen aller elektrischen Lampen
und dergleichen eines wirtschaftlichen Ganzen (An¬
schlußanwert) durch 300 Stunden rechnerisch ermit¬
telt werden.
Für die Kilowattstunden, welche dem gleichzei¬
tigen Brennen dieser Lampen in den nächsten 400
Brennstunden entsprechen, ermäßigt sich der Einheits¬
preis auf 40 Heller pro Kilowattstunde.
Der Mehrbezug bis zum Schlusse des Kalender¬
jahres wird zum Einheitspreise von 30 Heller für
die Kilowattstunde abgegeben.
Der Preis einer Brennstunde für eine 10=kerzige
Kohlenfaden= oder eine 32=kerzige Metallfaden¬
Glühlampe stellt sich somit:
bei 50 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.6 Heller
bei 40 Heller pro Kilowatstunde auf ca. 1.3 Heller
bei 30 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1 Heller.
B. Kraft.
Als Einheitspreis des durch den Elektrizitäts¬
zähler ermittelten Stromverbrauches werden 20
Heller für die Kilowattstunde festgestellt. (Der
Bezug einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro
Stunde 20X0.736 = 14.7 Heller).
§ 11.
A. Stromabgabe an fremde Licht- und Krafterzeu¬
gungsanlagen.
Dient der Anschluß an das städtische Leitungs¬
netz dem Besitzer einer Licht= oder Krafterzeugungs¬
anlage nur als Reserve für seinen Betrieb, so wird
eine Grundgebühr von jährlich 80 Kronen pro in¬
stalliertes Kilowatt berechnet.
Diese Gebühr ist in Monatsraten nachhinein zu
entrichten.
Die Stromabgabe bei solchen Abnehmern erfolgt
nur nach dem Zählertarife (§ 10) und behält sich
das Elektrizitätswerk die Entscheidung über jeden
derartigen Anschluß vor.
B. Vorübergebende Stromabgabe.
Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie
vorübergehend abgegeben wird, entscheidet das
städtische Elektrizitätswerk von Fall zu Fall. Ist
für eine solche vorübergehende Stromabgabe die
Herstellung eines neuen Kabelanschlusses erforderlich,
so hat der Stromabnehmer die Kosten des Kabelan¬
schlusses zu tragen und vor Beginn der Stromlie¬
ferung zu begleichen.
Bei Strombezug zur maschinellen Ausführung
von Neubauten wird der Kabelanschluß gegen vor¬
herigen Erlag der aus § 2 sich ergebenden Gebüh¬
ren und Beiträge hergestellt, wenn der Hauseigen¬
tümer sich verpflichtet, den Neubau wenigstens
so weit instalieren zu lassen, daß alle Wohnun¬
gen nach der Pauschalklasse la (§ 9A) Licht beziehen
können.
Die Stromabgabe erfolgt für alle vorüberge¬
henden Benützungsarten ausschließlich nach Zähler
zu den in § 10 genannten Einheitspreisen. Soll
bei vorwiegender Kraftabgabe, Strom auch für
Licht nebensächlich abgegeben werden, so kann das
Licht zum Krafttarife gegen einen monatlichen Zu¬
schlag von Kr. 1.— für jede Glühlampe und
Kr. 10.— für jede Bogenlampe bezogen werden.
S 12.
Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf wei¬
teres in Kraft. Abänderungen derselben können jeder¬
zeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden
und treten dann unbeschadet noch bestehender Ver¬
träge 3 Monate nach Verlautbarung in Rechts¬
giltigkeit.
Städtische Elektrizitätswerke Innsbruck.