Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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334
Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom.
Drittel bezw. die Hälfte für diese neuen Lampen
ohne Rücksicht auf deren Kerzenzahl frei zuge¬
standen.
Für Einheitslichtquellen von 400 Watt aufwärts
(als Ersatz für Bogenlampen), gilt der Glühlampen¬
tarif § 9 A. wobei für die festgelegten Pauschal¬
Einheitspreise ein Strombezug von je 4 Watt ein¬
geräumt wird.
B. Kraftpauschale.
Strom wird zu den im § 6 unter „Kraft“ an¬
geführten Verwendungsarten nach Pauschalverrech¬
nung je nach Lage und Größe der Anlage
mit 120, 160 oder 2000 Volt Spannung, sowohl
für beschränkte Benützung als auch für unbeschränkte
Benützungszeit abgegeben.
Mit Rücksicht auf die teilweise einphasige Aus¬
führung und die verschiedene Spannung des Leitungs¬
netzes ist von Fall zu Fall eine vorherige Anfrage
über die Ausführungsart des Motors beim Werke
notwendig.
Die Aufstellung des Pauschalvertrages geschieht
auf Grund des an der Anschlußstelle gemessenen
Höchstverbrauches an Strom, wobei als kommer¬
zielle Einheit des Stromverbrauches für Kraft, die
„elektrische Pferdestärke“ 1 PS. = 0.736 KW. fest¬
gelegt und demnach jede pauschalweise bezogene
Pferdekraft einer elektrischen Energieabgabe von 736
Watt gleichgestellt wird.
Der gemessene Höchstverbrauch wird bei der
Aufstellung des Pauschalvertrages für Leistungen bis
0.736 KW. auf Zehntel=, von 0.736 KW. bis
3.68 KW. auf Fünftel=Einheiten (Kilowatt) nach
oben abgerundet.
Für Kraftanlagen von insgesamt 3.68 KW. ist
gleich 5 PS. Nennleistung aufwärts, wird der Ein¬
bau eines Spitzenzählers bedungen. Die Höhe der
zu pauschalierenden Leistung wird dem Abnehmer
dabei freigestellt und wird der vom Zähler ausgewie¬
sene Mehrbezug nach dem Zählertarif für Kraft
§ 10 B. und die Zählermiete nach § 10 berechnet.
Der Kraftabnehmer ist verpflichtet, Erweiterungen
seines Betriebes, welche einen höheren Strombezug
bedingen, als im Pauschalvertrag vorgesehen, dem
Werke umgehend mitzuteilen und ist das Werk be¬
rechtigt, jederzeit den wirklichen Stromverbrauch des
Kraftabnehmers durch Messungen zu überprüfen. Er¬
gibt sich, daß der Stromverbrauch nachträglich ge¬
stiegen ist, so muß der Pauschalvertrag dem neuen
Höchstverbrauch entsprechend erhöht werden.
Bei Umschaltungen, wo stets nur ein Strom¬
verbraucher (Motor usw.) betrieben werden kann, wird
nur der höchste Stromverbraucher im Pauschalvertrag
berechnet.
Die Stromverbraucher können auch in verschiede¬
nen Räumen untergebracht sein, müssen aber jeden¬
falls in ein und demselben Betriebsunternehmen für
technisch gleichartige Zwecke Verwendung finden.
Die Einheitspreise pro elektrische Dferdestärke sind:
Kronen 120.— für 0.736 Kilowatt (1 PS.) und
Jahr bei beschränkter Benützung, d. i. nur
während der Tagesstunden, u. zw.:
Vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh
bis 6 Uhr abends, vom 1. Oktober bis 15. März
von 7 Uhr früh bis 4 Uhr abends.
Bei beschränkter Benützung wird vom Werke ein
Zeitschalter aufgestellt, welcher die Einschaltung der
Krafteinrichtung nur während der vorstehend ange¬
führten Benützungsstunden möglich macht. Der
Zeitschalter ist Eigentum des Werkes und hat der
Abnehmer für dessen Beistellung eine Jahresmiete
von Kr. 12 zu entrichten.
Für unbeschränkte Benützung werden
folgende Einheitspreise festgesetzt:
K 200.— für 0.736 KW. und Jahr bis 0.368 KW.
= 0.5 PS.
K 180.— für 0.736 KW. und Jahr über 0.368 KW.
= 0.5 PS. bis 0.736 KW. = 1 PS.
K 150.— für 0.736 KW. und Jahr über 0.736 KW.
= 1 PS. bis 22 KW. = 30 PS.
K 130.— für 0.736 KW. und Jahr über 22 KW.
= 30 PS. bis 36 KW. = 50 PS.
Mit Abnehmern über 36 KW. werden besondere
Verträge abgeschlossen.
Der Preis von Kr. 130.— wird Abnehmern
über 22 KW. nur unter der Bedingung gewährt,
daß sie Strom von 2000 Volt Spannung beziehen.
Wird jedoch Strom von 120 oder 160 Volt Span¬
nung bezogen, so bleibt der Preis von 150 Kronen
auch über 22 KW. aufrecht.
Kleine Apparate mit Ausschluß von
Oefen in Privathäusern.
(Bis höchstens 500 Watt Stromverbrauch).
Nachstehend verzeichnete kleine Heizapparate für
den Familienbedarf bis zu einem Strom¬
verbrauch von 350 Watt und zwar: Bügeleisen,
kleine Milchtöpfe, Teemaschinen, Kaffeemaschinen,
Sterilisierapparate, Brennscheerenwärmer und Zi¬
garrenanzünder werden mit Kr. 16.— pro Jahr pau¬
schaliert. Bei höherem Stromverbrauch als 350
Watt erhöht sich der Pauschalbetrag um Kr. 2.—
pro 50 Watt und Jahr.
Kleine Apparate für den Familienbedarf
bis 150 Watt Gesamtverbrauch als: Kleine Wärm¬
gefäße, Brennscheerenwärmer, Zigarrenanzünder,
Kinderspielzeuge dürfen an jeder für wenigstens 16
N. K. à 3.5 Watt pauschallierten Lampenstelle ohne
besondere Zahlungspflicht angeschlossen werden.
S 10.
Verrechnung nach Slektrizitätszählern.
Sowohl Licht als auch Kraft kann auf Grund der
fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem
Zählersystem bezogen werden.
Als Einheit für die Verrechnung nach Elektrizi¬
tätszählern gilt die Kilowattstunde.
Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden
vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine be¬
stimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und
Ausfolgung einer Empfangsbestätigung abgegeben.
Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be¬
nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwen¬
dungsarten einen besonderen Zähler.
Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih¬
weise überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt unent¬
geltlich durch das städtische Elektrizitätswerk.
Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers
eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent¬
spricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen
Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer
die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar:
1. Wenn die Prüfung am Aufstellungsorte
des Zählers ausgeführt wird Kr. 3.—
2. Wenn die Prüfung im Versuchsraume
des Elektrizitätswerkes vorgenommen
werden kann Kr. 10.—