Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 381 Buch 1911
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom.
333
d) Werkstätten und Fabriksräume mit
teilweisem Nachtbetrieb, wenn nur ein
geringer Teil der installierten Lam¬
pen gleichzeitig benützt wird Kr. 1.20
e) Fabriksräume mit vorwiegend Nacht¬
betrieb oder größere dunkle Sou¬
terrainräume „ 1.80
t) Bäckereien und sonstige Gewerbe mit
Nachtbetrieb und Lampen, welche
die ganze Nacht brennen „ 2.50
g) Lampen, welche Tag und Nacht im
Betriebe sind „ 3.—
III. a) Arbeitsräume in Aemtern, Instituten
und Schulen „ 1.50
b) Schulzimmer, Hörsäle, Laboratorien,
Versuchs= und Aufbewahrungsräume,
Ausstellungsräume, Kirchenbeleuch¬
tung, Illuminationen in Kirchen, Klo¬
sterräume „ 1.20
c) Krankenzimmer in Spitälern „ 1.20
d) Nachtlichter in Spitälern „ 2.20
e) Wachstuben, Telegraphen= oder Tele¬
phonräume, Diensträume mit Nachtbe¬
trieb „ 2.50
IV. Hotels, Cafes und Wirt¬
schaften.
a) Hotels= oder Pensions=Wirtschafts¬
räume aller Art (Speisesäle und Re¬
staurationslokale, Lese=, Rauch= und
Spielzimmer, Gänge, Treppen u. Klo¬
sets, Bade=, Putz= und Bodenräume,
Vorratsräume, Dachboden, Kühl¬
räume, Aufzüge) „ 1.90
b) Jahres=Fremdenzimmer (mindestens
der vierte Teil aller in den Fremden¬
zimmern installierten Kerzen gilt als
ganzjährig) „ 1.30
c) Saisonzimmer " 1.—
d) Bier= und Weinwirtschaften, welche
bis zur gesetzlichen Sperrstunde geöff¬
net sind „ 2.—
e) Für Wirtschaftsgärten, Veranden,
Extrazimmer, Säle, von Anfang
April bis Ende September „ —.60
1) Cafewirtschaften:
a) Sämtliche Räume täglich in Be¬
nützung und mit Lizenz zum Offen¬
halten über die gesetzliche Sperr¬
stunde „ 2.35
b) Ein Teil der Räume nur zeitweise
in Benützung, sonst wie vor „ 2.20
c) Wie bei a, jedoch nur bis 1 Uhr
nachts „ 2.—
V. Kasernen und Reitbahnen „ 1.20
VI. Stallungen „ 1.60
VII. Bogenlampen.
a) Für Schaufenster mit Brenndauer
bis Geschäftsschluß, pro Kilowatt u.
Jahr „130.—
b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuch¬
tung, Cafe=Restaurants und Hotels
pro Kilowatt und Jahr „330.—
c) Wie bei b, jedoch nur vom 1. April
bis 1. Oktober in Betrieb, pro Kilo¬
watt und Saison „180.—
Die Einreihung der Lampen in die oben an¬
geführten Klassen erfolgt durch die Direktion des
städtischen Elektrizitätswerkes und wird hierüber der
Pauschalvertrag doppelt ausgefertigt. Einwendun¬
gen dagegen sind binnen 8 Tagen nach Erhalt des
Uebereinkommens im Wege der Direktion beim Ver¬
waltungsrat des Elektrizitätswerkes schriftlich einzu¬
reichen.
Bei Umschaltungen (Wechselschaltungen) wo stets
nur eine Lampengruppe brennen kann, wird nur
die höhere Lampengruppe berechnet. Diese Berech¬
nung tritt jedoch nur dann ein, wenn alle zur
Wechselschaltung gehörigen Lampenstellen sich in ein
und demselben Raume befinden. Befinden sich die
Lampenstellen in verschiedenen Räumen, so wird jede
derselben in Rechnung gestellt.
In Erleichterung der bestehenden Vertragsbestim¬
mungen ist bis auf weiteres der Stromabnehmer
in der beliebigen Verwendung der pauschalierten Ge¬
samtkerzenzahl innerhalb derselben Tarifklasse nur
dahin beschränkt, daß er nicht mehr Glühlampen
mit 25 oder noch höherer Kerzenstärke a 3.5 Watt
verwenden darf, als im Pauschalvertrage ange¬
führt sind, und daß alle stromführenden Stellen mit
anrechenbaren Glühlampen von wenigstens 5 N. K.
a 3.5 Watt besteckt bleiben müssen.
Wird die Tarifklasse 1a einem Pauschalüber¬
einkommen zu Grunde gelegt, so muß die ursprüngliche
Austeilung der Lampen jedenfalls so sein, daß die
Pflichtbeleuchtung von 16 Kerzen à 3.5 Watt in
jedem Zimmer vorhanden ist. Bei Anwendung dreiar¬
miger Luster à 5 N.=K. ist der Beleuchtungspflicht
genügt und werden dann nur 15 Kerzen angerechnet.
Werden bei der Kontrolle in einem Raume
Fassungen ohne Glühlampen oder leere Wandan¬
schlußdosen angetroffen, so wird jede Lampenstelle
für sich mit derjenigen Kerzenzahl in Anrechnung
gebracht, für welche sie laut Vertrag pauschaliert
ist, zum mindesten aber mit 5 N. K. à 3.5 Watt.
Auf alle Fälle werden solche leere Lampenstellen oder
Anschlußdosen plombiert, wenn sie vom Abnehmer
als nicht benützt angegeben werden.
Die Verwendung von Glühlampen mit einem
größeren Stromverbrauch als 3.5 Watt pro Nor¬
malkerze ist in pauschallierten Anlagen unzulässig.
Die Verwendung von Nernst=, Tantal=, Wolf¬
ram=, Oframglühlampen usw. sowie jeder derarti¬
gen neuen Erfindung ist ohne Weiteres zulässig und
wird vorläufig bestimmt, daß alle vorstehend auf¬
gestellten Einheitspreise pro Normalkerze, welche auf
der Verwendung gewöhnlicher Kohlenfadenglüh¬
lampen zu 3.5 Watt Stromverbrauch beruhen, um
ein Drittel ermäßigt werden, wenn der Stromver¬
brauch der fraglichen Glühlampe zwischen 2.2 und
1.5 Watt pro Normalkerze liegt und auf die Hälfte,
wenn derselbe unter 1.5 Watt pro Normalkerze be¬
trägt.
Ausdrücklich bemerkt sei, daß die in Ia für
die Anwendung des Kronentarifes bedungene Mi¬
nimalbeleuchtung eines jeden Zimmers mit 16 Nor¬
malkerzen als eine ausbedungene Minimalbe¬
zahlung (16 mal 1 Krone) aufzufassen ist.
Bei Anwendung von 16kerzigen Lampen einer
neuen Type würde also trotz des geringeren Strom¬
verbrauches pro Zimmer Kr. 16.— nach wie vor
in Anrechnung gebracht werden müssen; wohl aber
ist der Abnehmer berechtigt, sein Licht bis auf 32
N. K. bei Aufrechterhaltung eines Pauschales von
Kr. 16.— zu verbessern, wenn der Wattverbrauch
der neuen Lampe weniger als 1.5 Watt pro Nor¬
malkerze beträgt.
Für Beleuchtungen über die Pflichtgrenze von
16 N. K. in den Zimmern der Privatwohnungen
und für alle übrigen Pauschalklassen wird der Vor¬
teil der Verringerung des Strompauschales um ein