Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. 333 d) Werkstätten und Fabriksräume mit teilweisem Nachtbetrieb, wenn nur ein geringer Teil der installierten Lam¬ pen gleichzeitig benützt wird Kr. 1.20 e) Fabriksräume mit vorwiegend Nacht¬ betrieb oder größere dunkle Sou¬ terrainräume „ 1.80 t) Bäckereien und sonstige Gewerbe mit Nachtbetrieb und Lampen, welche die ganze Nacht brennen „ 2.50 g) Lampen, welche Tag und Nacht im Betriebe sind „ 3.— III. a) Arbeitsräume in Aemtern, Instituten und Schulen „ 1.50 b) Schulzimmer, Hörsäle, Laboratorien, Versuchs= und Aufbewahrungsräume, Ausstellungsräume, Kirchenbeleuch¬ tung, Illuminationen in Kirchen, Klo¬ sterräume „ 1.20 c) Krankenzimmer in Spitälern „ 1.20 d) Nachtlichter in Spitälern „ 2.20 e) Wachstuben, Telegraphen= oder Tele¬ phonräume, Diensträume mit Nachtbe¬ trieb „ 2.50 IV. Hotels, Cafes und Wirt¬ schaften. a) Hotels= oder Pensions=Wirtschafts¬ räume aller Art (Speisesäle und Re¬ staurationslokale, Lese=, Rauch= und Spielzimmer, Gänge, Treppen u. Klo¬ sets, Bade=, Putz= und Bodenräume, Vorratsräume, Dachboden, Kühl¬ räume, Aufzüge) „ 1.90 b) Jahres=Fremdenzimmer (mindestens der vierte Teil aller in den Fremden¬ zimmern installierten Kerzen gilt als ganzjährig) „ 1.30 c) Saisonzimmer " 1.— d) Bier= und Weinwirtschaften, welche bis zur gesetzlichen Sperrstunde geöff¬ net sind „ 2.— e) Für Wirtschaftsgärten, Veranden, Extrazimmer, Säle, von Anfang April bis Ende September „ —.60 1) Cafewirtschaften: a) Sämtliche Räume täglich in Be¬ nützung und mit Lizenz zum Offen¬ halten über die gesetzliche Sperr¬ stunde „ 2.35 b) Ein Teil der Räume nur zeitweise in Benützung, sonst wie vor „ 2.20 c) Wie bei a, jedoch nur bis 1 Uhr nachts „ 2.— V. Kasernen und Reitbahnen „ 1.20 VI. Stallungen „ 1.60 VII. Bogenlampen. a) Für Schaufenster mit Brenndauer bis Geschäftsschluß, pro Kilowatt u. Jahr „130.— b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuch¬ tung, Cafe=Restaurants und Hotels pro Kilowatt und Jahr „330.— c) Wie bei b, jedoch nur vom 1. April bis 1. Oktober in Betrieb, pro Kilo¬ watt und Saison „180.— Die Einreihung der Lampen in die oben an¬ geführten Klassen erfolgt durch die Direktion des städtischen Elektrizitätswerkes und wird hierüber der Pauschalvertrag doppelt ausgefertigt. Einwendun¬ gen dagegen sind binnen 8 Tagen nach Erhalt des Uebereinkommens im Wege der Direktion beim Ver¬ waltungsrat des Elektrizitätswerkes schriftlich einzu¬ reichen. Bei Umschaltungen (Wechselschaltungen) wo stets nur eine Lampengruppe brennen kann, wird nur die höhere Lampengruppe berechnet. Diese Berech¬ nung tritt jedoch nur dann ein, wenn alle zur Wechselschaltung gehörigen Lampenstellen sich in ein und demselben Raume befinden. Befinden sich die Lampenstellen in verschiedenen Räumen, so wird jede derselben in Rechnung gestellt. In Erleichterung der bestehenden Vertragsbestim¬ mungen ist bis auf weiteres der Stromabnehmer in der beliebigen Verwendung der pauschalierten Ge¬ samtkerzenzahl innerhalb derselben Tarifklasse nur dahin beschränkt, daß er nicht mehr Glühlampen mit 25 oder noch höherer Kerzenstärke a 3.5 Watt verwenden darf, als im Pauschalvertrage ange¬ führt sind, und daß alle stromführenden Stellen mit anrechenbaren Glühlampen von wenigstens 5 N. K. a 3.5 Watt besteckt bleiben müssen. Wird die Tarifklasse 1a einem Pauschalüber¬ einkommen zu Grunde gelegt, so muß die ursprüngliche Austeilung der Lampen jedenfalls so sein, daß die Pflichtbeleuchtung von 16 Kerzen à 3.5 Watt in jedem Zimmer vorhanden ist. Bei Anwendung dreiar¬ miger Luster à 5 N.=K. ist der Beleuchtungspflicht genügt und werden dann nur 15 Kerzen angerechnet. Werden bei der Kontrolle in einem Raume Fassungen ohne Glühlampen oder leere Wandan¬ schlußdosen angetroffen, so wird jede Lampenstelle für sich mit derjenigen Kerzenzahl in Anrechnung gebracht, für welche sie laut Vertrag pauschaliert ist, zum mindesten aber mit 5 N. K. à 3.5 Watt. Auf alle Fälle werden solche leere Lampenstellen oder Anschlußdosen plombiert, wenn sie vom Abnehmer als nicht benützt angegeben werden. Die Verwendung von Glühlampen mit einem größeren Stromverbrauch als 3.5 Watt pro Nor¬ malkerze ist in pauschallierten Anlagen unzulässig. Die Verwendung von Nernst=, Tantal=, Wolf¬ ram=, Oframglühlampen usw. sowie jeder derarti¬ gen neuen Erfindung ist ohne Weiteres zulässig und wird vorläufig bestimmt, daß alle vorstehend auf¬ gestellten Einheitspreise pro Normalkerze, welche auf der Verwendung gewöhnlicher Kohlenfadenglüh¬ lampen zu 3.5 Watt Stromverbrauch beruhen, um ein Drittel ermäßigt werden, wenn der Stromver¬ brauch der fraglichen Glühlampe zwischen 2.2 und 1.5 Watt pro Normalkerze liegt und auf die Hälfte, wenn derselbe unter 1.5 Watt pro Normalkerze be¬ trägt. Ausdrücklich bemerkt sei, daß die in Ia für die Anwendung des Kronentarifes bedungene Mi¬ nimalbeleuchtung eines jeden Zimmers mit 16 Nor¬ malkerzen als eine ausbedungene Minimalbe¬ zahlung (16 mal 1 Krone) aufzufassen ist. Bei Anwendung von 16kerzigen Lampen einer neuen Type würde also trotz des geringeren Strom¬ verbrauches pro Zimmer Kr. 16.— nach wie vor in Anrechnung gebracht werden müssen; wohl aber ist der Abnehmer berechtigt, sein Licht bis auf 32 N. K. bei Aufrechterhaltung eines Pauschales von Kr. 16.— zu verbessern, wenn der Wattverbrauch der neuen Lampe weniger als 1.5 Watt pro Nor¬ malkerze beträgt. Für Beleuchtungen über die Pflichtgrenze von 16 N. K. in den Zimmern der Privatwohnungen und für alle übrigen Pauschalklassen wird der Vor¬ teil der Verringerung des Strompauschales um ein