332 Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. Ueberdies ist das städtische Elektrizitätswerk bei Ueberschreitung des vertragsmäßigen Strombezuges berechtigt den Pauschalvertrag sofort für ungiltig zu erklären und Strom nur mehr nach Zähler laut § 10 abzugeben. S 8. Abschaltung. Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer Anlage wird ohne besondere Verständigung des Stromabnehmers durchgeführt: a) Nach erfolgter Auflösung des betreffenden Ver¬ tragsverhältnisses für die Stromlieferung. b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit bei Verbrauchsstellen für beschränkte Benüt¬ zungsdauer. (Saisonlampen, Theater= und Fest¬ beleuchtungen, Licht und Kraft für Bauarbei¬ ten usw.) Ferner steht dem städtischen Elektrizitätswerke in folgenden Fällen nach vorhergegangener Anzeige durch eingeschriebenen Brief das Recht zu, den Strom durch gänzliche oder teilweise Abschaltung der In¬ stallation zu entziehen, ohne daß seitens des Ab¬ nehmers irgendwelche Schadenersatzansprüche gel¬ tend gemacht werden können: 1. Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der strafgerichtlichen Verfolgung. (Insbesondere bei einer unbefugt eingeschalteten Anlage, bei einem unangemeldeten Motor, Heizkörper oder sonsti¬ gen Stromverbraucher, bei Benützung von Lam¬ pen höherer Leuchtkraft oder einer größeren Lampenzahl, bei höherer Ausnützung eines Motors als im Pauschalvertrage vorgesehen, so¬ wie bei unbefugten Eingriffen an Meß= und Kontrollapparaten oder deren Zuleitungen usw.) 2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6 genannten Monatsrechnungen. 3. Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit des Abneh¬ mers insbesondere bei Eröffnung des Konkurses. 4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollrevi¬ sionen. (§ 7) 5. Bei Nichtbehebung von Mängeln in der Instal¬ lation trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7). Die Stromabschaltung dauert im allgemeinen so lange, bis die dieselbe begründende Ursache seitens des Abnehmers, seines Vertreters oder Rechtsnach¬ folgers behoben ist. Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise ausge¬ schalteter Anlagen (auch Einzellampenstellen) werden durch Plomben gesperrt, für deren unversehrte Er¬ haltung der Abnehmer haftet. Bei Verletzung einer Plombe hat der Strom¬ abnehmer abgesehen von den allgemeinen Folgen einer unbefugten Einschaltung, Nachzahlung nach den¬ selben Grundsätzen zu leisten, welche in § 7 für Pauschalbezugsüberschreitungen festgelegt sind. Hiebei werden alle zu dem durch die Plombe abgeschalteten Stromversorgungsbereiche gehörigen Glühlichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der vorgefundenen Kerzenzahl, soweit sie nicht besteckt sind mit je 16 N. K. zu 3½ Watt und jeder andere Stromverbraucher mit dem gemessenen Höchstver¬ brauche in Anrechnung gebracht. S 9. Die Dauschalverrechnung. In Fällen, wo der jeweilige Strombedarf einer Anlage von vornherein bestimmbar ist, kann der Strom zu Pauschalpreisen bezogen werden. Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschal¬ jahres und nach vorheriger Kündigung zulässig; nach aufwärts kann der Strombezug jederzeit nach vorhergegangener Verständigung des Elektrizitätswerkes geändert werden und wird der erhöhte Pauschalbetrag in das laufende Pauschal¬ jahr einbezogen. Bei sich ergebenden Anständen ist das Elektrizi¬ tätswerk berechtigt, die weitere Aufrechterhaltung eines Pauschalvertrages von der Einschaltung eines Kontrollapparates abhängig zu machen, welcher die Stromzufuhr zu einer pauschalierten Anlage ganz oder teilweise unterbricht, sobald der wirkliche Strom¬ bezug das im Pauschalvertrag festgelegte Ausmaß überschreitet. Für diesen Kontrollapparat hat der Lichtabneh¬ mer monatlich 1 Krone, der Kraftabnehmer monat¬ lich 3 Kronen Miete zu entrichten. A. Eichtpauschale. Bei Glühlichtbeleuchtung gilt als Pauschaleinheit die Normalkerze bezw. der bei gewöhnlichen Kohlen¬ fadenglühlampen auf sie entfallende Stromverbrauch von 3.5 Watt. Bei Bogenlampenbeleuchtungen geschieht die Be¬ rechnung nach dem tatsächlichen Wattverbrauche von Lampe und Vorschaltwiderstand zusammengenommen. Die Einheit bildet das Kilowatt. Jährlicher Pauschalpreis pro installierte Kerze. I. a) Wohnungen unter der Beding¬ ung, daß sämtliche innerhalb der Wohnung liegende Zimmer mit min¬ destens 16 Kerzen a 3.5 Watt beleuch¬ tet werden. (Wohn=, Speise= Schlaf=, Besuch=, Studier=, Spiel=, Rauch=, Fremden= und Kinderzimmer) Kr. 1.— Zur Wohnung gehörige Neben¬ räume Küche, Gänge, Aborte, Gar¬ deroben, Dienstbotenzimmer, Badezim¬ mer, Speicher, Keller und Kellergänge, Gartenzimmer oder Veranden und abseits gelegene Vorratsräume wer¬ den ebenfalls zum selben Preise be¬ rechnet und können nach freier Wahl beleuchtet werden. b) Sollten in einer Wohnung nur ein oder mehrere Räume, jedoch nicht alle Zimmer beleuchtet werden, also z. B. Speisezimmer allein oder Schlafzim¬ mer und Küche usw. „ 1.50 c) Treppenhäuser, Hausflur u. Gänge, welche nicht innerhalb der Wohnung liegen „ 1.80 d) Lampen außerhalb der Gebäude „ 1.80 II. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller Art samt allen dazu gehörigen Ne¬ benräumen (Bureaus, Kontors, Ma¬ gazine usw.) ohne Rücksicht, ob sämt¬ liche Räume oder nur ein Teil be¬ leuchtet wird, welche um 7 Uhr abends geschlossen werden „ 1.30 b) Wie vorstehend, mit Ladenschluß nach halb 8 Uhr abends „ 1.50 c) Schaufenster=Beleuchtung mit Brenn¬ dauer bis Geschäftsschluß „ 1.20