Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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332
Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom.
Ueberdies ist das städtische Elektrizitätswerk bei
Ueberschreitung des vertragsmäßigen Strombezuges
berechtigt den Pauschalvertrag sofort für ungiltig zu
erklären und Strom nur mehr nach Zähler laut
§ 10 abzugeben.
S 8.
Abschaltung.
Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer
Anlage wird ohne besondere Verständigung des
Stromabnehmers durchgeführt:
a) Nach erfolgter Auflösung des betreffenden Ver¬
tragsverhältnisses für die Stromlieferung.
b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit
bei Verbrauchsstellen für beschränkte Benüt¬
zungsdauer. (Saisonlampen, Theater= und Fest¬
beleuchtungen, Licht und Kraft für Bauarbei¬
ten usw.)
Ferner steht dem städtischen Elektrizitätswerke in
folgenden Fällen nach vorhergegangener Anzeige
durch eingeschriebenen Brief das Recht zu, den Strom
durch gänzliche oder teilweise Abschaltung der In¬
stallation zu entziehen, ohne daß seitens des Ab¬
nehmers irgendwelche Schadenersatzansprüche gel¬
tend gemacht werden können:
1. Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der
strafgerichtlichen Verfolgung. (Insbesondere bei
einer unbefugt eingeschalteten Anlage, bei einem
unangemeldeten Motor, Heizkörper oder sonsti¬
gen Stromverbraucher, bei Benützung von Lam¬
pen höherer Leuchtkraft oder einer größeren
Lampenzahl, bei höherer Ausnützung eines
Motors als im Pauschalvertrage vorgesehen, so¬
wie bei unbefugten Eingriffen an Meß= und
Kontrollapparaten oder deren Zuleitungen usw.)
2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6 genannten
Monatsrechnungen.
3. Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit des Abneh¬
mers insbesondere bei Eröffnung des Konkurses.
4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollrevi¬
sionen. (§ 7)
5. Bei Nichtbehebung von Mängeln in der Instal¬
lation trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7).
Die Stromabschaltung dauert im allgemeinen so
lange, bis die dieselbe begründende Ursache seitens
des Abnehmers, seines Vertreters oder Rechtsnach¬
folgers behoben ist.
Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise ausge¬
schalteter Anlagen (auch Einzellampenstellen) werden
durch Plomben gesperrt, für deren unversehrte Er¬
haltung der Abnehmer haftet.
Bei Verletzung einer Plombe hat der Strom¬
abnehmer abgesehen von den allgemeinen Folgen
einer unbefugten Einschaltung, Nachzahlung nach den¬
selben Grundsätzen zu leisten, welche in § 7 für
Pauschalbezugsüberschreitungen festgelegt sind.
Hiebei werden alle zu dem durch die Plombe
abgeschalteten Stromversorgungsbereiche gehörigen
Glühlichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der
vorgefundenen Kerzenzahl, soweit sie nicht besteckt
sind mit je 16 N. K. zu 3½ Watt und jeder andere
Stromverbraucher mit dem gemessenen Höchstver¬
brauche in Anrechnung gebracht.
S 9.
Die Dauschalverrechnung.
In Fällen, wo der jeweilige Strombedarf einer
Anlage von vornherein bestimmbar ist, kann der
Strom zu Pauschalpreisen bezogen werden.
Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges
nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschal¬
jahres und nach vorheriger Kündigung zulässig;
nach aufwärts kann der Strombezug jederzeit nach
vorhergegangener Verständigung des
Elektrizitätswerkes geändert werden und wird der
erhöhte Pauschalbetrag in das laufende Pauschal¬
jahr einbezogen.
Bei sich ergebenden Anständen ist das Elektrizi¬
tätswerk berechtigt, die weitere Aufrechterhaltung
eines Pauschalvertrages von der Einschaltung eines
Kontrollapparates abhängig zu machen, welcher die
Stromzufuhr zu einer pauschalierten Anlage ganz
oder teilweise unterbricht, sobald der wirkliche Strom¬
bezug das im Pauschalvertrag festgelegte Ausmaß
überschreitet.
Für diesen Kontrollapparat hat der Lichtabneh¬
mer monatlich 1 Krone, der Kraftabnehmer monat¬
lich 3 Kronen Miete zu entrichten.
A. Eichtpauschale.
Bei Glühlichtbeleuchtung gilt als Pauschaleinheit
die Normalkerze bezw. der bei gewöhnlichen Kohlen¬
fadenglühlampen auf sie entfallende Stromverbrauch
von 3.5 Watt.
Bei Bogenlampenbeleuchtungen geschieht die Be¬
rechnung nach dem tatsächlichen Wattverbrauche von
Lampe und Vorschaltwiderstand zusammengenommen.
Die Einheit bildet das Kilowatt.
Jährlicher Pauschalpreis
pro installierte Kerze.
I. a) Wohnungen unter der Beding¬
ung, daß sämtliche innerhalb der
Wohnung liegende Zimmer mit min¬
destens 16 Kerzen a 3.5 Watt beleuch¬
tet werden. (Wohn=, Speise= Schlaf=,
Besuch=, Studier=, Spiel=, Rauch=,
Fremden= und Kinderzimmer) Kr. 1.—
Zur Wohnung gehörige Neben¬
räume Küche, Gänge, Aborte, Gar¬
deroben, Dienstbotenzimmer, Badezim¬
mer, Speicher, Keller und Kellergänge,
Gartenzimmer oder Veranden und
abseits gelegene Vorratsräume wer¬
den ebenfalls zum selben Preise be¬
rechnet und können nach freier Wahl
beleuchtet werden.
b) Sollten in einer Wohnung nur ein
oder mehrere Räume, jedoch nicht alle
Zimmer beleuchtet werden, also z. B.
Speisezimmer allein oder Schlafzim¬
mer und Küche usw. „ 1.50
c) Treppenhäuser, Hausflur u. Gänge,
welche nicht innerhalb der Wohnung
liegen „ 1.80
d) Lampen außerhalb der Gebäude „ 1.80
II. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller
Art samt allen dazu gehörigen Ne¬
benräumen (Bureaus, Kontors, Ma¬
gazine usw.) ohne Rücksicht, ob sämt¬
liche Räume oder nur ein Teil be¬
leuchtet wird, welche um 7 Uhr
abends geschlossen werden „ 1.30
b) Wie vorstehend, mit Ladenschluß
nach halb 8 Uhr abends „ 1.50
c) Schaufenster=Beleuchtung mit Brenn¬
dauer bis Geschäftsschluß „ 1.20