Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. 329 Carif für Wild und Mildgeflügel, Getränke, Fettstoffe und Brennmateriale. Wild und Wildgeflügel. 1. Hirsche, Gemsen, Rehe und Wildschweine vom Stück Kr. 1.— 2. Hasen (graue und weiße), Fa¬ sanen, Auer=, Birk=, Hasel=, Schnee=, Reb= und Stein¬ Hühner, dann Schnepfen, Wildgänse und Wildenten „ „ „ —.10 3. Ausgehacktes Wild 25 Kilo Kr. —.10 (Gewichtsmengen von unter 25 Kilo gelten für voll). Getränke. 1. Von Wein per Hktltr. Kr. 5.94 2. Von allen genießbaren ge¬ brannten geistigen Flüssig¬ keiten nach Graden der hun¬ dertteiligen Alkoholskala u. zw. bis zu 50 Grad, per Hktltr. Kr. 14.— von 50 bis 70 Grad „ „ „ 20.— von 70 bis 100 Grad „ „ „ 28.— 3. Von Bier per Hktltr. Kr. 2.40 4. Von Essig und Obstmost 5. Von Weinmost und Wein¬ maische 6. Von Essigessenz Fettstoffe. 1. Von Wachs, Stearin, Para¬ fin, Erdwachs, Talg, Un¬ schlitt, Seife, sowie überhaupt von sämtlichen tierischen und pflanzlichen Fettstoffen per 100 „ 1.50 Kilo Kr. 2.— Brennmateriale. 1. Von Holz und zwar: a) hartem bis zu 6 dm Länge per Meter K —.12 b) hartem über 6 dm Länge „ „ „ —.22 c) weichem bis zu 6 dm Länge „ „ „ —.06 d) weichem über 6 dm Länge „ „ „ —.14 2. Von Holzkohle u. Koaks per 100 Kilo Kr. —.08 3. Von Steinkohle per 100 Kilo Kr. —.04 Stadtmagistrat Innsbruck. Der Bürgermeister: W. Greil. Carif für Brennholzmesser. : Aufschlag Messerlohn 1. hartes bis 6 Dezimeter Länge 12 h 5 h 2. hartes über 6 Dezimeter Länge 22 h 9 h 3. weiches bis 6 Dezimeter Länge 6 h 5 h 4. weiches über 6 Dezimeter Länge 14 h 9 h Bedingungen für die Lieferung von elektrilchem Strom in den geschlossenen Gemeindegebieten von Innsbruck, Hötting und Mühlau. § 1. Allgemeines. Der elektrische Strom wird für Licht, Kraft und andere Zwecke als Ein= oder Zweiphasenwechselstrom von 120, 160, bezw. 2000 Volt Spannung je nach Zweck und Ortslage auf Grund der nachstehenden Be¬ dingungen im ganzen Bereiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange der jeweiligen Leistungsfä¬ higkeit des städt. Elektrizitätswerkes, soweit nicht Natur= oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse hin¬ dernd eintreten, ununterbrochen abgegeben. Die Leitung des Elektrizitätswerkes ist jedoch be¬ fugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach vorher erfolgter Verständigung bezw. verlaut¬ barter Kundmachung, kurze Unterbrechungen in der Stromlieferung eintreten zu lassen. Im Falle einer Störung in der Stromabgabe von mehr als 24 Stunden ununterbroche¬ ner Dauer, haben die Pauschalabnehmer das Recht auf Rückvergütung des entsprechenden Teiles der ver¬ tragsmäßigen Pauschalsumme. Alle weitergehenden Ersatzansprüche, als Kosten¬ ersatz für die Aushilfsbeleuchtung, Ersatz für Schäden, welche den Abnehmern durch die Stromunterbrechung entstehen usw., lehnt das Werk jedoch ausdrücklich ab. S 2. Hausanschluß. Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesser¬ ung der Hausanschlüsse inbegriffen die Hauptab¬ schmelzsicherungen und Transformatoren nebst Zu¬ behör erfolgt ausschließlich durch das Elektrizitäts¬ werk Innsbruck. In welcher Weise ein Grundstück an das städtische Leitungsnetz angeschlossen wird bleibt dem Ermessen des Elektrizitätswerkes überlassen. Meistens erfolgt