Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom.
der Anschluß an das städtische Niederspan¬
nungsnetz, wobei der Anschlußkasten mit Rücksicht
auf die leichte Zugänglichkeit in einer Mauer des
Hausganges vertieft, nächst dem Haustore angebracht
wird. Erfolgt der Anschluß an das Hochspannungs¬
netz, so muß dem Elektrizitätswerke ein trockener,
geeigneter Raum von mindestens 2X3 Meter Bo¬
denfläche und 2 Meter Höhe für die Aufstellung
der Transformatoren und sonstigen Einrichtungen
der Anschlußstelle unentgeltlich zur Verfügung ge¬
stellt werden. Das Werk ist berechtigt, die in solchen
Hochspannungsräumen aufgestellten Transformatoren
nach freiem Ermessen auszunützen und der Abneh¬
mer verpflichtet, die Einführung von Anschlußleitun¬
gen für benachbarte Stromabnehmer durch sein Be¬
sitztum unentgeltlich zu gestatten.
Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬
kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 Meter
von der Straßenfront abliegen oder sollte das anzu¬
schließende Gebäude vom öffentlichen Straßengrunde
abseits stehen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung
innerhalb des Privatgrundes bei Kabelleitungen ein
Beitrag von Kronen 8.— und bei Freileitungen
ein solcher von Kronen 4.— für den laufenden Meter
besonders zu bezahlen.
Alle Abzweigungen (Kabel oder Freileitung) gehen
in das Eigentum des Werkes über und werden daher
von ihm auch fernerhin ohne Anrechnung der Kosten
unterhalten. Die Instandhaltung und Bedienung
der Hauptabschmelzsicherung jedoch geschieht vom
Werke auf Kosten des Stromabnehmers, weil das
Durchbrennen dieser Sicherungen stets durch Mängel
der angeschlossenen Hausinstallationen bedingt wird.
Als Beisteuer für die Herstellung der Hausan¬
schlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben:
Für einen Anschlußwert bis 10 Lampen bezw. 1 KW. K 30
„ „ „ „ 30 „ „ 3 „ „ 45
„ „ „ 100 „ „ 10 „ „ 60
„ „ „ über 100 „ „ 10 „ „100
Is ein Haus oder Grundstück an das Leitungs¬
netz angeschlossen, die Anschlußgebühr jedoch nur
nach Maßgabe der wirklich zur Ausführung ge¬
langten Inneneinrichtung von wem immer bezahlt
worden, so gilt jede innerhalb dieses Hauses oder
Grundstückes zur Ausführung kommende Installation
nicht mehr als Neuanlage, sondern als Erweite¬
rung, für welche als Anschluß=Ergänzungsgebühr
nur jener Betrag zu entrichten ist, welcher die be¬
reits bezahlte Gebühr auf die, laut vorstehenden
Stufentarife für die gesamte Installation entfallende
Anschlußgebühr ergänzt.
Eine Rückerstattung von Anschlußgebühren bei
Cinschränkung oder Aufgabe einer Anlage findet
nicht statt. Wird eine Anlage ganz aufgegeben,
so sind bei ihrem Wiederanschlusse sämtliche Ge¬
bühren neuerlich zu entrichten.
§ 3.
Hausinstallationen.
Die Herstellung und Instandhaltung aller hinter
der Hauptabschmelzsicherung des Hausanschlusses lie¬
genden elektrischen Einrichtungen (z. B. Reparatur
und Ersatz von Sicherungen, Leitungen, Schaltern
u. dgl.) ist Sache des Stromabnehmers und bleibt
dem freien Bewerbe der vom Elektrizitätswerk an¬
erkannten Installationsfirmen überlassen, soweit es
sich um Niederspannungsanlagen handelt.
Die Ausführung von Hochspannungsinstallationen
erfolgt ausschließlich durch das städtische Elektrizi¬
tätswerk.
Für sämtliche elektrische Installationseinrichtungen
sind die vom Werke herausgegebenen und einen er¬
gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden
„Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh¬
rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungs¬
netz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck an¬
geschlossen werden sollen“, bindend. In diesen Bedin¬
gungen ist auch die Beschaffenheit der Motoren genau
vorgeschrieben.
Das Werk behält sich vor, die Entwürfe zu allen
Neuanlagen, sowie zu Aenderungen oder Erweiter¬
ungen bestehender, an das städtische Leitungsnetz
angeschlossener Anlagen (Verlegen von Leitungen,
Aenderung der Zahl der Glühlampen, Apparate usw.)
zu genehmigen, die Arbeiten zu überwachen, die ferti¬
gen Anlagen zu überprüfen und etwa erforderliche
Anordnungen zu treffen.
Durch die vom Werke ausgeübte Ueberwachung
und Prüfung der Anlagen wird der ausführende
Unternehmer seinen Verpflichtungen gegen den Auf¬
traggeber bezw. Stromabnehmer hinsichtlich vor¬
schriftsmäßiger und tadelloser Ausführung und Liefer¬
ung seiner Arbeiten in keiner Weise enthoben. Das
Werk übernimmt hiefür keinerlei Verantwortung.
Für die Ueberprüfung von Installationen (Neu¬
einrichtungen oder Erweiterungen) sind die nach¬
stehend angeführten Gebühren zu bezahlen:
Bis zu 40 Lampenstellen pro Lampenstelle K 1.—
Ueber 40 Lampenstellen.. 40.—
Für Krafteinrichtungen bis zu 0.736 KW. = 1 PS.
nominell „ 2.—
Ueber 0.736 KW. = 1 PS. „ 5.—
Für die Ueberprüfung einfacher Leitungsführun¬
gen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird
die vom Beamten des städtischen Elektrizitätswer¬
kes aufgewendete Zeit mit Kr. 3.— pro Stunde
in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch
beträgt 1 Kr.
§ 4.
Eigentum des Wlerkes.
Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel,
die Hausanschlußkästen, die Einrichtungen der Trans¬
formatorräume, ferner die Meß= und Kontroll¬
apparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximal¬
schalter usw.) sind Eigentum des Werkes und über¬
nimmt der Stromabnehmer hiefür folgende Haf¬
tung.
Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver¬
pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder
durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrach¬
ten Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes
entstehen, wenn der betreffende Schaden durch ein
Verschulden des Abnehmers, seiner Angehörigen
oder Bediensteten, oder durch einen Zufall verur¬
sacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet.
Ueber Größe und Gattung der in einer Installa¬
tion eventuell einzubauenden Meß= und Kontroll¬
Apparate usw. steht dem städtischen Elektrizitätswerk
die Entscheidung allein zu. In der Regel sind diese
Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten
unterzubringen und wenn erforderlich, über Ver¬
langen des städtischen Elektrizitätswerkes auf Kosten
des Abnehmers mit einem verschließbaren Schutz¬
kasten zu umgeben, welcher nur von den Ange¬
stellten des städtischen Elektrizitätswerkes geöffnet
werden darf. Alle unbefugten Eingriffe an diesen
Apparaten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens
untersagt.