Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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325
Begräbnis=Ordnung für den Gemeinde=Friedhof in Innsbruck.
Würde des Friedhofes entsprechenden Zustande zu
erhalten.
S 21.
Familienmitglieder, welche nach den bestehenden
Vorschriften in der erworbenen Gruft oder in einem
Familiengrabe im Freien keinen Raum mehr finden,
sind nach der Turnusreihe zu begraben, ihre Namen
können aber auf dem Familienmonumente aufge¬
führt werden.
S 22.
Grüfte für Korporationen.
Auch für Korporationen ist es gestattet, Grüfte zu
erwerben und sich denselben die gleiche Rechte und
Verpflichtungen, wie den Familien in Absicht auf
Familiengrüfte, eingeräumt. Es dürfen jedoch nur
Mitglieder der Korporation hierin beigesetzt werden
und ist von 50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr
von 200 Kronen zu entrichten.
S 23.
Das Recht auf die Benützung einer Gruft ist
sowohl unter Lebenden veräußerlich, als auch die
Uebertragung auf den Todesfall unter den nachfol¬
genden Bedingungen gestattet.
§ 24.
Die Veräußerung unter den Lebenden bedarf der
ausdrücklichen Genehmigung des Magistrates und
wird dieselbe nur unter der Bedingung erteilt, daß
hiebei die Rücksichten der Pietät nicht verletzt werden.
Bei der Veräußerung unter Lebenden ist von dem
neuen Erwerber einer Gruft an die Stadtgemeinde
eine Gebühr von 200 Kronen, und für je einen Grab¬
platz 20 Kronen zu entrichten.
S 25.
Die Uebertragung des Nutzungsrechtes einer
Gruft, sowie eines besonderen Grabes auf den To¬
desfall ist auf Verwandte des ursprünglichen Er¬
werbers der Gruft, sowie jener des Ehegatten des
Erwerbers bis einschließlich zum sechsten Verwand¬
schaftsgrade beschränkt.
der Magistrat die Nutzungsberechtigten schriftlich oder
bei unbekanntem Aufenthalte derselben öffentlich im
Wege der für die amtlichen Kundmachungen bestimm¬
ten Zeitung aufzufordern, innerhalb Jahresfrist die
Gruft in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen oder
aber das Denkmal zu beseitigen. Wird dieser Auf¬
forderung keine Folge geleistet, so fällt die ganze
Gruft, beziehungsweise das Grabdenkmal der Stadt¬
gemeinde zur freien Verfügung anheim.
§ 29.
Gemeinsame Grüfte.
Um auch solchen Personen, welche keine Familie
hinterlassen, die Gelegenheit zu bieten, sich in einer
Gruft bestatten zu lassen, werden mehrere Grüfte
auf Kosten der Stadtgemeinde hergestellt und er¬
halten.
Ein solcher Gruftplatz wird nur in fortlaufen¬
der Reihenfolge und auf unbeschränkte Zeit ver¬
geben und kostet 500 Kronen.
Bei solchen Grüften wird das auf Kosten der
Stadt herzustellende Denkmal in der Regel erst er¬
richtet, sobald sämtliche Gruftplätze verkauft sind:
dagegen ist die entsprechende Inschrifttafel sofort nach
der Beisetzung anzubringen.
§ 30.
Wandgräber im protestantischen und israelitischen
Friedhofe.
Im protestantischen und israelitischen Friedhofe
bestehen keine Arkaden mit Grüften, dafür erhalten
die längs der Umfassungsmauer gelegenen Gräber
einen größeren Umfang (Länge 3.25 Meter, Breite
1.8 Meter) und ist es dem Erwerber eines solchen
Grabes gestattet, die Rückwand zur Errichtung eines
Denkmales oder Herstellung eines Gemäldes unter
der Bedingung zu benützen, daß das Mauerwerk
hierdurch keinen Schaden leidet.
Für die Benützung eines Wandgrabes ist zu ent¬
richten:
für 25 Jahre Kr. 160
für 50 Jahre „ 240
für unbeschränkte Zeit " 320
Nachlegegebühr (§ 7) " 40
S 26.
Die Gruft bleibt, auch wenn kein Nutzungsbe¬
rechtigter mehr vorhanden ist, so lange als Be¬
gräbnisstätte der dort Beigesetzten reserviert, als die
Gruft und das Denkmal in einem geordneten und
der Würde des Friedhofes entsprechendem Zustande
erhalten wird.
Dasselbe gilt auch von einem besonderen Grabe
auf offenem Leichenfelde.
S 27.
Weihwassergefäße dürfen behufs Schonung des
Mauerwerkes nicht innerhalb der Arkaden, sondern
können mit Genehmigung des Magistrates außer¬
halb derselben an den Säulen aufgestellt, Lampen
aber, deren Zeichnung vor der Anbringung eben¬
falls zur Genehmigung vorzulegen sind, nur in
einer vom Magistrate bestimmten Form und Ent¬
fernung von der Decke der Arkaden angebracht werden.
S 28.
Wenn der Zustand einer Gruft oder eines be¬
sonderen Grabes auf offenem Leichenfelde in bau¬
licher oder dekorativer Beziehung mit den Vor¬
schriften dieser Begräbnisordnung oder anderen An¬
ordnungen des Magistrates im Widerspruche steht, hat
S 31.
Sämtliche in den vorhergehenden Paragraphen
aufgeführten Gebühren gelten nur für jene Per¬
sonen, welche innerhalb des Stadtbezirkes mit Tod
abgehen, ferner unabhängig vom Sterbeorte für alle
jene, welche das Recht auf Beisetzung in einer Fa¬
miliengruft haben oder eigene Grabplätze besitzen;
endlich für jene, welche hier ihren ständigen Wohn¬
sitz haben, wenn sie auch zufälliger Weise außer
Innsbruck sterben. Für die Beisetzung anderer
Leichen, wozu die ausdrückliche Bewilligung des Ma¬
gistrates erforderlich ist, ist eine Begräbnistare von
20 Kronen und im Falle der Reservierung eines
Grabplatzes oder einer Gruft die doppelte Reser¬
vierungsgebühr zu entrichten.
§ 32.
Jegliches Recht auf eine Gruft oder eine be¬
sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder
Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles
desselben, in welchem die Gruft oder das Grab liegt,
durch die zuständige Behörde erfolgt. Gegen eine
solche Maßregel kann aus dem Rechte auf Benützung
einer Gruft oder eines Grabplatzes kein Einwand
erhoben und keinerlei Entschädigungsforderung oder
sonstiger Anspruch abgeleitet werden.