325 Begräbnis=Ordnung für den Gemeinde=Friedhof in Innsbruck. Würde des Friedhofes entsprechenden Zustande zu erhalten. S 21. Familienmitglieder, welche nach den bestehenden Vorschriften in der erworbenen Gruft oder in einem Familiengrabe im Freien keinen Raum mehr finden, sind nach der Turnusreihe zu begraben, ihre Namen können aber auf dem Familienmonumente aufge¬ führt werden. S 22. Grüfte für Korporationen. Auch für Korporationen ist es gestattet, Grüfte zu erwerben und sich denselben die gleiche Rechte und Verpflichtungen, wie den Familien in Absicht auf Familiengrüfte, eingeräumt. Es dürfen jedoch nur Mitglieder der Korporation hierin beigesetzt werden und ist von 50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr von 200 Kronen zu entrichten. S 23. Das Recht auf die Benützung einer Gruft ist sowohl unter Lebenden veräußerlich, als auch die Uebertragung auf den Todesfall unter den nachfol¬ genden Bedingungen gestattet. § 24. Die Veräußerung unter den Lebenden bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Magistrates und wird dieselbe nur unter der Bedingung erteilt, daß hiebei die Rücksichten der Pietät nicht verletzt werden. Bei der Veräußerung unter Lebenden ist von dem neuen Erwerber einer Gruft an die Stadtgemeinde eine Gebühr von 200 Kronen, und für je einen Grab¬ platz 20 Kronen zu entrichten. S 25. Die Uebertragung des Nutzungsrechtes einer Gruft, sowie eines besonderen Grabes auf den To¬ desfall ist auf Verwandte des ursprünglichen Er¬ werbers der Gruft, sowie jener des Ehegatten des Erwerbers bis einschließlich zum sechsten Verwand¬ schaftsgrade beschränkt. der Magistrat die Nutzungsberechtigten schriftlich oder bei unbekanntem Aufenthalte derselben öffentlich im Wege der für die amtlichen Kundmachungen bestimm¬ ten Zeitung aufzufordern, innerhalb Jahresfrist die Gruft in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen oder aber das Denkmal zu beseitigen. Wird dieser Auf¬ forderung keine Folge geleistet, so fällt die ganze Gruft, beziehungsweise das Grabdenkmal der Stadt¬ gemeinde zur freien Verfügung anheim. § 29. Gemeinsame Grüfte. Um auch solchen Personen, welche keine Familie hinterlassen, die Gelegenheit zu bieten, sich in einer Gruft bestatten zu lassen, werden mehrere Grüfte auf Kosten der Stadtgemeinde hergestellt und er¬ halten. Ein solcher Gruftplatz wird nur in fortlaufen¬ der Reihenfolge und auf unbeschränkte Zeit ver¬ geben und kostet 500 Kronen. Bei solchen Grüften wird das auf Kosten der Stadt herzustellende Denkmal in der Regel erst er¬ richtet, sobald sämtliche Gruftplätze verkauft sind: dagegen ist die entsprechende Inschrifttafel sofort nach der Beisetzung anzubringen. § 30. Wandgräber im protestantischen und israelitischen Friedhofe. Im protestantischen und israelitischen Friedhofe bestehen keine Arkaden mit Grüften, dafür erhalten die längs der Umfassungsmauer gelegenen Gräber einen größeren Umfang (Länge 3.25 Meter, Breite 1.8 Meter) und ist es dem Erwerber eines solchen Grabes gestattet, die Rückwand zur Errichtung eines Denkmales oder Herstellung eines Gemäldes unter der Bedingung zu benützen, daß das Mauerwerk hierdurch keinen Schaden leidet. Für die Benützung eines Wandgrabes ist zu ent¬ richten: für 25 Jahre Kr. 160 für 50 Jahre „ 240 für unbeschränkte Zeit " 320 Nachlegegebühr (§ 7) " 40 S 26. Die Gruft bleibt, auch wenn kein Nutzungsbe¬ rechtigter mehr vorhanden ist, so lange als Be¬ gräbnisstätte der dort Beigesetzten reserviert, als die Gruft und das Denkmal in einem geordneten und der Würde des Friedhofes entsprechendem Zustande erhalten wird. Dasselbe gilt auch von einem besonderen Grabe auf offenem Leichenfelde. S 27. Weihwassergefäße dürfen behufs Schonung des Mauerwerkes nicht innerhalb der Arkaden, sondern können mit Genehmigung des Magistrates außer¬ halb derselben an den Säulen aufgestellt, Lampen aber, deren Zeichnung vor der Anbringung eben¬ falls zur Genehmigung vorzulegen sind, nur in einer vom Magistrate bestimmten Form und Ent¬ fernung von der Decke der Arkaden angebracht werden. S 28. Wenn der Zustand einer Gruft oder eines be¬ sonderen Grabes auf offenem Leichenfelde in bau¬ licher oder dekorativer Beziehung mit den Vor¬ schriften dieser Begräbnisordnung oder anderen An¬ ordnungen des Magistrates im Widerspruche steht, hat S 31. Sämtliche in den vorhergehenden Paragraphen aufgeführten Gebühren gelten nur für jene Per¬ sonen, welche innerhalb des Stadtbezirkes mit Tod abgehen, ferner unabhängig vom Sterbeorte für alle jene, welche das Recht auf Beisetzung in einer Fa¬ miliengruft haben oder eigene Grabplätze besitzen; endlich für jene, welche hier ihren ständigen Wohn¬ sitz haben, wenn sie auch zufälliger Weise außer Innsbruck sterben. Für die Beisetzung anderer Leichen, wozu die ausdrückliche Bewilligung des Ma¬ gistrates erforderlich ist, ist eine Begräbnistare von 20 Kronen und im Falle der Reservierung eines Grabplatzes oder einer Gruft die doppelte Reser¬ vierungsgebühr zu entrichten. § 32. Jegliches Recht auf eine Gruft oder eine be¬ sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles desselben, in welchem die Gruft oder das Grab liegt, durch die zuständige Behörde erfolgt. Gegen eine solche Maßregel kann aus dem Rechte auf Benützung einer Gruft oder eines Grabplatzes kein Einwand erhoben und keinerlei Entschädigungsforderung oder sonstiger Anspruch abgeleitet werden.