326 Begräbnis=Ordnung für den Gemeinde=Friedhof in Innsbruck. — Aufbahrungskosten im städt. Leichenhaus. S 33. Wenn nicht durch Zufall, sondern durch Vernach¬ lässigung der allgemein üblichen Aufmerksamkeit oder durch Bosheit eine fremde Grabstelle verletzt wird, so kann vom Beschädiger Schadenersatz verlangt werden. S 34. Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Gräber entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und Einwände werden vom Stadtmagistrate im verwaltungsrecht¬ lichen Verfahren entschieden. Die Betretung des Zivilrechtsweges ist ausge¬ schlossen. § 35. Zur Einhaltung der nötigen Uebersicht und Ord¬ nung sind vom Magistrate genaue Grabbücher über sämtliche Bestattungen nach beiliegenden Formula¬ rien A und B (A für Arkadengräber, B für Gräber auf den offenen Leichenfeldern) zu führen. S 36. Die Oberaufsicht über den Friedhof und die Lei¬ tung des Begräbniswesens auf demselben steht dem Bürgermeister zu, welcher die unmittelbare Ueber¬ wachung der Friedhofsanlagen und der dort bestell¬ ten Bediensteten, sowie die Führung der im § 35 erwähnten Grabbücher einem Magistratsbeamten überträgt. Die Anmeldung zur Erwerbung einer Gruft oder eines Grabes auf offenem Leichenfelde hat beim Magistrate zu geschehen. S 37. Cotengräber. Der Totengräber wird von der Stadtgemeinde bestellt und bleibt für die pünktliche Befolgung der ihm nach dieser Begräbnis=Ordnung und der Totengräber¬ Instruktion zustehenden Verpflichtungen für sich und sein Hilfspersonale verantwortlich. § 38. Beschwerden gegen die mit der Handhabung dieser Begräbnis=Ordnung betrauten Personen sind beim Bürgermeister anzubringen und werden von demselben untersucht und erlediget. § 39. Gegen Entscheidungen des Bürgermeisters in Friedhofangelegenheiten steht die Berufung, insoweit selbe den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde betreffen, an die autonome höhere Instanz (Gemeinde¬ rat, Landesausschuß), in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes vom 30. April 1870) aber an die k. k. Statthalterei offen. § 40. Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnis=Ord¬ nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus¬ lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬ seligkeit in Einhaltung der Grüfte und Denkmäler, dann durch Entfernung der wider oder ohne Be¬ willigung aufgestellten Monumente oder Verzierun¬ gen usw. veranlaßt werden, steht dem Magistrate laut hohen k. k. Statthalterei=Erlasses vom 4. April 1890, Zl. 7930, das Recht zu, die politische Exekution in Anwendung zu bringen. § 41. Diese Begräbnis=Ordnung findet in Hinkunft auch auf den alten Friedhofsteil Anwendung, insoweit nicht bereits erworbene Rechte auf Arkaden oder reservierte Gräber auf den offenen Leichenfeldern hiedurch berührt werden. Für die letztbezeichneten Grabstätten bleibt die Gottesackerordnung vom 1. August 1857 in Kraft. Stadtmagistrat Innsbruck, am 1. April 1890. Der Bürgermeister: Dr. Falk m. p. Hufbabrungskosten. für das städtische Leichenbaus.