Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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326 Begräbnis=Ordnung für den Gemeinde=Friedhof in Innsbruck. — Aufbahrungskosten im städt. Leichenhaus.
S 33.
Wenn nicht durch Zufall, sondern durch Vernach¬
lässigung der allgemein üblichen Aufmerksamkeit oder
durch Bosheit eine fremde Grabstelle verletzt wird,
so kann vom Beschädiger Schadenersatz verlangt
werden.
S 34.
Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Gräber
entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und Einwände
werden vom Stadtmagistrate im verwaltungsrecht¬
lichen Verfahren entschieden.
Die Betretung des Zivilrechtsweges ist ausge¬
schlossen.
§ 35.
Zur Einhaltung der nötigen Uebersicht und Ord¬
nung sind vom Magistrate genaue Grabbücher über
sämtliche Bestattungen nach beiliegenden Formula¬
rien A und B (A für Arkadengräber, B für Gräber
auf den offenen Leichenfeldern) zu führen.
S 36.
Die Oberaufsicht über den Friedhof und die Lei¬
tung des Begräbniswesens auf demselben steht dem
Bürgermeister zu, welcher die unmittelbare Ueber¬
wachung der Friedhofsanlagen und der dort bestell¬
ten Bediensteten, sowie die Führung der im § 35
erwähnten Grabbücher einem Magistratsbeamten
überträgt. Die Anmeldung zur Erwerbung einer
Gruft oder eines Grabes auf offenem Leichenfelde
hat beim Magistrate zu geschehen.
S 37.
Cotengräber.
Der Totengräber wird von der Stadtgemeinde
bestellt und bleibt für die pünktliche Befolgung der ihm
nach dieser Begräbnis=Ordnung und der Totengräber¬
Instruktion zustehenden Verpflichtungen für sich und
sein Hilfspersonale verantwortlich.
§ 38.
Beschwerden gegen die mit der Handhabung dieser
Begräbnis=Ordnung betrauten Personen sind beim
Bürgermeister anzubringen und werden von demselben
untersucht und erlediget.
§ 39.
Gegen Entscheidungen des Bürgermeisters in
Friedhofangelegenheiten steht die Berufung, insoweit
selbe den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde
betreffen, an die autonome höhere Instanz (Gemeinde¬
rat, Landesausschuß), in den Angelegenheiten des
übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes vom
30. April 1870) aber an die k. k. Statthalterei offen.
§ 40.
Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnis=Ord¬
nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus¬
lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬
seligkeit in Einhaltung der Grüfte und Denkmäler,
dann durch Entfernung der wider oder ohne Be¬
willigung aufgestellten Monumente oder Verzierun¬
gen usw. veranlaßt werden, steht dem Magistrate laut
hohen k. k. Statthalterei=Erlasses vom 4. April 1890,
Zl. 7930, das Recht zu, die politische Exekution in
Anwendung zu bringen.
§ 41.
Diese Begräbnis=Ordnung findet in Hinkunft auch
auf den alten Friedhofsteil Anwendung, insoweit
nicht bereits erworbene Rechte auf Arkaden oder
reservierte Gräber auf den offenen Leichenfeldern
hiedurch berührt werden.
Für die letztbezeichneten Grabstätten bleibt die
Gottesackerordnung vom 1. August 1857 in Kraft.
Stadtmagistrat Innsbruck,
am 1. April 1890.
Der Bürgermeister:
Dr. Falk m. p.
Hufbabrungskosten.
für das städtische Leichenbaus.