324 Begräbnis=Ordnung für den Gemeinde=Friedhof in Innsbruck. Das Anpflanzen von Bäumen und Ziersträuchern ist nur mit Zustimmung des Stadtmagistrates insoweit gestattet, als hiedurch der Zutritt zu den angrenzenden Gräbern nicht erschwert wird; doch bleiben sie nach Ablauf des Belegturnus oder Einkaufstermines Ei¬ gentum der Gemeinde. Bei der Einrahmung einer Grabstelle mittelst Steinen, Gitter oder dergleichen muß die Einfrie¬ dung je 12 Zentimeter von der äußersten Grenze an den beiden Längsseiten des Grabes zurückstehen. Die Einfriedung eines Einzelgrabes mittelst Gitters, sowie die Einfassung von mehr als drei Gräbern oder von zwei oder drei in verschiedenen Reihen ge¬ legenen Gräbern ist unzulässig. § 11. Bei Turnusgräbern können am Ende des Grabes einfache Kreuze, jedoch ohne Untermauerung ange¬ bracht werden, die in gerader fortlaufender Linie zu setzen sind und die Höhe von 1,8 Meter nicht über¬ schreiten dürfen. Nach Ablauf von 10 Jahren muß indessen alles weggeräumt werden, damit das Grab weiter benützt werden kann. Reservierte Gräber können auch untermauerte Denkmäler erhalten, wobei jedoch der in den §§ 1 und 10 bestimmte Flächenraum nicht überschritten und bei der Erdaushöhlung die Grabhöhle nicht geöffnet werden darf. Wird die Wegräumung nach Ablauf von 10 Jah¬ ren bezw. der Reservierungszeit von 25 oder 50 Jahren über erfolgte Aufforderung von den Fami¬ lien der Beerdigten nicht besorgt, so fallen Kreuz, Denkstein usw. dem Gottesackerfonde zu. § 12. Ueber die auf reservierten Grabplätzen und Grüf¬ ten zu errichtenden Denkmäler ist eine Zeichnung in zweifacher Ausfertigung dem Magistrat zur Geneh¬ migung vorzulegen; vor erfolgter Genehmigung ist die Aufstellung unzulässig. S 13. Begräbnistare. Turnusgräber. Für jede Beisetzung der Leiche einer Person im Alter über 10 Jahre ist eine Gebühr von 4 Kronen, für Leichen von Kindern unter 10 Jahren eine Gebühr von 2 Kronen zu entrichten. (Ausnahme § 31). Für ein Turnusgrab ist keine weitere Zahlung zu leisten. Wünschen aber die Angehörigen eines Verstor¬ benen ein solches Turnusgrab für 25 oder 50 Jahre zu reservieren, so werden die im Turnus verlaufenen Jahre in die Reservierungszeit eingerechnet. § 14. Besondere (reservierte) Gräber. Einzelne, beziehungsweise zwei, aber nie mehr als drei Gräber in derselben Reihe auf den offenen Leichenfeldern können auf 25 oder 50 Jahre oder auf unbeschränkte Zeit d. h. so lange als der Fried¬ hof seinem Zwecke als Begräbnisstätte für die Ver¬ storbenen der Stadt Innsbruck gewidmet bleibt, er¬ worben werden. § 15. Gewöhnliche Gräber und Rand-Gräber. Die besonderen Gräber auf den offenen Leichen¬ feldern werden in gewöhnliche Gräber und in Rand¬ gräber, das sind die an den Wegen gelegenen Grab¬ plätze eingeteilt. Letztere werden in den Turnus nicht einbezogen. § 16. Das Recht auf ein besonderes Grab wird durch die Eintragung in das Grabbuch infolge Bewilli¬ gung des Magistrates gegen Erlag der festgesetzten Gebühren erworben und besteht in der Benützung des Grabes nach Maßgabe dieser Begräbnis=Ord¬ nung. Dieses Recht ist unter Lebenden unveräußer¬ lich. (Bezüglich Uebertragung des Nutzungsrechtes auf den Todesfall vide § 25). Der Erwerber eines besonderen Grabes erhält ein Magistrats=Dekret, welches zugleich die Stelle eines beglaubigten Auszuges aus dem Grabbuche vertritt. § 17. Für das Benützungsrecht auf besondere Gräber sind nachstehende Gebühren festgesetzt: § 18. Die Grüfte werden nur in fertigen, ausgemauer¬ ten Zustande zur Benützung eingeräumt. Eine dieser Grüfte bleibt zur Aufnahme solcher Leichen vorbe¬ halten, gegen deren sofortige Bestattung oder Ueber¬ führung ein Hindernis irgend welcher Art obwal¬ tet, oder welche gegen notwendigen baulicher Re¬ paraturen in der eigenen Gruft vorübergehend aus derselben entfernt werden müssen. Für eine solche einstweilige Bestattung, welche in der Regel nicht über ein Jahr dauern darf, ist eine Gebühr von 80 Kronen zu entrichten. § 19. Familien-Grüfte. Das Nutzungsrecht auf eine Gruft wird auf die im § 16 angegebene Art und zwar auf unbeschränkte Zeit erworben. Der Preis einer Gruft mit durch¬ schnittlich 12 Nischen beträgt 4000 Kronen. Falls mehrere Personen oder Familien, jedoch nie mehr als vier, gemeinsam eine Gruft erwer¬ ben, haftet jedoch jede einzelne Familie oder Person solidarisch. § 20. Das Recht in einer Familiengruft beigesetzt zu werden, haben a) der ursprüngliche Erwerber der Gruft, b) die Mitglieder seiner Familie, sowie mit demselben Verwandte und Verschwägerte bis ein¬ schließlich zum sechsten Grade der Verwandschaft oder Schwägerschaft, unter der Voraussetzung eines zu¬ reichenden Belegraumes; c) unter der gleichen Vor¬ aussetzung und mit Genehmigung der Berechtigten können auch Verwandte oder Verschwägerte ent¬ entfernteren Grades oder befreundete Personen, jedoch nur mit Zustimmung des Magistrates und gegen Entrichtung einer Gebühr von 100 Kronen für jede Bestattung in der Gruft beerdigt werden. Die Nutzungsberechtigten haben unter Beobach¬ tung der Vorschriften des § 12 über der Gruft ein Denkmal errichten zu lassen, wobei sie jedoch zugleich verpflichtet sind, die Gruft selbst sowie das errich¬ tete Denkmal stets in einem geordneten und der