Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den Gemeinde=Friedhof in Innsbruck.
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Begräbnis-Ordnung für den Gemeinde-Friedbof in
Innsbruck.
S 1.
Raum-Einteilung.
Der neuerbaute katholische Gemeindefriedhof um¬
faßt auf einer Grundfläche von 20.249 Quadratmeter:
a) 16 Leichenfelder, welche mit römischen Ziffern
bezeichnet sind, mit durchschnittlich je 324 Grabplätzen;
b) 146 Grüfte längs der Umfassungsmauer.
Unmittelbar daran schließen sich der protestantische
und israelitische Friedhof mit einer Area von je
2059 Quadratmeter und je drei Leichenfeldern, letztere
mit durchschnittlich je 119 Grabplätzen.
Jeder Grabplatz auf den Leichenfeldern ist 2,55
Meter lang und 0,9 Meter breit; die Wege zwischen
den einzelnen Grabreihen besitzen eine Breite von
0,5 Meter.
S 2.
Reibenfolge der Beerdigung.
Mit Ausnahme der Beisetzung der Leichen in den
Grüften hat die Beerdigung der Leichen in der Reihen¬
folge, wie dieselben zur Anmeldung gelangen, stattzu¬
finden, wobei bei Grab Nr. 1 des Leichenfeldes I be¬
gonnen wird und zuerst alle jene Grabplätze zu belegen
sind, welche auf dem Friedhofsplane mit ungeraden
Ziffern bezeichnet sind. Erst bei Wiederkehr des Tur¬
nus auf dasselbe Leichenfeld, jedoch nicht vor 10
Jahren, dürfen die zwischen den obenerwähnten Grä¬
bern befindlichen mit geraden Ziffern bezeichneten
Grabstellen belegt werden.
§ 3.
Särge.
Die Leichen dürfen bei Turnusgräbern nur in Holz¬
särgen, bei den übrigen Gräbern auch in Metall¬
särgen zur Beerdigung überbracht werden.
Die Holzsärge sind mit hinreichend dicken Wan¬
dungen zu versehen, welche haltbar miteinander ver¬
bunden und längs des ganzen Bodenteiles in den
Fugen mit Pech verschlossen sein müssen.
Metallsärge müssen nach der bestehenden Vor¬
schrift versteift und im Inneren gut lackiert sein.
S 4.
Hufbabrungsort.
Leichen von Personen, welche nach unbedenklichen
Krankheitsprozessen gestorben sind, können entweder
im Sterbeorte aufbewahrt oder zu diesem Zwecke in die
Friedhofs=Leichenkammer überbracht werden; Verstor¬
bene dagegen, welche mit ansteckenden Krankheiten
behaftet waren oder bei denen nach Befund des
Totenbeschauers die Belassung im Sterbeorte aus
anderen gesundheitspolizeilichen Rücksichten nicht zu¬
lässig ist, dürfen nicht aufgebahrt zur Schau ausge¬
stellt werden, sondern müssen ehemöglichst, längstens
aber binnen sechs Stunden nach eingetretenem Tode
in die zur Aufnahme solcher Leichen bestimmte abge¬
sonderte Leichenkammer auf den Friedhof überbracht
werden.
§ 5.
Beerdigungsfrist.
Kein Leichnahm darf ohne vorausgegangene To¬
tenbeschau und in der Regel nicht vor Ablauf von
48 Stunden nach eingetretenem Tode beerdigt werden,
wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen
Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung der
Beerdigung notwendig wird.
§ 6.
Ein Grab darf in der Regel nicht vor Ablauf von
10 Jahren nach der letzterfolgten Beerdigung geöffnet
werden.
Im Falle einer früheren Oeffnung eines Grabes
sind strenge die diesbezüglichen Vorschriften, insbe¬
sondere die Ministerial=Verordnung vom 3. Mai 1874,
R.=G.=Bl. Nr. 56, zu beobachten.
Erhumierungen dürfen nur über ausdrückliche Be¬
willigung des Stadtmagistrates unter Intervention
eines Magistratsbeamten und eines Stadtarztes vor¬
genommen werden.
Seitens der die Erhumierung verlangenden Partei
sind nachstehende Gebühren zu entrichten:
1. für den intervenierenden Magistrats¬
beamten K 10
2. für den Stadtarzt " 10
3. dem Totengräber für Exhumierung
und eventuell Beisetzung im neuen
Grabe „ 20
4. dem Friedhofaufseher „ 2
5. für die Erhumierung von Gebeinen
dem Totengräber „ 12
§ 7.
Dachlegung.
Ueber Ansuchen kann der Stadtmagistrat die Wie¬
derbenützung eines bereits belegten Gruftplatzes oder
eines besonderen (reservierten) Grabes in dem Falle
gestatten, wenn die darin befindliche Leiche in einem
Gruftplatze schon 25 Jahre, in einem anderen Grabe
10 Jahre ruht und außerdem bei einem auf be¬
schränkte Zeit reservierten Grabe für die zweite bei¬
zusetzende Leiche noch ein 10jähriger Zeitraum bis zum
Ablaufe der Einkaufszeit dieser Grabstelle offen bleibt.
In den Gruftplätzen snd jedoch solche Nachlegungen
nur hinsichtlich der Leichen von Verwandten oder
Verschwägerten der erstbestatteten Person einschlie߬
lich bis zum dritten Grade der Verwandtschaft oder
Schwägerschaft gestattet. Die Nachlegegebühr für
einen Gruftplatz beträgt 100 Kronen, für ein anderes
Grab 40 Kronen.
§ 8.
Bei den Gräbern auf offenem Leichenfelde muß
jeder Leichnam 2 Meter tief in die Erde gesenkt
werden.
§ 9.
Der Friedhof ist stets in einem würdigen, dem
religiösen Charakter des Ortes entsprechenden Aus¬
sehen zu erhalten, worüber der Magistrat zu wachen
hat; den nach Maßgabe dieser Friedhofordnung er¬
lassenen Anordnungen des Magistrates in Bezug auf
Ordnung, Unterhaltung und Benützung der Gräber,
Grüfte und Denkmäler ist seitens der Parteien unbe¬
dingt nachzukommen.
§ 10.
Jedes Feld auf offenem Leichenfelde kann mit
Blumen, niederem Gesträuche und Rasen bepflanzt
oder verziert, sowie auch entsprechend eingerahmt
werden.
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