Begräbnis=Ordnung für den Gemeinde=Friedhof in Innsbruck. 323 Begräbnis-Ordnung für den Gemeinde-Friedbof in Innsbruck. S 1. Raum-Einteilung. Der neuerbaute katholische Gemeindefriedhof um¬ faßt auf einer Grundfläche von 20.249 Quadratmeter: a) 16 Leichenfelder, welche mit römischen Ziffern bezeichnet sind, mit durchschnittlich je 324 Grabplätzen; b) 146 Grüfte längs der Umfassungsmauer. Unmittelbar daran schließen sich der protestantische und israelitische Friedhof mit einer Area von je 2059 Quadratmeter und je drei Leichenfeldern, letztere mit durchschnittlich je 119 Grabplätzen. Jeder Grabplatz auf den Leichenfeldern ist 2,55 Meter lang und 0,9 Meter breit; die Wege zwischen den einzelnen Grabreihen besitzen eine Breite von 0,5 Meter. S 2. Reibenfolge der Beerdigung. Mit Ausnahme der Beisetzung der Leichen in den Grüften hat die Beerdigung der Leichen in der Reihen¬ folge, wie dieselben zur Anmeldung gelangen, stattzu¬ finden, wobei bei Grab Nr. 1 des Leichenfeldes I be¬ gonnen wird und zuerst alle jene Grabplätze zu belegen sind, welche auf dem Friedhofsplane mit ungeraden Ziffern bezeichnet sind. Erst bei Wiederkehr des Tur¬ nus auf dasselbe Leichenfeld, jedoch nicht vor 10 Jahren, dürfen die zwischen den obenerwähnten Grä¬ bern befindlichen mit geraden Ziffern bezeichneten Grabstellen belegt werden. § 3. Särge. Die Leichen dürfen bei Turnusgräbern nur in Holz¬ särgen, bei den übrigen Gräbern auch in Metall¬ särgen zur Beerdigung überbracht werden. Die Holzsärge sind mit hinreichend dicken Wan¬ dungen zu versehen, welche haltbar miteinander ver¬ bunden und längs des ganzen Bodenteiles in den Fugen mit Pech verschlossen sein müssen. Metallsärge müssen nach der bestehenden Vor¬ schrift versteift und im Inneren gut lackiert sein. S 4. Hufbabrungsort. Leichen von Personen, welche nach unbedenklichen Krankheitsprozessen gestorben sind, können entweder im Sterbeorte aufbewahrt oder zu diesem Zwecke in die Friedhofs=Leichenkammer überbracht werden; Verstor¬ bene dagegen, welche mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren oder bei denen nach Befund des Totenbeschauers die Belassung im Sterbeorte aus anderen gesundheitspolizeilichen Rücksichten nicht zu¬ lässig ist, dürfen nicht aufgebahrt zur Schau ausge¬ stellt werden, sondern müssen ehemöglichst, längstens aber binnen sechs Stunden nach eingetretenem Tode in die zur Aufnahme solcher Leichen bestimmte abge¬ sonderte Leichenkammer auf den Friedhof überbracht werden. § 5. Beerdigungsfrist. Kein Leichnahm darf ohne vorausgegangene To¬ tenbeschau und in der Regel nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach eingetretenem Tode beerdigt werden, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung der Beerdigung notwendig wird. § 6. Ein Grab darf in der Regel nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach der letzterfolgten Beerdigung geöffnet werden. Im Falle einer früheren Oeffnung eines Grabes sind strenge die diesbezüglichen Vorschriften, insbe¬ sondere die Ministerial=Verordnung vom 3. Mai 1874, R.=G.=Bl. Nr. 56, zu beobachten. Erhumierungen dürfen nur über ausdrückliche Be¬ willigung des Stadtmagistrates unter Intervention eines Magistratsbeamten und eines Stadtarztes vor¬ genommen werden. Seitens der die Erhumierung verlangenden Partei sind nachstehende Gebühren zu entrichten: 1. für den intervenierenden Magistrats¬ beamten K 10 2. für den Stadtarzt " 10 3. dem Totengräber für Exhumierung und eventuell Beisetzung im neuen Grabe „ 20 4. dem Friedhofaufseher „ 2 5. für die Erhumierung von Gebeinen dem Totengräber „ 12 § 7. Dachlegung. Ueber Ansuchen kann der Stadtmagistrat die Wie¬ derbenützung eines bereits belegten Gruftplatzes oder eines besonderen (reservierten) Grabes in dem Falle gestatten, wenn die darin befindliche Leiche in einem Gruftplatze schon 25 Jahre, in einem anderen Grabe 10 Jahre ruht und außerdem bei einem auf be¬ schränkte Zeit reservierten Grabe für die zweite bei¬ zusetzende Leiche noch ein 10jähriger Zeitraum bis zum Ablaufe der Einkaufszeit dieser Grabstelle offen bleibt. In den Gruftplätzen snd jedoch solche Nachlegungen nur hinsichtlich der Leichen von Verwandten oder Verschwägerten der erstbestatteten Person einschlie߬ lich bis zum dritten Grade der Verwandtschaft oder Schwägerschaft gestattet. Die Nachlegegebühr für einen Gruftplatz beträgt 100 Kronen, für ein anderes Grab 40 Kronen. § 8. Bei den Gräbern auf offenem Leichenfelde muß jeder Leichnam 2 Meter tief in die Erde gesenkt werden. § 9. Der Friedhof ist stets in einem würdigen, dem religiösen Charakter des Ortes entsprechenden Aus¬ sehen zu erhalten, worüber der Magistrat zu wachen hat; den nach Maßgabe dieser Friedhofordnung er¬ lassenen Anordnungen des Magistrates in Bezug auf Ordnung, Unterhaltung und Benützung der Gräber, Grüfte und Denkmäler ist seitens der Parteien unbe¬ dingt nachzukommen. § 10. Jedes Feld auf offenem Leichenfelde kann mit Blumen, niederem Gesträuche und Rasen bepflanzt oder verziert, sowie auch entsprechend eingerahmt werden. 27*