320 Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes ec. — Vorschriften für die städt. Wohnungs=Vermittlung. Die Berufsarten werden in Klassen eingeteilt und dementsprechend werden auch die gleiche Anzahl Listen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt. Die Gesuche werden der Zeitfolge nach in jeder Liste mit fortlaufender Nummer vorgetragen. Bei Gesuchen von Arbeitgebern werden ein¬ getragen: 1. Laufende Nummer, 2. Tag der Anmeldung, 3. Name, 4. Wohnung, 5. Beruf, 6. Zahl und Beschäf¬ tigungsart der gesuchten Arbeiter, 7. Lohn, 8. Be¬ merkungen (auf Wunsch der Gesuchsteller). Der Eintrag der Arbeitnehmer=Liste weist folgende Rubriken auf: 1. Laufende Nummer, 2. Tag der Anmeldung, 3. Name, 4. Wohnung, 5. Alter, 6. Familienstand, 7. Heimat, 8. Beruf, 9. gesuchte Beschäftigung, 10. Lohn¬ anspruch, 11. letzte Arbeitsstelle, 12. Bemerkungen (auf Wunsch der Gesuchsteller). Bei Lehrlingen bezw. Lehrmädchen werden auch eingetragen: Name des Vaters und Schulbesuch. S 3. Die um Arbeit nachsuchenden Arbeiter werden tunlichst nach der Reihenfolge der Anmeldung be¬ rücksichtigt, so jedoch, daß Personen, die mit ihrer Familie hier wohnen, bezw. hier heimatberechtigt sind, vor Alleinstehenden und vor neu Zugezogenen bevorzugt werden können. Bei Dienstboten ist die Zuweisung an keine Reihen¬ folge gebunden. § 4. Die Eintragung der Gesuche geschieht auf Grund von schriftlichen oder mündlichen (auch telephon¬ ischen) Anzeigen. Formulare zu schriftlichen Anzeigen werden stets unentgeltlich abgegeben. § 5. Die Arbeitsuchenden sollen genau über die Art ihrer bisherigen Beschäftigung und über ihre Lei¬ stungsfähigkeit befragt werden. Sobald eine Stelle zu besetzen ist, erfolgt die Zuweisung an den Ar¬ beitgeber gemäß Formular (Postkarte). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Ar¬ beitsanweisung (Postkarte) abzunehmen, die Ein¬ bezw. Nichteinstellung zu bescheinigen und sodann die betreffende Karte datiert und unterzeichnet dem Ar¬ beitsamte frankiert einzusenden. Arbeitgeber, welche dieser Verpflichtung nicht nach¬ kommen, können von der Verwaltungskommission auf bestimmte Zeit von der Benützung des Amtes aus¬ geschlossen werden. § 6. Jede Zuweisung wird gleich wie die Anzeige der Erledigung von Gesuchen auf den betreffenden Listen vorgemerkt. S 7. Demjenigen, welchem eine Arbeitsstelle nicht nach¬ gewiesen werden kann, wird auf Verlangen eine dies¬ bezügliche Bestätigung erteilt. § 8. Sämtliche Gesuche, die nicht binnen 30 Tagen erledigt oder zurückgezogen werden, gelten als er¬ loschen. § 9. Das Arbeitsamt wird nach außen durch den Vor¬ sitzenden der Kommission vertreten. § 10. Die Geschäftsleitung beider Abteilungen des Ar¬ beitsamtes, sowie die Arbeitsverteilung obliegt dem Geschäftsleiter. S 11. Die Verwaltungskommission hat die Pflicht, die Geschäftsführung zu kontrollieren. S 12. Allfällige Wünsche und Beschwerden sind in das im Arbeitsvermittlungsamte aufliegende Buch ein¬ zutragen oder der Verwaltungskommission zur Kennt¬ nis zu bringen. Dem städt. Arbeitsvermittlungsamte haben sich angeschlossen: Die Bäcker=Genossenschaft; die Wirts=Genossenschaft; die Genossenschaft der vereinigten Metall=Indu¬ striellen des Gerichtsbezirkes Innsbruck; die Tischler=Genossenschaft; die Genossenschaft der Handelsgärtner; schaft der Hafner; schaft der Baugewerbe und der da¬ die Genossens die Genossen mit verbundenen Maurer= und Zimmergewerbe. Vorscbriften für die städt. Mobnungs-Vermittlung. Kanzlei Innrain Nr. 24 (259) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1902 die Errichtung einer Wohnungsnachweisstelle beschlossen. Dieselbe wird in Verbindung mit dem städt. Arbeitsamte errichtet und dient zur Vermittlung von Wohnungen und Geschäftslokalen. Hiefür gelten folgende Bestimmungen: 1. Jeder Vermieter erhält gegen Bezahlung von 50 Heller für Wohnungen bis einschließlich 3 Zimmer und von 1 Kr. für größere Wohnungen oder Ge¬ schäftslokale beim städt. Arbeitsamte ein mit dessen Stempel versehenes Formulare, welches vom Ver¬ mieter ausgefüllt und sodann vom Amte an einer hiezu errichteten Wohnungsankündigungstafel ange¬ schlagen wird. 2. Der Vermieter erlegt für jede zur Ankündigung gebrachte Wohnung bezw. jedes Geschäftslokal beim Arbeitsamte gegen Empfangsbestätigung eine Kau¬ tion von 2 Kr., welche verfällt, falls der Vermieter seiner Verpflichtung, die erfolgte Vermietung jeder zur Ankündigung gebrachten Wohnung oder Ge¬ schäftslokales binnen 24 Stunden dem Arbeitsamte zu melden, nicht nachkommt. Ueber rechtzeitige Anmeldung wird die Kaution gegen Rückgabe der Empfangsbestätigung zurücker¬ stattet.