Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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320 Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes ec. — Vorschriften für die städt. Wohnungs=Vermittlung.
Die Berufsarten werden in Klassen eingeteilt und
dementsprechend werden auch die gleiche Anzahl Listen
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt.
Die Gesuche werden der Zeitfolge nach in jeder
Liste mit fortlaufender Nummer vorgetragen.
Bei Gesuchen von Arbeitgebern werden ein¬
getragen:
1. Laufende Nummer, 2. Tag der Anmeldung, 3.
Name, 4. Wohnung, 5. Beruf, 6. Zahl und Beschäf¬
tigungsart der gesuchten Arbeiter, 7. Lohn, 8. Be¬
merkungen (auf Wunsch der Gesuchsteller).
Der Eintrag der Arbeitnehmer=Liste weist
folgende Rubriken auf:
1. Laufende Nummer, 2. Tag der Anmeldung, 3.
Name, 4. Wohnung, 5. Alter, 6. Familienstand, 7.
Heimat, 8. Beruf, 9. gesuchte Beschäftigung, 10. Lohn¬
anspruch, 11. letzte Arbeitsstelle, 12. Bemerkungen
(auf Wunsch der Gesuchsteller).
Bei Lehrlingen bezw. Lehrmädchen werden auch
eingetragen: Name des Vaters und Schulbesuch.
S 3.
Die um Arbeit nachsuchenden Arbeiter werden
tunlichst nach der Reihenfolge der Anmeldung be¬
rücksichtigt, so jedoch, daß Personen, die mit ihrer
Familie hier wohnen, bezw. hier heimatberechtigt
sind, vor Alleinstehenden und vor neu Zugezogenen
bevorzugt werden können.
Bei Dienstboten ist die Zuweisung an keine Reihen¬
folge gebunden.
§ 4.
Die Eintragung der Gesuche geschieht auf Grund
von schriftlichen oder mündlichen (auch telephon¬
ischen) Anzeigen.
Formulare zu schriftlichen Anzeigen werden stets
unentgeltlich abgegeben.
§ 5.
Die Arbeitsuchenden sollen genau über die Art
ihrer bisherigen Beschäftigung und über ihre Lei¬
stungsfähigkeit befragt werden. Sobald eine Stelle
zu besetzen ist, erfolgt die Zuweisung an den Ar¬
beitgeber gemäß Formular (Postkarte).
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Ar¬
beitsanweisung (Postkarte) abzunehmen, die Ein¬
bezw. Nichteinstellung zu bescheinigen und sodann die
betreffende Karte datiert und unterzeichnet dem Ar¬
beitsamte frankiert einzusenden.
Arbeitgeber, welche dieser Verpflichtung nicht nach¬
kommen, können von der Verwaltungskommission auf
bestimmte Zeit von der Benützung des Amtes aus¬
geschlossen werden.
§ 6.
Jede Zuweisung wird gleich wie die Anzeige der
Erledigung von Gesuchen auf den betreffenden Listen
vorgemerkt.
S 7.
Demjenigen, welchem eine Arbeitsstelle nicht nach¬
gewiesen werden kann, wird auf Verlangen eine dies¬
bezügliche Bestätigung erteilt.
§ 8.
Sämtliche Gesuche, die nicht binnen 30 Tagen
erledigt oder zurückgezogen werden, gelten als er¬
loschen.
§ 9.
Das Arbeitsamt wird nach außen durch den Vor¬
sitzenden der Kommission vertreten.
§ 10.
Die Geschäftsleitung beider Abteilungen des Ar¬
beitsamtes, sowie die Arbeitsverteilung obliegt dem
Geschäftsleiter.
S 11.
Die Verwaltungskommission hat die Pflicht, die
Geschäftsführung zu kontrollieren.
S 12.
Allfällige Wünsche und Beschwerden sind in das
im Arbeitsvermittlungsamte aufliegende Buch ein¬
zutragen oder der Verwaltungskommission zur Kennt¬
nis zu bringen.
Dem städt. Arbeitsvermittlungsamte haben sich
angeschlossen:
Die Bäcker=Genossenschaft;
die Wirts=Genossenschaft;
die Genossenschaft der vereinigten Metall=Indu¬
striellen des Gerichtsbezirkes Innsbruck;
die Tischler=Genossenschaft;
die Genossenschaft der Handelsgärtner;
schaft der Hafner;
schaft der Baugewerbe und der da¬
die Genossens
die Genossen
mit verbundenen Maurer= und Zimmergewerbe.
Vorscbriften für die städt. Mobnungs-Vermittlung.
Kanzlei Innrain Nr. 24 (259)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1902 die
Errichtung einer Wohnungsnachweisstelle
beschlossen.
Dieselbe wird in Verbindung mit dem städt.
Arbeitsamte errichtet und dient zur Vermittlung von
Wohnungen und Geschäftslokalen.
Hiefür gelten folgende Bestimmungen:
1.
Jeder Vermieter erhält gegen Bezahlung von 50
Heller für Wohnungen bis einschließlich 3 Zimmer
und von 1 Kr. für größere Wohnungen oder Ge¬
schäftslokale beim städt. Arbeitsamte ein mit dessen
Stempel versehenes Formulare, welches vom Ver¬
mieter ausgefüllt und sodann vom Amte an einer
hiezu errichteten Wohnungsankündigungstafel ange¬
schlagen wird.
2.
Der Vermieter erlegt für jede zur Ankündigung
gebrachte Wohnung bezw. jedes Geschäftslokal beim
Arbeitsamte gegen Empfangsbestätigung eine Kau¬
tion von 2 Kr., welche verfällt, falls der Vermieter
seiner Verpflichtung, die erfolgte Vermietung jeder
zur Ankündigung gebrachten Wohnung oder Ge¬
schäftslokales binnen 24 Stunden dem Arbeitsamte
zu melden, nicht nachkommt.
Ueber rechtzeitige Anmeldung wird die Kaution
gegen Rückgabe der Empfangsbestätigung zurücker¬
stattet.