Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck. 319 Gemeinde für die städt. Arbeitsvermittlung Jahr für Jahr aufwenden wird, reichlich Früchte tragen. § 1. Das Arbeitsvermittlungsamt der Stadt Innsbruck hat den Zweck: 1. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar vorerst für Taglöhner und Dienstboten, sodann beim weiteren Ausbau des Amtes gewerblichen Hilfs¬ arbeitern, Handelsangestellten und Lehrlingen Arbeit zu vermitteln. 2. In allen die Arbeiter und Arbeitsverhältnisse berührenden Fragen tunlichst Auskunft zu erteilen. 3. Zur Ausgleichung von Arbeitsangeboten und Nachfrage sich mit anderen Vermittlungsämtern in Verbindung zu setzen. Falls die Staatsverwaltung einen entsprechenden Beitrag leistet, werden dem arbeitsstatistischen Zen¬ tralbureau des Handelsministeriums in Wien für Zwecke der Statistik über die Bewegungen des Ar¬ beitsangebotes und der Arbeitsnachfrage in den ver¬ schiedenen Gewerben und Jahreszeiten die gewünsch¬ ten Mitteilungen gemacht. § 2. Das Arbeitsvermittlungsamt steht unter Leitung und Vermittlung des Stadtmagistrates, sowie unter Leitung einer Verwaltungskommission, welche aus einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, sowie vier Stellvertretern besteht. Vorsitzender der Kommission ist der Bürgermeister oder der von demselben mit der Stellvertretung betraute Magistratsbeamte. Die Mitglieder der Kommission und die Stell¬ vertreter werden vom Gemeinderate auf je drei Kalenderjahre gewählt und zwar zu gleichen Teilen aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeit¬ nehmer. Dauernd verhinderte Kommissionsmitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode durch die Kommission selbst ersetzt. Die in Innsbruck bestehenden Arbeiter=Organisa¬ tionen sind eingeladen, für die Wahl der Kommissions¬ mitglieder und Stellvertreter aus dem Kreise der Arbeitnehmer Vorschläge an den Gemeinderat zu erstatten. S 3. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vor¬ sitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Ver¬ langen von wenigstens zwei Kommissionsmitgliedern einberufen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder beziehungsweise im Verhinderungs¬ falle eines derselben ein Stellvertreter der betreffen¬ den Kategorie geladen waren und mindestens drei Teilnehmer, einschließlich des Vorsitzenden versammelt sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge¬ faßt und gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag. § 4. Für jede in die Arbeitszeit fallende Sitzung er¬ halten die dem Kreise der Arbeitnehmer angehörigen Mitglieder oder Stellvertreter eine Entschädigung von 2 Kronen. § 5. Die Verwaltungskommission behandelt mit Er¬ ledigungsbefugnis alle ihr vom Vorsitzenden zuge¬ wiesenen Geschäfte, die sich auf das Arbeitsvermitt¬ lungsamt beziehen. Die Kommission ist überdies be¬ rechtigt, aus ihrer Mitte Gutachten und Anträge aller Art, welche das Arbeitsvermittlungsamt be¬ treffen, dem Stadtmagistrate bezw. dem Gemeinderat vorzulegen und haben die einzelnen Kommissionsmit¬ glieder die Pflicht, wahrgenommene Mängel oder an sie gelangte Beschwerden in den Sitzungen zur Sprache zu bringen. § 6. Die Verwaltungskommission hat allein zu be¬ schließen, welche Stellung das Arbeitsvermittlungsamt in den einzelnen Fällen von Arbeitseinstellungen oder Arbeiteraussperrungen einzunehmen hat und ist bei den bezüglichen Einladungen zur Sitzung ausdrücklich anzuführen, welche derartige Angelegenheit der Be¬ schlußfassung unterbreitet wird. S 7. Die Verwaltungskommission ist ausschließlich be¬ fugt, bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ar¬ beitsvermittlungsamtes den Schuldigen über vorher gegebene Gelegenheit zur Rechtfertigung auf be¬ stimmte Zeit von der Benützung des Amtes aus¬ zuschließen. § 8. Die Geschäfte des Arbeitsvermittlungsamtes wer¬ den nach der vom Gemeinderate jeweilig festgesetzten Geschäftsordnung geführt, und wird für die Amts¬ erfordernisse vom Gemeinderate jährlich ein Kredit bewilligt. Das Arbeitsvermittlungsamt und seine Aufsichtsorgane haben dafür zu sorgen, daß die Auf¬ wendungen den eingeräumten Kredit nicht über¬ schreiten. § 9. Zur Führung der Geschäfte wird ein Leiter be¬ stellt, dem die nötigen Hilfskräfte beizugeben sind. Sämtliche Angestellte werden vom Gemeinderate über Einholung des Vorschlages der Verwaltungskommis¬ sion ernannt. Die Obliegenheiten des Leiters und der übrigen Angestellten werden durch ein Regu¬ lativ geregelt, welches der Stadtmagistrat erläßt. § 10. Das Arbeitsvermittlungsamt besteht aus zwei Ab¬ teilungen, einer für männliche und einer für weib¬ liche Personen und es geschieht die Arbeitsvermitt¬ lung in der Regel unentgeltlich. § 11. Die Kosten der Errichtung und Erhaltung des Arbeitsvermittlungsamtes trägt die Stadtgemeinde Innsbruck. Für Vermittlungen nach auswärts und von den Arbeitgebern werden allfällige Gebühren vom Gemeinderate festgesetzt werden. § 12. Zu Aenderungen dieses Statutes bleibt ausschlie߬ lich der Gemeinderat befugt. Der Gemeinderat der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck setzte für das städt. Arbeits¬ amt in der Sitzung vom 16. Dezember 1903 fol¬ gende Geschäftsordnung fest: § 1. Das Arbeitsamt ist geöffnet: a) an den Werktagen von 8—12 Uhr vormittags und von 2—6 Uhr nachmittags; b) an Sonn= und Feiertagen bleibt dasselbe ge¬ schlossen. § 2. Alle eingehenden Gesuche um Zuweisung von Ar¬ beit und Arbeitern werden in Listen eingetragen, die nach Berufsarten gesondert und für Arbeitgeber und Arbeiter, jede getrennt, geführt werden.