Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck.
319
Gemeinde für die städt. Arbeitsvermittlung Jahr
für Jahr aufwenden wird, reichlich Früchte tragen.
§ 1.
Das Arbeitsvermittlungsamt der Stadt Innsbruck
hat den Zweck:
1. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und
zwar vorerst für Taglöhner und Dienstboten, sodann
beim weiteren Ausbau des Amtes gewerblichen Hilfs¬
arbeitern, Handelsangestellten und Lehrlingen Arbeit
zu vermitteln.
2. In allen die Arbeiter und Arbeitsverhältnisse
berührenden Fragen tunlichst Auskunft zu erteilen.
3. Zur Ausgleichung von Arbeitsangeboten und
Nachfrage sich mit anderen Vermittlungsämtern in
Verbindung zu setzen.
Falls die Staatsverwaltung einen entsprechenden
Beitrag leistet, werden dem arbeitsstatistischen Zen¬
tralbureau des Handelsministeriums in Wien für
Zwecke der Statistik über die Bewegungen des Ar¬
beitsangebotes und der Arbeitsnachfrage in den ver¬
schiedenen Gewerben und Jahreszeiten die gewünsch¬
ten Mitteilungen gemacht.
§ 2.
Das Arbeitsvermittlungsamt steht unter Leitung
und Vermittlung des Stadtmagistrates, sowie unter
Leitung einer Verwaltungskommission, welche aus
einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, sowie vier
Stellvertretern besteht. Vorsitzender der Kommission
ist der Bürgermeister oder der von demselben mit der
Stellvertretung betraute Magistratsbeamte.
Die Mitglieder der Kommission und die Stell¬
vertreter werden vom Gemeinderate auf je drei
Kalenderjahre gewählt und zwar zu gleichen Teilen
aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeit¬
nehmer. Dauernd verhinderte Kommissionsmitglieder
werden für die Dauer der Wahlperiode durch die
Kommission selbst ersetzt.
Die in Innsbruck bestehenden Arbeiter=Organisa¬
tionen sind eingeladen, für die Wahl der Kommissions¬
mitglieder und Stellvertreter aus dem Kreise der
Arbeitnehmer Vorschläge an den Gemeinderat zu
erstatten.
S 3.
Die Sitzungen der Kommission werden vom Vor¬
sitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Ver¬
langen von wenigstens zwei Kommissionsmitgliedern
einberufen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder beziehungsweise im Verhinderungs¬
falle eines derselben ein Stellvertreter der betreffen¬
den Kategorie geladen waren und mindestens drei
Teilnehmer, einschließlich des Vorsitzenden versammelt
sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge¬
faßt und gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende
den Ausschlag.
§ 4.
Für jede in die Arbeitszeit fallende Sitzung er¬
halten die dem Kreise der Arbeitnehmer angehörigen
Mitglieder oder Stellvertreter eine Entschädigung von
2 Kronen.
§ 5.
Die Verwaltungskommission behandelt mit Er¬
ledigungsbefugnis alle ihr vom Vorsitzenden zuge¬
wiesenen Geschäfte, die sich auf das Arbeitsvermitt¬
lungsamt beziehen. Die Kommission ist überdies be¬
rechtigt, aus ihrer Mitte Gutachten und Anträge
aller Art, welche das Arbeitsvermittlungsamt be¬
treffen, dem Stadtmagistrate bezw. dem Gemeinderat
vorzulegen und haben die einzelnen Kommissionsmit¬
glieder die Pflicht, wahrgenommene Mängel oder an
sie gelangte Beschwerden in den Sitzungen zur Sprache
zu bringen.
§ 6.
Die Verwaltungskommission hat allein zu be¬
schließen, welche Stellung das Arbeitsvermittlungsamt
in den einzelnen Fällen von Arbeitseinstellungen oder
Arbeiteraussperrungen einzunehmen hat und ist bei
den bezüglichen Einladungen zur Sitzung ausdrücklich
anzuführen, welche derartige Angelegenheit der Be¬
schlußfassung unterbreitet wird.
S 7.
Die Verwaltungskommission ist ausschließlich be¬
fugt, bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ar¬
beitsvermittlungsamtes den Schuldigen über vorher
gegebene Gelegenheit zur Rechtfertigung auf be¬
stimmte Zeit von der Benützung des Amtes aus¬
zuschließen.
§ 8.
Die Geschäfte des Arbeitsvermittlungsamtes wer¬
den nach der vom Gemeinderate jeweilig festgesetzten
Geschäftsordnung geführt, und wird für die Amts¬
erfordernisse vom Gemeinderate jährlich ein Kredit
bewilligt. Das Arbeitsvermittlungsamt und seine
Aufsichtsorgane haben dafür zu sorgen, daß die Auf¬
wendungen den eingeräumten Kredit nicht über¬
schreiten.
§ 9.
Zur Führung der Geschäfte wird ein Leiter be¬
stellt, dem die nötigen Hilfskräfte beizugeben sind.
Sämtliche Angestellte werden vom Gemeinderate über
Einholung des Vorschlages der Verwaltungskommis¬
sion ernannt. Die Obliegenheiten des Leiters und
der übrigen Angestellten werden durch ein Regu¬
lativ geregelt, welches der Stadtmagistrat erläßt.
§ 10.
Das Arbeitsvermittlungsamt besteht aus zwei Ab¬
teilungen, einer für männliche und einer für weib¬
liche Personen und es geschieht die Arbeitsvermitt¬
lung in der Regel unentgeltlich.
§ 11.
Die Kosten der Errichtung und Erhaltung des
Arbeitsvermittlungsamtes trägt die Stadtgemeinde
Innsbruck. Für Vermittlungen nach auswärts und
von den Arbeitgebern werden allfällige Gebühren
vom Gemeinderate festgesetzt werden.
§ 12.
Zu Aenderungen dieses Statutes bleibt ausschlie߬
lich der Gemeinderat befugt.
Der Gemeinderat der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck setzte für das städt. Arbeits¬
amt in der Sitzung vom 16. Dezember 1903 fol¬
gende Geschäftsordnung fest:
§ 1.
Das Arbeitsamt ist geöffnet:
a) an den Werktagen von 8—12 Uhr vormittags
und von 2—6 Uhr nachmittags;
b) an Sonn= und Feiertagen bleibt dasselbe ge¬
schlossen.
§ 2.
Alle eingehenden Gesuche um Zuweisung von Ar¬
beit und Arbeitern werden in Listen eingetragen,
die nach Berufsarten gesondert und für Arbeitgeber
und Arbeiter, jede getrennt, geführt werden.