Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck.
307
XII. Abschnitt.
Freibank-Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck
vom 11. Dovember 1807.
S 1.
Auf Grund des § 23 der Schlacht= und Schlacht¬
haus=Ordnung für Innsbruck vom 3. Oktober 1895
wird im städtischen Schlachthause eine Verkaufsstelle
für minderwertiges Fleisch, eine Freibank,
eingerichtet.
S 2.
Unter dem Ausdrucke „minderwertiges Fleisch“
versteht man solches Fleisch und solche Eingeweide,
welche, gleichgültig, ob von außen eingeführt, oder
im städtischen Schlachthause geschlateten Tieren stam¬
mend, bei der tierärztlichen Untersuchung mit solchen
Veränderungen behaftet befunden wurden, daß das
Fleisch zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch als
nicht bankwürdig im Sinne der §§ 8 und
9 der Kundmachung der h. k. k. Statthalterei vom
23. Juni 1886, L.=G.=Bl. Nr. 36, bezeichnet wer¬
den muß.
§ 3.
In Ausführung obiger Kundmachung wird von
Seite der Leitung des städt. Schlachthauses insbe¬
sonders jenes Fleisch als nicht bankwürdig auf die
Freibank verwiesen und als minderwertig mit einem
deutlich sichtbaren Stempelzeichen versehen, mit der
Aufschrift: „Freibank Innsbruck“, welches:
a) Von verunglückten Tieren herrührt, die nicht
sofort, sondern erst mehrere Stunden nach einer die
Schlachtung bedingenden, mechanischen Verletzung im
fieberlosen Zustande mitgeschlachtet und im übrigen
gesund befunden wurden.
b) Das Fleisch von hochgradig mageren und von
zu jungen Tieren, insolange das Fleisch nicht ge¬
sundheitsschädlich ist.
c) Weiters das Fleisch von leicht erkrankten und
mitgeschlachteten Tieren, wenn die Art der Erkrankung
den Genuß überhaupt nicht ausschließt.
d) Zum Verkaufe auf der Freibank wird auch jenes
Fleisch bestimmt, welches ohne gesundheitsschädlich zu
sein, erhebliche Veränderungen seiner Substanz zeigt,
einen unangenehmen Geruch oder eine auffallende
Farbe angenommen hat, wie z. B. durch Medika¬
mente, alte Ziegenböcke.
Hieher gehört auch das Fleisch von Tieren, welche
an Zuständen gelitten haben, die eine unvollkom¬
mene Ausblutung und deshalb geringere Haltbar¬
keit und im weiteren daher eine Minderwertigkeit
des Fleisches bedingen.
e) Auf der Freibank ist endlich Fleisch zu ver¬
kaufen, für welches der Nachweis der Herkunft und
der vorschriftsmäßigen Beschau nicht erbracht werden
kann. (Minist.=Verordnung vom 7. August 1884,
Zl. 8050.)
§ 4.
Der Verkauf des Fleisches auf der Freibank ge¬
schieht unter Aufsicht der Schlachthausleitung durch
ein städtisches Organ, dem für das Aushacken des auf
die Freibank verwiesenen Fleisches eines des Fleisch¬
hauergewerbes kundige Person beigegeben wird. Der
Tag und die Zeit des Verkaufes auf der Freibank
bestimmt der Magistrat und wird am Eingangstore
zur Freibank (Bierwastl=Seite, Hauseingang) und in
einzelnen Stadtteilen kundgemacht.
S 5.
Der Eigentümer des auf die Freibank ver¬
wiesenen Fleisches oder dessen Stellvertreter (Be¬
vollmächtigter) übergibt dasselbe gegen Bestätigung
der Gattung und des Gewichtes dem Schlachthaus¬
leiter. Den Preis des Fleisches bestimmt der Tierarzt
im Einverständnis mit dem Eigentümer oder dessen
Bevollmächtigten. Derselbe darf höchstens 60 bis
70 Prozent des normalen Marktpreises betragen.
§ 6.
Dieser Preis, sowie die Ursache der Minderwer¬
tigkeit ferner das Geschlecht und die Gattung des
Tieres, von welchen dasselbe stammt, müssen an
einer für jeden Käufer leicht sichtbaren Stelle auf
einer Tafel im Verkaufslokale bekannt gegeben sein.
S 7.
Auf der Freibank wird das Fleisch nur in kleinen
Quantitäten von mindestens ein Viertel Kilogramm
bis höchstens 3 Kilogramm an einzelne Käufer ab¬
gegeben. An Fleischhauer, Schweinemetzger, Gast¬
wirte. Institute, überhaupt an Wiederverkäufer darf
kein Fleisch weder gegen, noch ohne Entgelt abgegeben
werden.
§ 8.
Das am Schlusse der Verkaufszeit nicht verkaufte
Fleisch muß unter Verschluß in der Freibank (im
dazu gehörigen Keller) bleiben. Ob ein weiterer
Verkauf am zweiten Tage oder eventuell am dritten
Tage versucht werden soll, oder ob sodann das
Fleisch zu vernichten ist, entscheidet der städtische
Tierarzt; im letzteren Falle hat der Tierarzt diese
Anordnung dem den Fleischverkauf besorgenden städ¬
tischen Organe schriftlich zu dem Zwecke bekannt zu
geben, damit sich hievon der Eigentümer des Flei¬
sches überzeugen kann.
§ 9.
Die Schlachthausleitung führt über den Verkehr
in der Freibank ein Protokoll, in welches der Eigen¬
tümer des Fleisches, die Ursache der Minderwertig¬
keit, die Menge desselben und der Preis sowie
der Gesamterlös eingetragen werden. Der Erlös für
das verkaufte Fleisch wird nach Abzug der Spesen,
der tarifmäßigen Gefällsgebühren und 10 Perzent
für die Auslagen des Stadtmagistrates dem Eigen¬
tümer oder dessen Bevollmächtigten von der Schlacht¬
hausleitung gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt,
den für die Stadtgemeinde zurückbehaltenen Betrag
hat die Schlachthausleitung mit der vorerwähnten
Empfangsbestätigung an die städtische Kassa abzu¬
führen.
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