Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. 307 XII. Abschnitt. Freibank-Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. Dovember 1807. S 1. Auf Grund des § 23 der Schlacht= und Schlacht¬ haus=Ordnung für Innsbruck vom 3. Oktober 1895 wird im städtischen Schlachthause eine Verkaufsstelle für minderwertiges Fleisch, eine Freibank, eingerichtet. S 2. Unter dem Ausdrucke „minderwertiges Fleisch“ versteht man solches Fleisch und solche Eingeweide, welche, gleichgültig, ob von außen eingeführt, oder im städtischen Schlachthause geschlateten Tieren stam¬ mend, bei der tierärztlichen Untersuchung mit solchen Veränderungen behaftet befunden wurden, daß das Fleisch zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch als nicht bankwürdig im Sinne der §§ 8 und 9 der Kundmachung der h. k. k. Statthalterei vom 23. Juni 1886, L.=G.=Bl. Nr. 36, bezeichnet wer¬ den muß. § 3. In Ausführung obiger Kundmachung wird von Seite der Leitung des städt. Schlachthauses insbe¬ sonders jenes Fleisch als nicht bankwürdig auf die Freibank verwiesen und als minderwertig mit einem deutlich sichtbaren Stempelzeichen versehen, mit der Aufschrift: „Freibank Innsbruck“, welches: a) Von verunglückten Tieren herrührt, die nicht sofort, sondern erst mehrere Stunden nach einer die Schlachtung bedingenden, mechanischen Verletzung im fieberlosen Zustande mitgeschlachtet und im übrigen gesund befunden wurden. b) Das Fleisch von hochgradig mageren und von zu jungen Tieren, insolange das Fleisch nicht ge¬ sundheitsschädlich ist. c) Weiters das Fleisch von leicht erkrankten und mitgeschlachteten Tieren, wenn die Art der Erkrankung den Genuß überhaupt nicht ausschließt. d) Zum Verkaufe auf der Freibank wird auch jenes Fleisch bestimmt, welches ohne gesundheitsschädlich zu sein, erhebliche Veränderungen seiner Substanz zeigt, einen unangenehmen Geruch oder eine auffallende Farbe angenommen hat, wie z. B. durch Medika¬ mente, alte Ziegenböcke. Hieher gehört auch das Fleisch von Tieren, welche an Zuständen gelitten haben, die eine unvollkom¬ mene Ausblutung und deshalb geringere Haltbar¬ keit und im weiteren daher eine Minderwertigkeit des Fleisches bedingen. e) Auf der Freibank ist endlich Fleisch zu ver¬ kaufen, für welches der Nachweis der Herkunft und der vorschriftsmäßigen Beschau nicht erbracht werden kann. (Minist.=Verordnung vom 7. August 1884, Zl. 8050.) § 4. Der Verkauf des Fleisches auf der Freibank ge¬ schieht unter Aufsicht der Schlachthausleitung durch ein städtisches Organ, dem für das Aushacken des auf die Freibank verwiesenen Fleisches eines des Fleisch¬ hauergewerbes kundige Person beigegeben wird. Der Tag und die Zeit des Verkaufes auf der Freibank bestimmt der Magistrat und wird am Eingangstore zur Freibank (Bierwastl=Seite, Hauseingang) und in einzelnen Stadtteilen kundgemacht. S 5. Der Eigentümer des auf die Freibank ver¬ wiesenen Fleisches oder dessen Stellvertreter (Be¬ vollmächtigter) übergibt dasselbe gegen Bestätigung der Gattung und des Gewichtes dem Schlachthaus¬ leiter. Den Preis des Fleisches bestimmt der Tierarzt im Einverständnis mit dem Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten. Derselbe darf höchstens 60 bis 70 Prozent des normalen Marktpreises betragen. § 6. Dieser Preis, sowie die Ursache der Minderwer¬ tigkeit ferner das Geschlecht und die Gattung des Tieres, von welchen dasselbe stammt, müssen an einer für jeden Käufer leicht sichtbaren Stelle auf einer Tafel im Verkaufslokale bekannt gegeben sein. S 7. Auf der Freibank wird das Fleisch nur in kleinen Quantitäten von mindestens ein Viertel Kilogramm bis höchstens 3 Kilogramm an einzelne Käufer ab¬ gegeben. An Fleischhauer, Schweinemetzger, Gast¬ wirte. Institute, überhaupt an Wiederverkäufer darf kein Fleisch weder gegen, noch ohne Entgelt abgegeben werden. § 8. Das am Schlusse der Verkaufszeit nicht verkaufte Fleisch muß unter Verschluß in der Freibank (im dazu gehörigen Keller) bleiben. Ob ein weiterer Verkauf am zweiten Tage oder eventuell am dritten Tage versucht werden soll, oder ob sodann das Fleisch zu vernichten ist, entscheidet der städtische Tierarzt; im letzteren Falle hat der Tierarzt diese Anordnung dem den Fleischverkauf besorgenden städ¬ tischen Organe schriftlich zu dem Zwecke bekannt zu geben, damit sich hievon der Eigentümer des Flei¬ sches überzeugen kann. § 9. Die Schlachthausleitung führt über den Verkehr in der Freibank ein Protokoll, in welches der Eigen¬ tümer des Fleisches, die Ursache der Minderwertig¬ keit, die Menge desselben und der Preis sowie der Gesamterlös eingetragen werden. Der Erlös für das verkaufte Fleisch wird nach Abzug der Spesen, der tarifmäßigen Gefällsgebühren und 10 Perzent für die Auslagen des Stadtmagistrates dem Eigen¬ tümer oder dessen Bevollmächtigten von der Schlacht¬ hausleitung gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt, den für die Stadtgemeinde zurückbehaltenen Betrag hat die Schlachthausleitung mit der vorerwähnten Empfangsbestätigung an die städtische Kassa abzu¬ führen. 20*