Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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306
Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz.
cher das Jagdrevier, in dem das Wild erlegt wurde,
die Gattung und Anzahl derselben sowie das Da¬
tum enthalten muß, ist vom Jagdberechtigten, welcher
die Blankette zu diesen Scheinen von der politischen
Behörde beziehen kann, auszustellen und zu unter¬
fertigen, von der betreffenden Gemeindevorstehung
aber mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Lizenz¬
scheine ohne Gemeindesiegel sind ungültig. Alles
nützliche Wild, welches ohne oder nicht mit dem
vorschriftsmäßigem Scheine versehen in den Verkehr
gelangt und beim Transporte, auf dem Markte,
bei Wildprethändlern, in Gast= oder Privathäusern
getroffen wird, verfällt der Beschlagnahme und Ver¬
äußerung zu Gunsten der Armenkasse jenes Ortes,
in dessen Markung das Wild aufgegriffen wurde.
Das mit ausnahmsweiser Bewilligung der poli¬
tischen Behörde während der Schonzeit erlegte Wild
muß im Verkehre außer mit der vorgeschriebenen
Bestätigung der politischen Behörde mit dem Li¬
zenzscheine versehen sein. Das während der Schu߬
zeit vom Jagdberechtigten erlegte Wild darf ohne
Vorweisung einer weiteren Lizenz als der Jagdkarte
eingebracht werden.
Wenn Wildsendungen vom Auslande oder von
inländischen Provinzen in Tirol einlangen, so hat
der Empfänger sich unter Vorweisung des Fracht¬
briefes bei der betreffenden politischen Bezirksbe¬
hörde oder Gemeindevorstehung um Ausfolgung der
Lizenzscheine für die ankommenden Wildgattungen
zu melden. In diesem Lizenzscheine ist die Rubrik
„Jagdrevier“ mit den Worten „von auswärts be¬
zogen auszufüllen und es kann mit ersterem sohin
das gegenständliche Wild im weiteren Verkehre ge¬
deckt werden.
Diejenigen, welche Wild von auswärts be¬
ziehen, haben sich mit dem Absender dahin zu ver¬
ständigen, daß auf den Frachtbriefen die Zahl und
Gattung des zur Aufgabe gelangenden Wildes genau
ersichtlich ist. Die Behörde, von welcher auf Grund
des Frachtbriefes die Lizenzscheine verlangt werden,
hat den Frachtbrief mit dem Amtssiegel zu versehen
und kann sich jederzeit die Ueberzeugung verschaffen,
ob die Angaben auf dem Frachtbriefe mit der
Fracht selbst übereinstimmen oder nicht.
2. Auszug aus den Fischereigesetzen.
(Gesetz vom 4. April 1886, L.=G.=Bl. Nr. 28
ex 1887 und Statthalterei=Kundmachung vom 19.
Juni 1887, L.=G.=Bl. Nr. 29.)
Schonzeiten
mit Rücksicht auf die Laichperioden.
Forelle und Seeforelle
Saiblinge
Renken und Rutten
Aschen
Kleine Neunaugen
Barschen
Huchen
Hechte
1. Oktober bis 31. Dezember
16. Oktober bis 15. Dezember
16. Dezember bis 15. Februar
16. Februar bis inkl. 15. April
März und April
März, April und Mai
April
April und Mai
Karpfen und Barben
Schleien
Krebse
Mai und Juni
Juni und Juli
1. November bis 31. März
Minimallängenmaße
von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse
gemessen.
Barsche ....... 15 Zentimeter
Forellen 18
Saiblinge, Schleien, Barben und
kleine Neunaugen ..... 20
Aschen Renken, Rutten u. Karpfen 25
Hechte und große Neunaugen . . 30
Seeforellen (Lachsforellen) und Aale 40
Huchen 45
Fische, welche in der Schonzeit stehen, dürfen
weder feilgeboten, noch in den Gasthäusern verab¬
reicht werden, die Fälle ausgenommen, in denen
durch einen vom Fischereiberechtigten ausgestellten
Begleitschein nachgewiesen ist, daß die Fische
1. aus solchen Oertlichkeiten (Gewässern) stam¬
men, für welche die zuständige Bezirkshauptmann¬
schaft deren Fang während der Schonzeit durch einen
auf den Namen des Fischers lautenden Erlaub¬
nisschein gestattet hat, oder
2. aus Teichen und anderen ähnlichen Wasser¬
behältern stammen, welche zu Zwecken der Fleisch¬
zucht oder zur Aufbewahrung der Fische angelegt sind.
Dieses Verbot hat auch in Ansehung der in
Schonzeit stehenden Krebse Geltung.
Fische, welche das Minimalmaß nicht erreicht
haben, dürfen weder feilgeboten, noch in Gasthäusern
verabreicht werden und zwar auch dann nicht, wenn
dieselben aus Privatfischteichen und anderen ähn¬
lichen Wasserbehältern stammen.
Uebertretungen dieser Verbote ziehen Strafe und
Verfall der Fische bezw. Krebse nach sich.
3. Auszug aus dem Vogelschutzgesetze vom 18. Juni
1899, L.=G.=Bl. Nr. 34
Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Jänner bis
15. September weder gefangen, noch getötet wer¬
den, mit Ausnahme der Adlerarten, des Wander¬
falken, Blaufußfalken, Baum= und Lerchenfalken,
Zwergfalken oder Merlins, der Gabelweihe oder
roten Milans, des Hühnergeiers oder Habichts, des
Sperbers, der Weihen oder des Rohrgeiers, des
Uhus oder Buhins, des großen Würgers, des grauen
Würgers, der Elster, des Kohl= oder Jochrabens, des
gemeinen Raben und der Krähe.
Das Zerstören oder Ausheben der Nester und
Brutstätten, das Ausnehmen der Eier und der jungen
Brut aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der
oben angeführten schädlichen Arten, sowie der Ver¬
kauf solcher Nester, Eier und junger Vögel ist verboten.
Tote Vögel dürfen weder in den Handel ge¬
bracht, noch in Gasthäusern verabreicht werden. Aus¬
genommen von dieser Bestimmung sind die ange¬
führten schädlichen Vögel.