306 Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz. cher das Jagdrevier, in dem das Wild erlegt wurde, die Gattung und Anzahl derselben sowie das Da¬ tum enthalten muß, ist vom Jagdberechtigten, welcher die Blankette zu diesen Scheinen von der politischen Behörde beziehen kann, auszustellen und zu unter¬ fertigen, von der betreffenden Gemeindevorstehung aber mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Lizenz¬ scheine ohne Gemeindesiegel sind ungültig. Alles nützliche Wild, welches ohne oder nicht mit dem vorschriftsmäßigem Scheine versehen in den Verkehr gelangt und beim Transporte, auf dem Markte, bei Wildprethändlern, in Gast= oder Privathäusern getroffen wird, verfällt der Beschlagnahme und Ver¬ äußerung zu Gunsten der Armenkasse jenes Ortes, in dessen Markung das Wild aufgegriffen wurde. Das mit ausnahmsweiser Bewilligung der poli¬ tischen Behörde während der Schonzeit erlegte Wild muß im Verkehre außer mit der vorgeschriebenen Bestätigung der politischen Behörde mit dem Li¬ zenzscheine versehen sein. Das während der Schu߬ zeit vom Jagdberechtigten erlegte Wild darf ohne Vorweisung einer weiteren Lizenz als der Jagdkarte eingebracht werden. Wenn Wildsendungen vom Auslande oder von inländischen Provinzen in Tirol einlangen, so hat der Empfänger sich unter Vorweisung des Fracht¬ briefes bei der betreffenden politischen Bezirksbe¬ hörde oder Gemeindevorstehung um Ausfolgung der Lizenzscheine für die ankommenden Wildgattungen zu melden. In diesem Lizenzscheine ist die Rubrik „Jagdrevier“ mit den Worten „von auswärts be¬ zogen auszufüllen und es kann mit ersterem sohin das gegenständliche Wild im weiteren Verkehre ge¬ deckt werden. Diejenigen, welche Wild von auswärts be¬ ziehen, haben sich mit dem Absender dahin zu ver¬ ständigen, daß auf den Frachtbriefen die Zahl und Gattung des zur Aufgabe gelangenden Wildes genau ersichtlich ist. Die Behörde, von welcher auf Grund des Frachtbriefes die Lizenzscheine verlangt werden, hat den Frachtbrief mit dem Amtssiegel zu versehen und kann sich jederzeit die Ueberzeugung verschaffen, ob die Angaben auf dem Frachtbriefe mit der Fracht selbst übereinstimmen oder nicht. 2. Auszug aus den Fischereigesetzen. (Gesetz vom 4. April 1886, L.=G.=Bl. Nr. 28 ex 1887 und Statthalterei=Kundmachung vom 19. Juni 1887, L.=G.=Bl. Nr. 29.) Schonzeiten mit Rücksicht auf die Laichperioden. Forelle und Seeforelle Saiblinge Renken und Rutten Aschen Kleine Neunaugen Barschen Huchen Hechte 1. Oktober bis 31. Dezember 16. Oktober bis 15. Dezember 16. Dezember bis 15. Februar 16. Februar bis inkl. 15. April März und April März, April und Mai April April und Mai Karpfen und Barben Schleien Krebse Mai und Juni Juni und Juli 1. November bis 31. März Minimallängenmaße von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. Barsche ....... 15 Zentimeter Forellen 18 Saiblinge, Schleien, Barben und kleine Neunaugen ..... 20 Aschen Renken, Rutten u. Karpfen 25 Hechte und große Neunaugen . . 30 Seeforellen (Lachsforellen) und Aale 40 Huchen 45 Fische, welche in der Schonzeit stehen, dürfen weder feilgeboten, noch in den Gasthäusern verab¬ reicht werden, die Fälle ausgenommen, in denen durch einen vom Fischereiberechtigten ausgestellten Begleitschein nachgewiesen ist, daß die Fische 1. aus solchen Oertlichkeiten (Gewässern) stam¬ men, für welche die zuständige Bezirkshauptmann¬ schaft deren Fang während der Schonzeit durch einen auf den Namen des Fischers lautenden Erlaub¬ nisschein gestattet hat, oder 2. aus Teichen und anderen ähnlichen Wasser¬ behältern stammen, welche zu Zwecken der Fleisch¬ zucht oder zur Aufbewahrung der Fische angelegt sind. Dieses Verbot hat auch in Ansehung der in Schonzeit stehenden Krebse Geltung. Fische, welche das Minimalmaß nicht erreicht haben, dürfen weder feilgeboten, noch in Gasthäusern verabreicht werden und zwar auch dann nicht, wenn dieselben aus Privatfischteichen und anderen ähn¬ lichen Wasserbehältern stammen. Uebertretungen dieser Verbote ziehen Strafe und Verfall der Fische bezw. Krebse nach sich. 3. Auszug aus dem Vogelschutzgesetze vom 18. Juni 1899, L.=G.=Bl. Nr. 34 Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Jänner bis 15. September weder gefangen, noch getötet wer¬ den, mit Ausnahme der Adlerarten, des Wander¬ falken, Blaufußfalken, Baum= und Lerchenfalken, Zwergfalken oder Merlins, der Gabelweihe oder roten Milans, des Hühnergeiers oder Habichts, des Sperbers, der Weihen oder des Rohrgeiers, des Uhus oder Buhins, des großen Würgers, des grauen Würgers, der Elster, des Kohl= oder Jochrabens, des gemeinen Raben und der Krähe. Das Zerstören oder Ausheben der Nester und Brutstätten, das Ausnehmen der Eier und der jungen Brut aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der oben angeführten schädlichen Arten, sowie der Ver¬ kauf solcher Nester, Eier und junger Vögel ist verboten. Tote Vögel dürfen weder in den Handel ge¬ bracht, noch in Gasthäusern verabreicht werden. Aus¬ genommen von dieser Bestimmung sind die ange¬ führten schädlichen Vögel.