308 Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. — Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. Am Schlusse des Jahres ist das Freibank=Protokoll mit einem erläuternden Berichte dem Stadtmagi¬ strate zu übergeben. § 10. Im Falle einer Beschwerde über die Entschei¬ dung der Schlachthausleitung oder wenn der Eigen¬ tümer des Fleisches sich durch den Ausspruch des städtischen Tierarztes beeinträchtigt glaubt, so steht es ihm frei innerhalb 12 Stunden die Entscheidung des Stadtmagistrates anzurufen, der unverzüglich darüber zu verfügen hat. Bei Bestätigung der ersten Entscheidung hat die aufgelaufenen Kosten der Beschwerdeführer, im ent¬ gegengesetzten Falle die Gemeinde zu tragen. § 11. Die Uebertretung dieser Freibank=Ordnung, ins¬ besonders die Erwerbung von Freibank=Fleisch durch die im § 7 bezeichneten Parteien werden in der Weise wie Uebertretungen der Schlacht= und Schlacht¬ haus=Ordnung bestraft. § 12. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Er¬ öffnung der Freibank, d. i. mit 10. November l. J. in Kraft. XIII. Abschnitt. Huszug aus der Dienstboten-Ordnung. § 1. Dienstvertrag und Darangabe. Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch die vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienst¬ boten angenommene Darangabe. Die Darangabe wird in den Lohn eingerechnet, wenn nicht etwa anderes bedungen wird. Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt den Dienstvertrag nicht auf. § 6. Gegenseitige Verpflichtung der Aufnahme und des Dienstantrittes zur gedungenen Zeit. Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur be¬ stimmten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzu¬ nehmen und dieser einzustehen verpflichtet. § 7. Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten anfzunehmen. Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten auf¬ zunehmen, so verliert er die Darangabe und muß dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr gedungen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für einen Monat vergüten und ihn überdies in demselben Verhältnisse für die Kost entschädigen. Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind, aus welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor Ablauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe. Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder Wirtschaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienst¬ boten nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich davon zu benachrichtigen und ihm nicht nur die Daran¬ gabe zu belassen, sondern auch, falls derselbe für ein Jahr gedungen war, einen Monatslohn, sonst aber einen halben Monatslohn zu bezahlen. § 8. Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst anzunehmen. Weigert sich der Dienstbote den Dienst anzutreten, so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu be¬ strafen und auf Verlangen des Dienstgebers zum Dienstantritt selbst mit Anwendung von Zwangs¬ maßregeln zu verhalten. Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬ stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch zugehenden Schadens verlangen. Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dien¬ stes von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Um¬ stände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den Dienst vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29). In den Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muß sich der Dienstgeber mit der Zurückstellung der Daran¬ gabe begnügen; in den Fällen ad 2 und 3 ist der Dienstbote berechtigt, die Darangabe zu behalten. Ist jedoch das Hindernis vorübergehend, so ist der Dienstbote verpflichtet, nach dessen Behebung auf Verlangen des Dienstgebers den Dienst anzutreten. § 9. Dauer der Dienstzeit. Die Dauer der Dienstzeit wird, wenn nicht ein besonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, hin¬ sichtlich jener Dienstboten, welche für landwirtschaft¬ liche Arbeiten aufgenommen werden, auf ein Jahr, hinsichtlich der übrigen Dienstboten auf ein Viertel¬ jahr festgesetzt. Als regelmäßiger Termin der Ein= und Austritts¬ haben die ortsüblichen Zeitpunkte zu gelten. wenn nicht ausdrücklich andere verabredet wurden. § 10. Aufkündigung. Insoferne nicht ausdrücklich verabredet wird, daß nach Ablauf der bedungenen Dienstzeit das Dienst¬ verhältnis nicht mehr weiter fortgesetzt werden soll, oder insoferne diesbezüglich nicht eine unbezweifelte Ortsübung besteht, bewirkt dieser Ablauf die Auf¬ hebung des Dienstvertrages nur nach vorgängiger Aufkündigung, welche bei ganzjährigen Diensten spä¬ testens drei Monate und bei vierteljährigen Diensten spätestens vier Wochen vor Ablauf der Dienstzeit zu geschehen hat. Bei einer Dienstzeit unter drei Monaten wird eine vierzehntägige Aufkündigung festgesetzt.