Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 354 Buch 1911
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

308
Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. — Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
Am Schlusse des Jahres ist das Freibank=Protokoll
mit einem erläuternden Berichte dem Stadtmagi¬
strate zu übergeben.
§ 10.
Im Falle einer Beschwerde über die Entschei¬
dung der Schlachthausleitung oder wenn der Eigen¬
tümer des Fleisches sich durch den Ausspruch des
städtischen Tierarztes beeinträchtigt glaubt, so steht
es ihm frei innerhalb 12 Stunden die Entscheidung
des Stadtmagistrates anzurufen, der unverzüglich
darüber zu verfügen hat.
Bei Bestätigung der ersten Entscheidung hat die
aufgelaufenen Kosten der Beschwerdeführer, im ent¬
gegengesetzten Falle die Gemeinde zu tragen.
§ 11.
Die Uebertretung dieser Freibank=Ordnung, ins¬
besonders die Erwerbung von Freibank=Fleisch durch
die im § 7 bezeichneten Parteien werden in der
Weise wie Uebertretungen der Schlacht= und Schlacht¬
haus=Ordnung bestraft.
§ 12.
Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Er¬
öffnung der Freibank, d. i. mit 10. November l. J.
in Kraft.
XIII. Abschnitt.
Huszug aus der Dienstboten-Ordnung.
§ 1.
Dienstvertrag und Darangabe.
Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch
die vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienst¬
boten angenommene Darangabe.
Die Darangabe wird in den Lohn eingerechnet,
wenn nicht etwa anderes bedungen wird.
Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt
den Dienstvertrag nicht auf.
§ 6.
Gegenseitige Verpflichtung der Aufnahme und des
Dienstantrittes zur gedungenen Zeit.
Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur be¬
stimmten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzu¬
nehmen und dieser einzustehen verpflichtet.
§ 7.
Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten
anfzunehmen.
Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten auf¬
zunehmen, so verliert er die Darangabe und muß
dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr
gedungen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für
einen Monat vergüten und ihn überdies in demselben
Verhältnisse für die Kost entschädigen.
Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage
zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind,
aus welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor
Ablauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem
Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe.
Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der
sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder
Wirtschaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienst¬
boten nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich
davon zu benachrichtigen und ihm nicht nur die Daran¬
gabe zu belassen, sondern auch, falls derselbe für ein
Jahr gedungen war, einen Monatslohn, sonst aber
einen halben Monatslohn zu bezahlen.
§ 8.
Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst
anzunehmen.
Weigert sich der Dienstbote den Dienst anzutreten,
so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu be¬
strafen und auf Verlangen des Dienstgebers zum
Dienstantritt selbst mit Anwendung von Zwangs¬
maßregeln zu verhalten.
Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch
von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬
stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch
zugehenden Schadens verlangen.
Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dien¬
stes von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Um¬
stände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den
Dienst vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29).
In den Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muß
sich der Dienstgeber mit der Zurückstellung der Daran¬
gabe begnügen; in den Fällen ad 2 und 3 ist der
Dienstbote berechtigt, die Darangabe zu behalten.
Ist jedoch das Hindernis vorübergehend, so ist der
Dienstbote verpflichtet, nach dessen Behebung auf
Verlangen des Dienstgebers den Dienst anzutreten.
§ 9.
Dauer der Dienstzeit.
Die Dauer der Dienstzeit wird, wenn nicht ein
besonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, hin¬
sichtlich jener Dienstboten, welche für landwirtschaft¬
liche Arbeiten aufgenommen werden, auf ein Jahr,
hinsichtlich der übrigen Dienstboten auf ein Viertel¬
jahr festgesetzt.
Als regelmäßiger Termin der Ein= und Austritts¬
haben die ortsüblichen Zeitpunkte zu gelten.
wenn nicht ausdrücklich andere verabredet wurden.
§ 10.
Aufkündigung.
Insoferne nicht ausdrücklich verabredet wird, daß
nach Ablauf der bedungenen Dienstzeit das Dienst¬
verhältnis nicht mehr weiter fortgesetzt werden soll,
oder insoferne diesbezüglich nicht eine unbezweifelte
Ortsübung besteht, bewirkt dieser Ablauf die Auf¬
hebung des Dienstvertrages nur nach vorgängiger
Aufkündigung, welche bei ganzjährigen Diensten spä¬
testens drei Monate und bei vierteljährigen Diensten
spätestens vier Wochen vor Ablauf der Dienstzeit
zu geschehen hat.
Bei einer Dienstzeit unter drei Monaten wird
eine vierzehntägige Aufkündigung festgesetzt.