Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz. — Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz. 305
botstafeln oder andere kennbare Warnungs¬
zeichen als abgesperrt bezeichnet sind;
b) das unbefugte Betreten von Wegen und Stei¬
gen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben
oder anderer Feld= und Baumfrüchte über Ver¬
fügen eines hiezu Berechtigten abgesperrt und
durch Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen
als verbotene Wege bezeichnet sind;
c) das unbefugte Beseitigen oder Beschädigen von
Einfriedungen, sowie das Oeffnen der Ab¬
schlußvorrichtungen an demselben, ohne sie wieder
zu schließen und das Beseitigen oder Beschädi¬
gen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen;
d) die unbefugte Eröffnung von Fußsteigen und
Feldwegen über fremde Grundstücke;
e) die eigenmächtige Einackerung, Umgrabung oder
sonstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feld¬
wege, Fußsteige oder Raine (Anwander), Ver¬
rückung oder Beseitigung der Grenzzeichen, dann
Abackerung von fremdem Grunde.
II. Strafbestimmungen.
S 10.
Jeder Feldfrevel unterliegt einer Geldstrafe von
1 bis 80 Kronen.
§ 11.
Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute
oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages oder
Unfähigkeit, den Auftrag ordnungsmäßig zu voll¬
ziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber ohne
Unterschied, ob die genannte Person selbst einer
Strafbehandlung unterzogen wurde oder nicht, wegen
unterlassener pflichtmäßiger Obsorge mit einer Geld¬
strafe bis zu 20 Kronen zu bestrafen.
.Diese Bestimmung hat namentlich auch dann An¬
wendung zu finden, wenn den Hirten die Grenzen
des Weidegebietes nicht bekannt gegeben wurden.
S 12.
Der Feldfrevler hat auch für den verursachten
Schaden Ersatz zu leisten.
Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen
begangen wurden, haftet jeder für den zugefügten
Schaden nach §§ 1301 und 1302 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Auszug aus dem Edelweißschutzgesetze vom
7. August 1892, L.=G. Bl. Nr. 24.
S 1.
Das Feilhalten und der Verkauf der mit Wurzeln
versehenen Edelweißpflanzen ist verboten.
S 2.
Die Uebertretung der Vorschriften des § 1 ist
von den politischen Behörden an Geld mit 1 fl.
bis 25 fl. und im Wiederholungsfalle bis zu 50 fl.
zu bestrafen. Auch ist der Verfall der Pflanzen aus¬
zusprechen.
XI. Abschnitt.
Bestimmungen über Jagd,
1. Auszug aus den Jagdgesetzen.
Uebersicht der Abschußzeit für die ver¬
schiedenen Wildgattungen in Tirol.
Hirsche vom 1. Juli bis 15. Oktober. Gabler,
Spießer und Schmaltiere dürfen in der Regel nicht
abgeschossen werden. Im Falle der Notwendigkeit
dessen ist die Zustimmung der politischen Behörden
rechtzeitig einzuholen. Alte und gelte Tiere
vom 15. September bis 6. Jänner. Gemsen vom
15. Juli bis 1. Dezember. Rehe vom 15. Juni
bis 1. Jänner. Vor dem 1. September darf auf
Hirsche, Gems= und Rehwild die Jagd mit Hunden
nicht ausgeübt werden. Rehgaise, sowie Gems= und
Rehkitze sind vom Abschusse gänzlich ausgeschlossen.
Graue Hasen 1. September bis 2. Februar.
Alpenhasen vom 1, September bis 1. März.
Murmeltiere vom 1. September bis 15. Ok¬
tober. Auer= und Birkhahn vom 1. Sep¬
tember bis 2. Februar und vom 15. April bis
Ende der Balzzeit. Der Abschuß von Auer= und
Birkhennen darf nicht stattfinden. Hasel= Stein¬
und Schneehühner vom 1. September bis 2.
Februar. Rebhühner vom 1. September bis
24. Dezember. Enten, Schnepfen, Wachteln
und Sumpfvögel vom 1. August bis 15. April.
Rücksichtlich des Abschusses von Halbvögeln sind die
Bestimmungen des § 4 der Statthalterei=Kundmach¬
ung vom 5. März 1872 maßgebend, in welchem
sich zur Erhaltung und zum Schutze der für die
Fischerei und Vogelschutz.
Bodenkultur nützlichen Vögel auf das Vogelschutz¬
gesetz (Ges. vom 15. Juni 1899 L.=G.=Bl. Nr. 34)
seinem vollen Inhalt nach berufen wird. — Der
Abschuß der behaarten sowohl wie der befiederten
Raubtiere kann und soll zu jeder Jahreszeit er¬
folgen.
Vorschriften über den Verkehr mit
Wild.
Es ist verboten, Gems= und Rehkitze, Auer= und
Birkhennen überhaupt sowie Wild, welches in der
Hegezeit nicht erlegt werden darf, während derselben
in Verkehr zu bringen. Im Zuwiderhandlungsfalle
verfällt das Wild der Beschlagnahme und Veräuße¬
rung zum Besten der Armenkasse desjenigen Ortes,
in dessen Markung es aufgegriffen wurde.
Ausnahmen: a) das während der Abschußzeit
erlegte Wild darf höchstens noch 14 Tage nach Ein¬
tritt der Hegezeit für die betreffende Wildgattung
in den Verkehr gebracht werden, während alles nach
Ablauf dieser Zeit in Verkehr gebrachte ebenso wie
das nach Eintritt der Hegezeit erlegte Wild der
Beschlagnahme und Veräußerung unterliegt.
b) Das mit ausnahmsweiser Bewilligung der
politischen Behörde während der Schonzeit erlegte
Wild muß im Verkehre mit der vorgeschriebenen Be¬
stätigung dieser Behörde versehen sein.
Alles in Verkehr gelangende nützliche Haar= und
Federwild muß mit einem vorschriftsmäßigen Li¬
zenzschein versehen sein. Der Lizenzschein, wel¬
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15. XII.