304 Sperrstunde für Gast und Schankgewerbe. — Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz. Schanklokalitäten, sowie Kaffeehäuser um 11 Uhr nachts die bloßen Weinschänken aber um 10 Uhr nachts, die bloßen Weinschänken aber um 10 Uhr schänken jedoch, überall ohne Ausnahme, um 9 Uhr nachts geschlossen werden. Diese Anordnung hat auch für Bahnhofrestau¬ rationen — insoweit der Zugsverkehr es gestattet — zu gelten, findet jedoch in den zur Beherbergung von Fremden berechtigten Gastgewerben auf an¬ kommende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung. 2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast¬ und Schankgewerbe sowie der Kaffeehäuser über die Polizeistunde kann aus besonderen Gründen von den Magistraten beziehungsweise Gemeindevorstehungen im selbständigen Wirkungskreise erteilt werden. (In Trient ist hiezu das k. k. Polizeikommissariat berufen.) Eine solche Erlaubnis darf in der Regel nur von Fall zu Fall für einzelne Nächte und nur bei besonderen Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeit¬ abschnitte erteilt werden. Hinsichtlich der Festsetzung der für solche Be¬ willigungen an den Armenfond der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgesetz vom 3. März 1895, L.=G.=Bl. Nr. 15, in Vorarl¬ berg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1883, L.=G.=Bl. Nr. 10, maßgebend. 3. Werden Gast=, Schank= oder Kaffeehaus=Loka¬ litäten über die festgesetzte oder erweiterte Polizei¬ stunde offen gehalten, oder werden sie zwar nach dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen der Zutritt oder das längere Verbleiben in den¬ selben gestattet, so sind die Inhaber nach der kaiser¬ lichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96 zu bestrafen. 4. Die Einhaltung der Polizeistunde zu über¬ wachen, obliegt den Gemeinden (§§ 27 und 55 der Gemeinde=Ordnung), in der Stadt Trient dem k. k. Polizeikommissariate. Die Organe der Lokalpolizei haben bei wahr¬ genommenen Uebertretungen obiger Anordnungen (Punkte 1 und 3) zunächst den dafür verantwortlichen Inhaber des Gewerbes an die Erfüllung seiner Pflicht zu erinnern. Bleibt diese Erinnerung selbst nach Verlauf einer Viertelstunde fruchtlos, so sind jene Gäste, welche über die von den erwähnten Or¬ ganen an sie unmittelbar gemachte Aufforderung sich nicht sofort entfernen, hiezu zu verhalten und unterliegen, insofern nicht eine durch das allgemeine Strafgesetz verpönte Handlung mit unterläuft, der im Punkte 3 bezeichneten Bestrafung. 5. Zur Untersuchung und Bestrafung der Ueber¬ tretungen dieser Vorschrift sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise nach Maßgabe der ein¬ schlägigen Bestimmungen der Gemeinde=Ordnungen bezw. Gemeindestatute (in Trient das k. k. Polizei¬ kommissariat) berufen. 6. Diese Verordnung, durch welche der h. o. Er¬ laß vom 15. September 1851, L.=G. und R.=Bl. Nr. 260 sowie die für Vorarlberg erlassene Kund¬ machung vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, außer Kraft gesetzt werden, ist bei Strafvermeidung in den Gast¬ und Kaffeehaus=Lokalitäten entsprechend anzuheften. (Statthalterei=Verordnung vom 3. Juni 1895.) X. Abschnitt. Vorschriften über Feld¬ 1. Anszug aus dem Feldschutzgesetze vom 29. De¬ zember 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13 ex 1903. I. Von dem Feldgute und dem Feld¬ frevel. § 1. Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut alle Sachen verstanden, welche mit dem Betriebe der Land= und Feldwirtschaft im weitesten Sinne in unmittelbarem oder mittelbarem Zu¬ sammenhange stehen, insolange sie sich auf offenem Felde befinden. Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst, mit Ausschluß der der Waldkultur gewidmeten Flächen, wie Aecker, Wiesen, Weiden, Alpen, Gärten, Weingärten Obst=, Maulbeer=, Olivenbäume, Pflan¬ zungen aller Art, Bienenstöcke, Preßvorrichtungen, Preßhäuser, Feldhütten, Alpenhütten, Viehhage, Heu¬ pillen, Einfriedungen, Hecken, Alleen, Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht, Be= und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasser¬ werke und =Leitungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege usw. zum Feldgute zu rechnen, als auch noch nicht eingebrachte Früchte, Saaten, Heu=, Stroh= und Fruchtschober, die auf dem Felde zurückgelassenen und Edelweiß-Schutz. landwirtschaftlichen Geräte und Werkzeuge, das Zug¬ und Weidevieh, der Dünger usw. § 2. Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des Feldgutes (§ 1) und alle Uebertretungen der in diesem Gesetze enthaltenen oder auf Grund dieses Gesetzes von der hiezu berechtigten Behörde zum Schutze des Feldgutes erlassenen besonderen Ver¬ bote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Ueber¬ tretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur, namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand¬ habung der Straßenpolizei, zum Schutze der für die Bodenkultur nützlichen Vögel und der Edelwei߬ pflanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter¬ liegen. § 3. Insbesondere werden unter den Voraussetzungen des § als verboten erklärt: a) das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahren in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau be¬ reits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Ver¬