Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 350 Buch 1911
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

304
Sperrstunde für Gast und Schankgewerbe. — Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz.
Schanklokalitäten, sowie Kaffeehäuser um 11 Uhr
nachts die bloßen Weinschänken aber um 10 Uhr
nachts, die bloßen Weinschänken aber um 10 Uhr
schänken jedoch, überall ohne Ausnahme, um 9 Uhr
nachts geschlossen werden.
Diese Anordnung hat auch für Bahnhofrestau¬
rationen — insoweit der Zugsverkehr es gestattet
— zu gelten, findet jedoch in den zur Beherbergung
von Fremden berechtigten Gastgewerben auf an¬
kommende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung.
2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast¬
und Schankgewerbe sowie der Kaffeehäuser über die
Polizeistunde kann aus besonderen Gründen von den
Magistraten beziehungsweise Gemeindevorstehungen
im selbständigen Wirkungskreise erteilt werden. (In
Trient ist hiezu das k. k. Polizeikommissariat berufen.)
Eine solche Erlaubnis darf in der Regel nur
von Fall zu Fall für einzelne Nächte und nur bei
besonderen Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeit¬
abschnitte erteilt werden.
Hinsichtlich der Festsetzung der für solche Be¬
willigungen an den Armenfond der Gemeinde zu
entrichtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgesetz
vom 3. März 1895, L.=G.=Bl. Nr. 15, in Vorarl¬
berg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner
1883, L.=G.=Bl. Nr. 10, maßgebend.
3. Werden Gast=, Schank= oder Kaffeehaus=Loka¬
litäten über die festgesetzte oder erweiterte Polizei¬
stunde offen gehalten, oder werden sie zwar nach
dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen
der Zutritt oder das längere Verbleiben in den¬
selben gestattet, so sind die Inhaber nach der kaiser¬
lichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl.
Nr. 96 zu bestrafen.
4. Die Einhaltung der Polizeistunde zu über¬
wachen, obliegt den Gemeinden (§§ 27 und 55 der
Gemeinde=Ordnung), in der Stadt Trient dem k. k.
Polizeikommissariate.
Die Organe der Lokalpolizei haben bei wahr¬
genommenen Uebertretungen obiger Anordnungen
(Punkte 1 und 3) zunächst den dafür verantwortlichen
Inhaber des Gewerbes an die Erfüllung seiner
Pflicht zu erinnern. Bleibt diese Erinnerung selbst
nach Verlauf einer Viertelstunde fruchtlos, so sind
jene Gäste, welche über die von den erwähnten Or¬
ganen an sie unmittelbar gemachte Aufforderung
sich nicht sofort entfernen, hiezu zu verhalten und
unterliegen, insofern nicht eine durch das allgemeine
Strafgesetz verpönte Handlung mit unterläuft, der
im Punkte 3 bezeichneten Bestrafung.
5. Zur Untersuchung und Bestrafung der Ueber¬
tretungen dieser Vorschrift sind die Gemeinden im
übertragenen Wirkungskreise nach Maßgabe der ein¬
schlägigen Bestimmungen der Gemeinde=Ordnungen
bezw. Gemeindestatute (in Trient das k. k. Polizei¬
kommissariat) berufen.
6. Diese Verordnung, durch welche der h. o. Er¬
laß vom 15. September 1851, L.=G. und R.=Bl.
Nr. 260 sowie die für Vorarlberg erlassene Kund¬
machung vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, außer Kraft
gesetzt werden, ist bei Strafvermeidung in den Gast¬
und Kaffeehaus=Lokalitäten entsprechend anzuheften.
(Statthalterei=Verordnung vom 3. Juni 1895.)
X. Abschnitt.
Vorschriften über Feld¬
1. Anszug aus dem Feldschutzgesetze vom 29. De¬
zember 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13 ex 1903.
I. Von dem Feldgute und dem Feld¬
frevel.
§ 1.
Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz
des gegenwärtigen Gesetzes gestellt.
Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter
Feldgut alle Sachen verstanden, welche mit dem
Betriebe der Land= und Feldwirtschaft im weitesten
Sinne in unmittelbarem oder mittelbarem Zu¬
sammenhange stehen, insolange sie sich auf offenem
Felde befinden.
Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst,
mit Ausschluß der der Waldkultur gewidmeten
Flächen, wie Aecker, Wiesen, Weiden, Alpen, Gärten,
Weingärten Obst=, Maulbeer=, Olivenbäume, Pflan¬
zungen aller Art, Bienenstöcke, Preßvorrichtungen,
Preßhäuser, Feldhütten, Alpenhütten, Viehhage, Heu¬
pillen, Einfriedungen, Hecken, Alleen, Fischteiche,
Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht,
Be= und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasser¬
werke und =Leitungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege
usw. zum Feldgute zu rechnen, als auch noch nicht
eingebrachte Früchte, Saaten, Heu=, Stroh= und
Fruchtschober, die auf dem Felde zurückgelassenen
und Edelweiß-Schutz.
landwirtschaftlichen Geräte und Werkzeuge, das Zug¬
und Weidevieh, der Dünger usw.
§ 2.
Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des
Feldgutes (§ 1) und alle Uebertretungen der in
diesem Gesetze enthaltenen oder auf Grund dieses
Gesetzes von der hiezu berechtigten Behörde zum
Schutze des Feldgutes erlassenen besonderen Ver¬
bote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Ueber¬
tretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach
dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen
für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur,
namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand¬
habung der Straßenpolizei, zum Schutze der für die
Bodenkultur nützlichen Vögel und der Edelwei߬
pflanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter¬
liegen.
§ 3.
Insbesondere werden unter den Voraussetzungen
des § als verboten erklärt:
a) das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahren
in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau be¬
reits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen zur Zeit
des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder
Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Ver¬