Rauchfangkehrer=Ordnung. 303 Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muß im Besitze eines solchen Büchels sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs¬ Wechsel mitnimmt. § 2. So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par¬ tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchröhren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not¬ wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang¬ kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu¬ sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenommen werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. S 3. Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt¬ zungsfalle, zu unterziehen: a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an¬ haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un¬ ternehmungen. b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. S 4. Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom¬ men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver¬ bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten Hafnern zu. § 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als jenen, dessen sich der Hausherr bedient. Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie Wahl unter den konzessionierten Rauchfangkehrern zu. § 6. Die Hauseigentümer und Wohnparteien sind ver¬ pflichtet, die Kaminputztürchen am Dachboden und in allen Kellerräumen jederzeit vollkommen frei zu¬ gänglich zu halten; dieselben dürfen in keiner Weise verstellt werden. Der Hausbesitzer hat nach vollzogener Reinigung für die Fortschaffung des Russes auf dem Dachboden und in den Kellern zu sorgen. Feuergefährliche oder leicht brennbare Sachen dür¬ fen in der Nähe von Heizstellen nicht aufbewahrt werden; beim Ausleeren und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. S 7. Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger¬ büchel der städtischen Feuerbeschau=Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen; dieselbe kann ausnahms¬ weise, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor¬ zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be¬ treffenden Leiter der Feuerbeschau=Kommission im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. § 8. Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un¬ verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi¬ strate zur Anzeige zu bringen. § 9. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer¬ den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all¬ gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi¬ strate auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet; dem Rauchfangkehrer wird es zur stren¬ gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ¬ tischen Behörde zu machen. § 10. Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka¬ minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe¬ sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf¬ gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld¬ strafe bis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest bis zu 20 Tagen nach der Gewerbe=Ordnung ge¬ ahndet. Die bisher in Geltung gestandene Rauchfang¬ kehrerordnung für Innsbruck wird außer Kraft gesetzt. (Kaminfeger=Gebühren siehe Abschnitt „Tarife“.) IX. Abschnitt. Sperrstunde für Gast- und Schankgewerbe. In Berücksichtigung der wesentlich geänderten Verhältnisse finde ich auf Grund der Ministerial¬ verordnung vom 3. April 1855, R.=G.=Bl. Nr. 62, hinsichtlich der Sperrstunde für Gast= und Schank¬ gewerbe in Tirol und Vorarlberg Nachstehendes an¬ zuordnen: 1. Alle Gast= und Schanklokalitäten, sowie Kaffee¬ häuser müssen in den Städten und Märkten sowie in Orten mit 4000 und mehr Einwohnern um 12 Uhr nachts, und nur die Kaffeehäuser in den Städten Trient und Rovereto um 1 Uhr nachts, dagegen in den übrigen Gemeinden alle Gast= und