302 Marktpolizeiliche Vorschriften — Waffenvorschriften. 2. Belegen der Plätze am Marktplatze. Es wird hiemit aus Verkehrs= und Ordnungsrück¬ sichten verboten, auf dem Marktplatze am Innrain die Plätze schon am Vortage zu belegen. Uebertretungen dieses Verbotes werden nach § 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet. (Magistratskundmachung vom 29. Juni 1906). 3. Ersichtlichmachen der Preise von Artikeln des täglichen Lebensbedarfes und von Hotelzimmern. Auf Grund des § 52 der Gewerbeordnung werden alle Verkäufer, welche sich auf den Märkten, auf den öffentlichen Straßen, in offenen Magazinen oder sonstigen Lokalitäten mit dem gewerbsmäßigen Ver¬ kaufe von Gegenständen, welche zur Befriedigung des täglichen Lebensunterhaltes dienen, also insbeson¬ ders von Fleisch, Milch, Brot, Mehl, Holz, Kohlen, Obst usw. befassen, aufgefordert, die Preise dieser Gegenstände nach den vorgeschriebenen Maß= und Gewichtseinheiten und zwar ausschließlich in der gel¬ tenden Kronenwährung auf eine für jedermann leicht sichtbare Weise, wo immer möglich, durch an den Außenwänden, Türen oder Fenstern der Geschäfts¬ räumlichkeiten angebrachte vollständige Preistarife, welche die Bezeichnung der Ware, die Gewichtseinheit und den für dieselbe geforderten Preis enthalten müssen, ersichtlich zu machen. Insbesondere wird hiemit auf Grund des § 52 der Gewerbeordnung neuerlich angeordnet, daß die Gast= und Schankgewerbetreibenden, einschließlich Pächter und Stellvertreter, in den für die Gäste bestimmten Räumlichkeiten die Preise der Speisen und Getränke mit Rücksicht der Qualität und Quan¬ tität, sowie die Preise der Spiele und zwar aus¬ schließlich in der geltenden Kronenwährung durch An¬ schlag von Preistarifen an augenfälliger Stelle oder durch Auflegung auf den Tischen entsprechend er¬ sichtlich zu machen haben. Bei dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im Preistarife die Quantität der Zuwage, welche in einem Kilogramm Verkaufsgewicht höchstens gegeben wird, und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zu¬ wage anzugeben. Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daß die zur Fremdenbeherbung berechtigten Gewerbe¬ treibenden in jedem zur Unterbringung von Fremden bestimmten Zimmer den Mietzins desselben und alle etwaigen Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung, Bedienung und dgl. ebenfalls in Kronenwährung an deutlich sichtbarer Stelle durch Anschlag ersichtlich machen. Die Preistarife sind genau einzuhalten und sind Gewerbeinhaber bezw. die Pächter und Stell¬ vertreter auch für Ueberschreitung derselben seitens ihres Dienstpersonales verantwortlich. Die Abände¬ rung der Preistarife bleibt den Gewerbsinhabern unbenommen; höhere Preise dürfen jedoch erst vom Zeitpunkte des Anschlages oder Auflegung des ab¬ geänderten Preistarifes angefangen gefordert werden. Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach § 131 G.=O. bestraft. Die Magistratskundmachung vom 17. August 1904, Zl. 30.987, tritt außer Kraft. (Magistratskundmachung vom 27. Juli 1905). VII. Abschnitt. Waffenvorschriften. Angesichts der sich mehrenden Fälle von Ueber¬ tretungen der für Deutschtirol bestenden Waffen¬ vorschriften findet man sich veranlaßt, diese Vor¬ schriften welche in Vergessenheit geraten zu sein schei¬ nen, in Erinnerung zu bringen. Zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 20. Juni 1866, L.=G.=Bl. Nr. 26, haben in Deutschtirol zwar in Betreff der Erzeugung, des Besitzes, Tragens und Verkaufes von Waffen weder das allerhöchste Patent vom 18. Jänner 1818, noch jenes vom 24. Oktober 1852 Geltung; allein es bestehen auch für Nordtirol alte und neue Vorschriften, namentlich die Gubernialver¬ ordnungen vom 21. März 1794 und 31. Juli 1836, Zl. 13.042/1432, dann das Präsidialdekret vom 8. März 1836, Zl. 511, welche die Verfertigung, den Verkauf und das Tragen von heimlich leicht zu verbergenden mörderischen Waffen verbieten. Darunter sind ausdrücklich, aber nicht tarative, Dolche, Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke, kurze Pistolen, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder Stockflinten angeführt. Dies wird mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß Zuwiderhandelnde, außer der Konfiskation der Waffen, mit Geld= oder Arreststrafen nach der Mi¬ nisterialverordnung vom 30. September 1857 be¬ straft werden. (Magistratskundmachung vom 22. März 1897.) VIII. Abschnitt. Rauchfangkebrer-Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des § 54, Abs. 2, Gewerbe=Ordnung, sowie des Ge¬ meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. 8.1. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene