Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Marktpolizeiliche Vorschriften.
301
I. Abschnitt.
Marktpolizeiliche Vorschriften.
1. Auszug aus der Marktordnung.
Marktzeit.
§ 3.
Der Markt beginnt mit Tagesanbruch und endet
um 12 Uhr mittags, an Sonn= und Feiertagen aber
um 9 Uhr vormittags.
Nach Ablauf obiger Stunden haben die Markt¬
parteien die zum Verkaufe bestimmten Waren samt
den betreffenden Aufstellungsgegenständen zu ent¬
fernen.
Kaufsüberbot und Vorkauf.
S 5.
Wenn Käufer und Verkäufer mit einander in
Handel stehen, ist es dritten Personen verboten,
den vom Verkäufer geforderten Preis zu überbieten,
der Verkäufer aber darf ein solches Mehrgebot nicht
berücksichtigen, sondern hat die Ware dem ersten
Kauflustigen um den von ihm (Verkäufer) an¬
gebotenen Preis zu überlassen, wenn sich derselbe beim
Bekanntwerden des Mehrgebotes zum Kaufsabschlusse
sofort entschließt.
Der Verkäufer darf die an Jemanden verkaufte
Ware nicht an einen anderen verkaufen, wenn der
Käufer die Kaufsbedingungen erfüllt.
Im Sinne des § 68 der Gewerbe=Ordnung sind
die ersten Stunden des Marktverkehres zum Ein¬
kaufe im Kleinen, das ist für den eigenen Haushalt,
bestimmt, daher der Vorkauf und Ankauf von Markt¬
waren an und durch Personen, welche mit solchen
Waren Handel treiben, bis 10 Uhr vormittags ver¬
boten und erst nach dieser Stunde gestattet ist.
Wer gegen diese Vorschrift handelt, macht sich
der Uebertretung des Vorkaufes schuldig.
Auf dem Platze vor dem Fleischbankgebäude
(zwischen diesem und dem westlichen Gehsteige des
Innrains), welcher Platz als Großmarktplatz bestimmt
ist, dürfen während der ganzen Marktzeit an Kon¬
sumenten und Wiederverkäufer Waren nur in
Originalpackung oder in Mengen von über 5 Kilo¬
gramm abgegeben werden.
Allgemeine Vorschriften.
S 7.
a) Allen Marktbesuchern, Käufern sowohl als
Verkäufern wird ein anständiges Betragen unter sich,
gegen das Publikum, sowie gegen die Marktauf¬
sicht zur Pflicht gemacht. Käufer und Verkäufer
haben den Aufsichtsorganen bei Vornahme der Ge¬
sundheitsbeschau, bei Kontrollierung von Maß und
Gewicht oder anderen Erhebungen die gewünschten
Auskünfte zu erteilen und deren Anordnungen Folge
zu leisten.
b) Der Verkauf der Ware darf nur in gesetz¬
lichem Maße und Gewichte stattfinden.
Die hiezu verwendeten Maße und Gewichte
müssen gesetzlich geeicht und rein gehalten sein.
Die Marktaufsichtsorgane sind berechtigt und ver¬
pflichtet, die Maße und Gewichte zu kontrollieren.
Nachmessungen und Nachwägungen bei den zum Ver¬
kaufe ausgebotenen, sowie bei den bereits verkauf¬
ten Waren vorzunehmen, daher sich die Parteien,
die sich wegen Maß und Gewicht beeinträchtigt
finden, an dieselben zu wenden haben. Die Nach¬
wägung und Nachmessung hat in Gegenwart des
Verkäufers stattzufinden.
Die Anwendung nicht gesetzlicher Maße und Ge¬
wichte und Meßapparate im öffentlichen Verkehre
wird nach Art. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1871,
R.=G.=Bl. Nr. 16/1872, abgesehen von der allfälligen
Behandlung nach dem Strafgesetze, nebst dem Ver¬
falle dieser Maße und Gewichte mit einer Geld¬
strafe von 10 bis 200 Kronen belegt. Eine Wieder¬
holung der Uebertretung ist bei Bemessung der Strafe
als erschwerender Umstand anzusehen. Die Geld¬
strafe fließt dem Stadtarmenfonde zu. Im Falle
der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe tritt Haft
im Verhältnisse von 10 Kr. zu 1 Tag an deren Stelle.
Rekurse gegen derlei Straferkenntnisse gehen an die
k. k. Statthalterei und sind binnen 24 Stunden
beim Magistrate anzumelden, und binnen weiteren
drei Tagen auszuführen.
Waren, deren Verkauf nach Maß und Gewicht
nicht geeignet erscheint, als Grünzeug, Obst, Fische,
Vögel, Lämmer und Kitze können nach Stücken ver¬
kauft werden.
c) Die Waren müssen so aufgestellt sein, daß
sie für den Käufer leicht sichtbar und gegen Nach¬
teile der Witterung geschützt sind.
d) Den Verkäufern ist gestattet, größere Mengen,
ihrer Waren in den ursprünglichen Behältnissen:
Wägen Säcken, Körben, Butten zu verkaufen. Da¬
bei ist aber jede Vorrichtung, durch welche der
Käufer über den wahren Inhalt des Behältnisses
irregeführt werden sollte, strenge verboten.
e) Verdorbene, unreife, verfälschte, sowie über¬
haupt solche Waren, welche dem Marktkommissär als
gesundheitsschädlich erscheinen, werden von diesem
mit Beschlag belegt und dem Magistrat zur Amts¬
handlung übergeben, welcher über deren Zurück¬
stellung Vertilgung oder etwaige Verwertung und die
dabei zu beobachtende Vorsicht entscheidet, oder even¬
tuelt nebst Konfiskation mit weiterer Bestrafung
vorgeht.
f) Der Marktplatz darf nicht mehr als unver¬
meidlich verunreinigt werden, insbesondere müssen
Fleischabfälle und sonstige tierische Ueberreste von
den betreffenden Verkäufern in geschlossenen Gefäßen
gesammelt und nach beendetem Markte hinweg¬
gebracht werden. Uebermäßige Gemüseabfälle,
faules Obst usw., welches aus Verschulden der Ver¬
käufer auf dem Marktplatze liegen bleiben, werden
auf Kosten derselben entfernt.
g) Zur Aufstellung von Handwägen, Karren,
Milchwägen, Körben usw. für die Zeit des Marktes
werden in der Nähe des Marktplatzes eigene Plätze
bestimmt.
Marktbesucher, die mit bespannten Fuhrwerken
kommen, haben das Zugvieh für die Zeit des Markt¬
verkehres auszuspannen und anderwärts unterzu¬
bringen.