Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorfchriften über den Verkehr mit Milch. — Vorschriften über den Kohlenverschleiß.
der Kühe ist während des Melkens an einem Hinter¬
beine zu befestigen. Nach der Milchgewinnung ist
die Milch zu seihen.
Die Versendung der Milch darf nur in gut ver¬
zinnten, stets tadellos gereinigten Blech= oder in Glas¬
gefäßen erfolgen.
13. Die Milch muß hinsichtlich Farbe, Geruch,
Geschmack normal sein, einen Fettgehalt von minde¬
stens 3.5 Prozent Fett und ein spezifisches Gewicht
von mindestens 1031 und darf keinen abnormen
Säuregrad (für 100 Kubikzentimeter Milch nicht über
19 Kubikzentimeter ein Zehntel Normalnatronlauge)
besitzen. Unzulässig ist auch die Milch von Kühen,
die weniger als 10 Tage nach oder weniger als
2 Monate vor dem Kalben stehen.
14. Um die Kosten der tierärztlichen Aufsicht zu
bestreiten, erhebt der Stadtmagistrat folgende in vier¬
teljährigen Teilbeträgen voraus zu zahlende Gebüh¬
ren pro Stück und Jahr: Bei einem Viehbestande
von 1—5 Stück 20 Kronen, 6—10 Stück 18 Kronen,
11—15 Stück 16 Kronen, über 15 Stück 14 Kronen.
15. Dem Stadtmagistrate steht das Recht zu, jenen
Lieferanten, die in irgend einer Beziehung den vor¬
stehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, die Erlaub¬
nis zur Lieferung von besonders qualifizierter Milch
im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck zu ent¬
ziehen und den Vollzug dieser Entziehung entspre¬
chend zu verlautbaren.
(Magistratskundmachung vom 6. Juni 1907.)
V. Abschnitt
Vorschriften über den Roblenverschleiss.
1. Magistratskundmachung vom 18. Dezember 1900.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat mit Beschluß vom 12. Oktober und vom 12.
Dezember 1900 unter Bezugnahme auf § 33, Punkt 7,
des Gemeindestatutes vom 14. April 1874 hinsicht¬
lich des Verschleißes von Kohlen folgende Bestim¬
mungen getroffen:
Die Kohlenhändler und Verschleißer sind verpflich¬
tet, in Hinkunft den Parteien die Kohlen in ganzen
und plombierten Säcken zu liefern und zwar zu einem
Bruttogewicht von 51 Kilogramm per Sack.
Sämtliche Kohlenlieferanten bezw. jene Fuhr¬
werksbesitzer, welche die Zufuhr der Kohlen an die
Parteien besorgen, haben an ihren Fuhrwerken ihren
Namen eventuell Firma genau und deutlich lesbar
anbringen zu lassen.
Der städtische Marktkommissär ist berechtigt, sich
jederzeit von dem richtigen und vollen Gewichte der
einzelnen Kohlenlieferungen zu überzeugen.
Der Kohlenlieferant ist daher verhalten, über Auf¬
trag des städt. Marktkommissärs die einzelnen Säcke
auf der städtischen Wage nachwägen zu lassen.
Kohlensäcke, welche ein geringeres Bruttogewicht
als 51 Kilogramm aufweisen, werden vom Markt¬
kommissär konfisziert, gegen den Lieferanten wird
von amtswegen die gerichtliche Anzeige erstattet
werden.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
Geldstrafen bis zu 100 Kronen eventuell mit Arrest
bis zu 10 Tagen geahndet.
2. Magistratskundmachung vom 28. Februar 1906.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 9. Februar 1906 be¬
schlossen, die mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 12.
Oktober und 12. Dezember 1900 getroffenen Bestim¬
mungen hinsichtlich des Verschleißes von Kohlen in
nachstehender Weise abzuändern, bezw. zu ergänzen.
Den Kohlenhändlern und Verschleißern wird es
in Hinkunft gestattet, den Parteien die Kohlen auch
in unplombierten Säcken zu liefern, jedoch sind hie¬
bei folgende Bestimmungen, für deren genaue Ein¬
haltung die Kohlenhändler verantwortlich gemacht
werden, zu befolgen:
Die mit der Zustellung von Kohlen an die Par¬
teien beauftragten Personen haben eine vorschrifts¬
mäßig geeichte Schnellwage und außerdem eine Vor¬
richtung mitzuführen, welche das Aufhängen bezw.
die Benützung der Schnellwage an jedem Orte und
jederzeit ohne Schwierigkeit ermöglicht.
Die Kohlenträger haben über Verlangen der Par¬
tei eventuell alle zur Ablieferung gelangenden Koh¬
lensäcke an dem von ihr bezeichneten Ablagerungs¬
bezw. Aufbewahrungsorte nachzuwägen. Uebertre¬
tungen dieser Vorschriften werden an den verant¬
wortlichen Kohlenhändlern mit Geldstrafen bis zu
100 Kronen event. mit Arrest bis zu 10 Tagen ge¬
ahndet.
Dies wird mit Beziehung auf die Magistrats¬
kundmachung vom 18. Dezember 1900, Zl. 31.191,
deren Bestimmungen, insoweit sie durch diese Vor¬
schrift nicht berührt werden, in Geltung bleiben, be¬
kannt gegeben.