Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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296
Wasenmeister=Ordnung
5. Die unverweilte Anzeige über den Ausbruch
ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm
bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren
und insbesondere den Fall der Erkrankung eines
Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen
Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An¬
zeige zu bringen.
6. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der
Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere
und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des
städtischen Tierarztes.
S 3.
Obliegenheiten des Wasenmeisters hinsichtlich der
Ueberwachung der Hunde.
a) Der Wasenmeister ist verpflichtet, im Stadt¬
gebiete von Innsbruck zeitweilig (auch zur
Nachtzeit) und im Falle des Herrschens der
Wut, so oft es die Behörde anordnet, Streif¬
ungen vorzunehmen, wobei er alle ohne Hals¬
band herumlaufenden Hunde, sowie jene, wel¬
che die vorgeschriebene Steuermarke nicht tra¬
gen, ferner alle bissigen Hunde, welche trotz
des polizeilichen Auftrages keinen Maulkorb
tragen, läufige Hündinnen, welche frei auf
der Straße, also ohne an der Leine geführt
zu werden, herumlaufen, endlich wütige oder
wutverdächtige Hunde einzufangen und zur
Verwahrung resp. Beobachtung eventuell Ver¬
tilgung in die Wasenmeisterei einzuliefern hat.
Der Wasenmeister hat für eine ordent¬
liche Unterbringung und Pflege der einge¬
fangenen Hunde zu sorgen. Bei der Einfang¬
ung hat sich derselbe immer der Schlinge zu
bedienen.
Auch die in einer Kirche oder im Schlacht¬
hause betretenen Hunde sind einzufangen, eben¬
so Hunde, welche zur Nachtzeit auf den Straßen
heulen.
b) Von jeder Einfangung eines Hundes hat der
Wasenmeister sogleich die mündliche Anzeige
an das Stadtpolizeiamt zu machen, ohne des¬
sen Ermächtigung und voraus gegangener Un¬
tersuchung durch den Amtstierarzt kein ein¬
gefangener Hund an den Eigentümer aus¬
gefolgt werden darf.
Besitzer von eingefangenen Hunden sind
vom Stadtpolizeiamte hievon zu ver¬
ständigen.
c) Werden die wegen des Mangels eines Hals¬
bandes oder der vorgeschriebenen Steuermarke
eingefangenen Hunde nicht binnen 4 Tagen
vom Tage der Verständigung von dem Eigen¬
tümer unter Vorweis des poliseiämtlichen Er¬
laubnisscheines und gegen Entrichtung der
tarifmäßigen Gebühren (§ 10) ausgelöst, so
sind dieselben zu vertilgen und ist vom Wasen¬
meister hierüber die Bestätigung des städt.
Tierarztes dem Stadtpolizeiamte vorzulegen.
d) Wutbehaftete oder wutverdächtige Hunde sind
in der Wasenmeisterei in den eigens hiezu
bestimmten Käfigen wohl zu verwahren.
Die Pflicht der Beobachtung geht in diesen
Fällen auf den städtischen Tierarzt über, dessen
Weisungen der Wasenmeister nachzukommen
hat.
§ 4.
Der Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen an¬
steckender Krankheiten oder aus anderen veterinär¬
polizeilichen Rücksichten zur Vertilgung bestimmten
Tiere zu töten und deren Haut, wenn es durch
die veterinärpolizeilichen Vorschriften angeordnet ist,
durch vielfache Einschnitte unbrauchbar zu machen.
Die Tiere sind in diesem Falle mit Haut und
Haar und ohne Benützung irgend eines Teiles der¬
selben zu verscharren im Beisein eines kontrollieren¬
den Organes.
§ 5.
Die Viehbesitzer sind nicht berechtigt, die um¬
gestandenen oder aus irgend einem Grunde ver¬
tilgten Tiere selbst abzuledern und zu verscharren,
und sind daher verpflichtet, dem Wasenmeister hier¬
über sofort die Anzeige zu erstatten.
§ 6.
Sobald der Wasenmeister diese Anzeige erhalten
hat, oder wenn er überhaupt von dem Herum¬
liegen eines Aases Kenntnis erlangt oder bei seinen
Streifungen ein solches findet, so ist er verpflichtet,
die Kadaver sobald als möglich jedoch spätestens
innerhalb 12 Stunden auf den Aasplatz zu schaffen
und daselbst nach vorheriger Meldung an den Amts¬
tierarzt, abzuhäuten, falls dies zulässig ist und hier¬
auf zu verscharren. Verendete Tiere dürfen nicht
unverscharrt liegen bleiben oder in Bäche oder Ka¬
näle usw. geworfen werden.
Gewerblich geschlachtete oder notgeschlachtete Tiere
oder Teile derselben, welche bei der Fleischbeschau
als ungenießbar bezeichnet wurden, sind als Aas
zu behandeln, dessen Beseitigung ebenfalls durch den
Wasenmeister zu geschehen hat, im Beisein eines kon¬
trolierenden Organes.
S 7.
Die Verscharrung der Kadaver und Aasteile darf
nur auf dem hiezu bestimmten Aasplatze in der
Weise erfolgen, daß die in der Grube verscharrten
Aeser von einer zwei Meter hohen Erdschichte be¬
deckt sind.
Die Verscharrung der wegen einer ansteckenden
Krankheit vertilgten oder an einer solchen verende¬
ten Tiere muß an einem abgesonderten Teile des
Aasplatzes erfolgen.
Eine Eröffnung der Aasgruben darf nur über
besondere Bewilligung des Polizeiamtes platzgreifen.
Aus Aasgruben dürfen Knochen nur mit Be¬
willigung des Stadtmagistrates und zwar in kei¬
nem Falle vor Ablauf von acht Jahren vom Zeit¬
punkte der Verscharrung an gerechnet ausgegraben
werden vorausgesetzt, daß die Weichteile gehörig
verwest sind.
S 8.
Die Haut sowie die andern Abfälle als Knochen,
Hörner, Hufe, Klauen, Haare und Wolle eines um¬
gestandenen oder vertilgten Tieres gehören dem
Eigentümer, falls nicht nach den veterinär=polizei¬
lichen Vorschriften deren Vertilgung geboten wird.
Ebenso gehört das Fleisch von vertilgten Tieren
dem Eigentümer, wenn gegen dessen Benützung vom
sanitätspolizeilichen Standpunkte aus kein Hinder¬
nis obwaltet.
Wenn in solchen Fällen der Eigentümer auf eine
Verwendung der vertilgten Tiere verzichtet, ist deren
Verwertung dem Wasenmeister zum eigenen Haus¬
gebrauche gestattet.
Die Ausfolgung der Haut und der Abfälle an
den Eigentümer darf jedoch erst nach vorschrifts¬
mäßiger Reinigung derselben seitens des Wasen¬
meisters erfolgen.