Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Wasenmeister=Ordnung.
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§ 9.
Die frisch abgelederten Häute müssen durch 2 bis
3 Tage in eine 2% Kalklauge eingelegt und hier¬
auf entweder sofort in eine Gärberei zur sogleichen
Bearbeitung abgegeben oder aber durch 10 Tage
dem Luftzuge ausgesetzt werden.
Das Fett muß allsogleich unter Kontrolle über
dem Feuer geschmolzen und für den menschlichen
Gebrauch durch Hinzugabe von roher Karbolsäure
ungenießbar gemacht werden.
Hörner, Hufe und Klauen, Haare und Wolle
ind durch einige Tage in Kalklauge einzulegen und
dann an der Luft zu trocknen, die sorgfältig ent¬
leischten Knochen sind nach einstündigem Kochen in
der Luft zum Trocknen auszusetzen.
§ 10.
Der Wasenmeister erhält für seine Verrichtungen
seitens der Stadtgemeinde eine tägliche Entlohnung
von 2 Kronen nebst Freiwohnung.
Außerdem hat derselbe von den Parteien nach¬
stehende Gebühren zu beanspruchen:
a) Für das Abhäuten und Verscharren eines
größeren Stück Viehes, als Pferde, Maultiere
und Rindvieh über ein Jahr 8 Kr.
b) Für Abhäuten und Verscharren eines Hundes,
einer Ziege, eines Schafes, eines Esels, Foh¬
lens und Rindviehs, eines Schweines unter
einem Jahre 3 Kr.
c) Für Abhäuten und Verscharren kleinerer Haus¬
tiere 2 Kr.
d) Für die von einer Partei verlangte Oeffnung
eines Tieres 2 Kr.
e) Für die Aufladung eines Pferdes, Esels oder
Rindes außer der Fuhrgebühr 1 Kr.
f) Gang in die Stadt zu einer Partei 60 Heller.
g) Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz
stehenden oder aus den Gründen des § 3 lit. c
in Verwahrung genommenen Hundes per Tag
60 Heller.
h) Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz
stehenden Pferdes, Esels oder Rindes per Tag
1.20 Kr.
Diese Gebühren hat mit Ausnahme jener für die
Ausführung und Verscharrung der Kadaver bei
Tierseuchen (§ 42 des allg. Tierseuchen=Gesetzes) stets
der Eigentümer des betreffenden Tieres dem Wasen¬
meister zu bezahlen.
Für das Einfangen der Hunde erhält derselbe die
dem Eigentümer auferlegte Strafe von 2 Kr.
Wenn jedoch der Hund nicht ausgelöst und des¬
halb vertilgt wird, so hat der Wasenmeister auf die
Verscharrungs= und Verpflegungsgebühr keinen An¬
spruch.
Für die Reinigung der vom Eigentümer zu seiner
Benützung in Anspruch genommenen Häute und Ab¬
fälle ist dem Wasenmeister eine besondere Vergütung
von 2 Kr. zu leisten. (§ 8.)
§ 11.
Der Wasenmeister ist verpflichtet, in seiner Woh¬
nung und Werkstätte, sowie auf dem Aasplatze die
größte Reinlichkeit zu beobachten.
Er hat für die gehörige Lüftung der Räumlich¬
keiten Sorge zu tragen, Aeser und deren Bestandteile
dürfen nicht in der Werkstätte aufbewahrt, sondern
müssen sofort verscharrt werden.
S 12.
Der Wasenmeister hat sich bei Ausübung seines
Geschäftes in der Wasenmeisterei einer besonderen
Kleidung zu bedienen.
Wagen und sonstige Gerätschaften, welche beim
Verführen oder Verscharren seuchenkranker oder seu¬
chenverdächtiger Tiere benützt wurden, sind nach dem
Gebrauche vorschriftsmäßig zu desinfizieren.
Alle dabei beschäftigten Personen haben sich eben¬
falls einer Desinfektion zu unterziehen.
Die geeigneten Desinfektionsmittel sind in der
Wasenmeisterei stets in genügender Menge vorrätig
zu halten und vom Stadtmagistrate beizuschaffen.
Dem Wasenmeister ist es zur strengsten Pflicht
gemacht, jede Verschleppung von Ansteckungsstoffen
hintanzuhalten. Zur Zeit einer herrschenden Tier¬
seuche hat er den Besuch von Stallungen, sowie jede
mittelbare oder unmittelbare Berührung mit gesun¬
dem Vieh möglichst zu vermeiden.
Ebenso dürfen die in der Wasenmeisterei in Ver¬
wendung stehenden Pferde nicht in fremde Ställe ein¬
gestellt werden.
Bei Verwendung von Gehilfen bleibt der Wasen¬
meister für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen
Aufgaben verantwortlich.
Bei Ausübung seines Dienstes in der Stadt hat
der Wasenmeister und dessen Gehilfen eine Dienst¬
mütze zu tragen.
§ 13.
Dem Wasenmeister ist bei Strafe der Dienstes¬
entlassung verboten, kranke Tiere ärztlich zu behandeln
oder eigenmächtig in die Wasenmeisterei einzustellen,
ebenso darf er nicht kranke oder krankheitsverdächtige
Tiere ankaufen, noch das Fleisch der ihm zur Ver¬
tilgung oder Verscharrung übergebenen Tiere oder
Teile davon an jemanden verkaufen oder verschenken.
Das Halten von Schweinen, sowie der Handel
mit Hunden oder anderen Tieren ist ihm untersagt.
§ 14.
Nur in Fällen, wo keine Seuche vorhanden ist,
darf der Wasenmeister die Vertilgung der ihm von
den Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere,
wie Hunde, Katzen usw., eigenmächtig vornehmen,
zur Vertilgung von anderen Tieren muß derselbe vor¬
erst die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein¬
holen.
In Seuchenfällen darf er die Vertilgung erst über
Anordnung des Herrn Bürgermeisters oder der Seu¬
chenkommission vornehmen.
§ 15.
Wurde die Ablederung oder Verscharrung von
verendeten Tieren seitens des Eigentümers mit Aus¬
nahme der im § 5 erwähnten Fälle eigenmächtig
vorgenommen, so hat der Wasenmeister im ersteren
Falle (Ablederung) das Aas zwar auf den Aasplatz
zu führen, jedoch sofort die Anzeige an das Stadt¬
polizeiamt zu machen, wie auch in dem Falle, als das
Aas bereits schon beseitigt sein sollte.
In diesem Falle hat die Partei nebst den Straf¬
gebühren bei dem Magistrate die Abhäutungs= und
Verscharrungsgebühren zu entrichten, und sind diese
dem Wasenmeister auszufolgen.
§ 16.
Wenn der Wasenmeister in der Ausübung seines
Dienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroht
wird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei=Assi¬
stenz anzusuchen.
S 17.
Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren
Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes,