Wasenmeister=Ordnung. 297 § 9. Die frisch abgelederten Häute müssen durch 2 bis 3 Tage in eine 2% Kalklauge eingelegt und hier¬ auf entweder sofort in eine Gärberei zur sogleichen Bearbeitung abgegeben oder aber durch 10 Tage dem Luftzuge ausgesetzt werden. Das Fett muß allsogleich unter Kontrolle über dem Feuer geschmolzen und für den menschlichen Gebrauch durch Hinzugabe von roher Karbolsäure ungenießbar gemacht werden. Hörner, Hufe und Klauen, Haare und Wolle ind durch einige Tage in Kalklauge einzulegen und dann an der Luft zu trocknen, die sorgfältig ent¬ leischten Knochen sind nach einstündigem Kochen in der Luft zum Trocknen auszusetzen. § 10. Der Wasenmeister erhält für seine Verrichtungen seitens der Stadtgemeinde eine tägliche Entlohnung von 2 Kronen nebst Freiwohnung. Außerdem hat derselbe von den Parteien nach¬ stehende Gebühren zu beanspruchen: a) Für das Abhäuten und Verscharren eines größeren Stück Viehes, als Pferde, Maultiere und Rindvieh über ein Jahr 8 Kr. b) Für Abhäuten und Verscharren eines Hundes, einer Ziege, eines Schafes, eines Esels, Foh¬ lens und Rindviehs, eines Schweines unter einem Jahre 3 Kr. c) Für Abhäuten und Verscharren kleinerer Haus¬ tiere 2 Kr. d) Für die von einer Partei verlangte Oeffnung eines Tieres 2 Kr. e) Für die Aufladung eines Pferdes, Esels oder Rindes außer der Fuhrgebühr 1 Kr. f) Gang in die Stadt zu einer Partei 60 Heller. g) Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz stehenden oder aus den Gründen des § 3 lit. c in Verwahrung genommenen Hundes per Tag 60 Heller. h) Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz stehenden Pferdes, Esels oder Rindes per Tag 1.20 Kr. Diese Gebühren hat mit Ausnahme jener für die Ausführung und Verscharrung der Kadaver bei Tierseuchen (§ 42 des allg. Tierseuchen=Gesetzes) stets der Eigentümer des betreffenden Tieres dem Wasen¬ meister zu bezahlen. Für das Einfangen der Hunde erhält derselbe die dem Eigentümer auferlegte Strafe von 2 Kr. Wenn jedoch der Hund nicht ausgelöst und des¬ halb vertilgt wird, so hat der Wasenmeister auf die Verscharrungs= und Verpflegungsgebühr keinen An¬ spruch. Für die Reinigung der vom Eigentümer zu seiner Benützung in Anspruch genommenen Häute und Ab¬ fälle ist dem Wasenmeister eine besondere Vergütung von 2 Kr. zu leisten. (§ 8.) § 11. Der Wasenmeister ist verpflichtet, in seiner Woh¬ nung und Werkstätte, sowie auf dem Aasplatze die größte Reinlichkeit zu beobachten. Er hat für die gehörige Lüftung der Räumlich¬ keiten Sorge zu tragen, Aeser und deren Bestandteile dürfen nicht in der Werkstätte aufbewahrt, sondern müssen sofort verscharrt werden. S 12. Der Wasenmeister hat sich bei Ausübung seines Geschäftes in der Wasenmeisterei einer besonderen Kleidung zu bedienen. Wagen und sonstige Gerätschaften, welche beim Verführen oder Verscharren seuchenkranker oder seu¬ chenverdächtiger Tiere benützt wurden, sind nach dem Gebrauche vorschriftsmäßig zu desinfizieren. Alle dabei beschäftigten Personen haben sich eben¬ falls einer Desinfektion zu unterziehen. Die geeigneten Desinfektionsmittel sind in der Wasenmeisterei stets in genügender Menge vorrätig zu halten und vom Stadtmagistrate beizuschaffen. Dem Wasenmeister ist es zur strengsten Pflicht gemacht, jede Verschleppung von Ansteckungsstoffen hintanzuhalten. Zur Zeit einer herrschenden Tier¬ seuche hat er den Besuch von Stallungen, sowie jede mittelbare oder unmittelbare Berührung mit gesun¬ dem Vieh möglichst zu vermeiden. Ebenso dürfen die in der Wasenmeisterei in Ver¬ wendung stehenden Pferde nicht in fremde Ställe ein¬ gestellt werden. Bei Verwendung von Gehilfen bleibt der Wasen¬ meister für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Bei Ausübung seines Dienstes in der Stadt hat der Wasenmeister und dessen Gehilfen eine Dienst¬ mütze zu tragen. § 13. Dem Wasenmeister ist bei Strafe der Dienstes¬ entlassung verboten, kranke Tiere ärztlich zu behandeln oder eigenmächtig in die Wasenmeisterei einzustellen, ebenso darf er nicht kranke oder krankheitsverdächtige Tiere ankaufen, noch das Fleisch der ihm zur Ver¬ tilgung oder Verscharrung übergebenen Tiere oder Teile davon an jemanden verkaufen oder verschenken. Das Halten von Schweinen, sowie der Handel mit Hunden oder anderen Tieren ist ihm untersagt. § 14. Nur in Fällen, wo keine Seuche vorhanden ist, darf der Wasenmeister die Vertilgung der ihm von den Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere, wie Hunde, Katzen usw., eigenmächtig vornehmen, zur Vertilgung von anderen Tieren muß derselbe vor¬ erst die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein¬ holen. In Seuchenfällen darf er die Vertilgung erst über Anordnung des Herrn Bürgermeisters oder der Seu¬ chenkommission vornehmen. § 15. Wurde die Ablederung oder Verscharrung von verendeten Tieren seitens des Eigentümers mit Aus¬ nahme der im § 5 erwähnten Fälle eigenmächtig vorgenommen, so hat der Wasenmeister im ersteren Falle (Ablederung) das Aas zwar auf den Aasplatz zu führen, jedoch sofort die Anzeige an das Stadt¬ polizeiamt zu machen, wie auch in dem Falle, als das Aas bereits schon beseitigt sein sollte. In diesem Falle hat die Partei nebst den Straf¬ gebühren bei dem Magistrate die Abhäutungs= und Verscharrungsgebühren zu entrichten, und sind diese dem Wasenmeister auszufolgen. § 16. Wenn der Wasenmeister in der Ausübung seines Dienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroht wird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei=Assi¬ stenz anzusuchen. S 17. Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes,