Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften für Hundebesitzer. — Wasenmeister=Ordnung.
295
Bei einem Aufenthalte von mehr als drei Mo¬
naten hat der Fremde die halbe, und bei einem
Aufenthalte von mehr als sechs Monaten die ganze
Hundesteuer im Betrage von 10 fl. (20 Kr.) zu
entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die
betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk¬
sam zu machen.
§ 15.
Für in Verlust geratene Marken werden unter
Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be¬
trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt.
§ 16.
Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer¬
termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung
abzuliefern.
§ 17.
Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be¬
treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung
zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister
abgefangen.
Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder
Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen
Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab¬
fangung sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde
können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der
allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen
Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.)
und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag
wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be¬
hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei¬
nigung dem Wasenmeister vorzuweisen.
Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht,
werden auch diese Hunde vertilgt.
S 18.
Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine
Hundemarken eingeführt sind müssen, wenn sie in
die Stadt mitgenommen werden, an der Leine ge¬
führt oder an die Wägen angebunden werden, wid¬
rigens deren Besitzer die nachteiligen Folgen des
§ 17 zu gewärtigen haben.
§ 19.
Schwache, schlechtgenährte, sowie Hunde kleiner
Rasse, welche zufolge ihrer körperlichen Beschaffen¬
heit zum Zuge nicht geeignet sind, endlich bissige
und ekelerregende Hunde dürfen als Gespann zu
Fuhrwerken nicht benützt werden.
Das Einspannen mittels Kummet, die Verwen¬
dung zu kurzer Strangriemen, wodurch das Tier ge¬
hindert wird, sich niederzulegen, sind verboten.
Die den Wagen begleitende Person hat an der
Fortbewegung desselben mitzuhelfen und die Deichsel
zu führen.
Das Aufsitzen auf den Wagen ist strengstens ver¬
boten.
Jedes Hundefuhrwerk ist mit Tränkgeschirr und
Decke zu versehen.
S 20.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern
sie nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen,
vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 1 bis 10
fl. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest¬
strafen belegt.
S 21.
Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899
in Kraft.
(Magistratskundmachun vom 31. Dezember 1898.)
2. Mitnehmen von Hunden in das Stadtspital und
Halten von Hunden in demselben.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. d. Mts.
ist das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie
das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten. Dies
wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertret¬
ungen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlusses
auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die
Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu
100 fl. oder mit Arreststrafen von je 1 Tag für
5 Gulden geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.)
Wasenmeister-Ordnung.
§ 1.
Der Wasenmeister ist ein Organ der städtischen
Sanitäts=Polizei und untersteht sohin unmittelbar
dem Bürgermeister. Er wird von der Stadtge¬
meinde bestellt und entlohnt und hat allen vom
Stadtmagistrate getroffenen Anordnungen Folge zu
leisten.
S 2.
Allgemeine Pflichten des Waseumeisters.
Zu den Obliegenheiten desselben gehört:
1. Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich
vorfindenden Aeser und Aasteile und deren vor¬
schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu bestimm¬
ten Platze.
2. Die Vertilgung der aus sanitäts= oder an¬
deren öffentlichen Rücksichten von der Behörde in
die Wasenmeisterei überschickten oder von den Par¬
teien selbst dahin gebrachten Tieren.
Die Eröffnung aller vertilgten oder umgestan¬
denen Tiere, wenn diese behufs Konstatierung der
Krankheit oder aus sonstigen Gründen angeordnet
oder vom Eigentümer gewünscht und behördlich ge¬
nehmigt wird.
Jedenfalls darf die Eröffnung nur im Beisein
des Amtstierarztes stattfinden und haben die Par¬
teien, welche eine solche verlangen, dem beamteten
Tierarzte für seine Mühewaltung eine vom Magi¬
strate zu bestimmende Tare zu entrichten.
3. Das Abledern (Abhäuten) aller vertilgten
und umgestandenen Tiere, insoferne dies nach den
sanitätspolizeilichen Vorschriften zulässig ist.
4. Nach den Weisungen des Amtstierarztes die
Reinigung und Desinfektion der Häute und Ab¬
fälle solcher Tiere, welche mit ansteckenden Krank¬
heiten behaftet oder solcher verdächtig waren, inso¬
weit dieselbe in den veterinärpolizeilichen Vorschrif¬
ten vorgeschrieben wird.