Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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294
Vorschriften für Hundebesitzer.
Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol¬
gende Vorschriften erlassen.
S 1.
Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet,
denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen
Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und
bei Wahrnehmung von Krankheitssymptomen, insbe¬
sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über¬
tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut= und
Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor¬
kehrungen zu treffen, bei Anzeichen der Wutkrankheit
jedoch sogleich die Anzeige beim Stadtmagistrate zu
erstatten.
S 2.
Es ist verboten, Hunde zu halten, welche mit
unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren
äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind,
oder, welche zwar an heilbaren Krankheiten leiden,
deren Heilung jedoch verabsäumt wird.
Hieher gehören besonders Hunde mit Hautaus¬
schlägen, welche durch tierische Schmarotzer verur¬
sacht werden und solche, welche mit den verschiede¬
nen Wurmkrankheiten behaftet sind.
§ 3.
Das Mitnehmen der Hunde in Kirchen, Fried¬
höfe, Theater, in die Stadtsäle, in das Spital und
Schlachthaus, sowie in Kaffeehäuser resp. Kaffee¬
restaurants ist verboten. In Gasthäusern, Schank¬
gärten und öffentlichen Gärten, sowie in Fleischer¬
läden sind Hunde kurz an der Leine zu führen.
Die Besitzer, Pächter und Geschäftsführer der
Gast= und Kaffeehäuser, bezw. Kaffeerestaurants sind
verpflichtet, für die Einhaltung dieser Vorschriften
Sorge zu tragen und unterliegen im Falle der Ueber¬
tretung derselben der Bestrafung im Sinne des § 20
dieser Verordnung. Diese Vorschriften finden nur
auf die Kaffee= und Gasthäuser des geschlossen ver¬
bauten Stadtgebietes, nicht aber auf jene der Um¬
gebung Anwendung.
S 4.
Hunde, welche Menschen oder Tiere gebissen haben,
sind behufs Untersuchung dem Tierarzte vorzufüh¬
ren; derselbe hat die ebenfalls notwendige Ueber¬
führung in die Wasenmeisterei zu veranlassen.
Bissige Hunde müssen an eine Kette gelegt, oder
mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden.
§ 5.
Beim Auftreten der Hundewut werden vom
Stadtmagistrate die Bestimmungen des § 35 des
Allgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880,
R.=G.=Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht.
§ 6.
Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie
herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen.
§ 7.
Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im
Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des
Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20
Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten.
Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits
versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung
nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem
Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor¬
weist.
S 8.
Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in
der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen.
Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl¬
len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer¬
den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10
Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate
Jänner und Juli bezahlt werde.
Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt¬
gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur
die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be¬
zahlen.
§ 9.
Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im
Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und
werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus¬
weise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen¬
haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder
abzugeben haben.
Später zuwachsende Hunde sind vom Hauseigen¬
tümer oder Administrator beim städtischen Tierarzte
innerhalb 8 Tagen anzumelden.
§ 10.
Von der Besteuerung sind nur Hunde bis zum
Alter von 6 Monaten befreit.
S 11.
Gleichzeitig mit der Versteuerung erfolgt die sa¬
nitäre Untersuchung, zu welchem Behufe die Hunde
dem Tierarzte vorzuführen sind.
Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der
im § 2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind
die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie¬
von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten,
welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die
Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer
anordnet.
S 12.
Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält
jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen
weiteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine
Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu
tragen hat; auch ist auf dem Halsbande der Name
des Hundebesitzers ersichtlich zu machen.
S 13.
Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben¬
den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden,
sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen
und zu versteuern.
Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der
Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und
Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er
für denselben im laufenden Steuerjahre an einem
anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron¬
länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.)
entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als
10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere
Summe zu zahlen.
§ 14.
Durchreisende Fremde, welche Hunde in den
Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger
Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger
als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim
Amtstierarzte anzumelden, welcher, wenn der Hund
gesund befunden wird, einen Anmeldungsschein nebst
Fremdenhundemarke gegen Erlag von 50 kr. ö. W.
(1 Kr.) ausfolgt.